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Alfred Mertens
Das häusliche Arbeitszimmer des (Ex-)GmbH-Geschäftsführers
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang aktive und pensionierte GmbH-Chefs die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können
Das häusliche Arbeitszimmer war jahrelang ein beliebtes Steuersparmodell für alle möglichen Berufe, bis der Gesetzgeber
sich entschloss, die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen auf bestimmte Fälle einzuschränken. Selten wird ein noch
aktiver GmbH-Geschäftsführer ohne ein häusliches Arbeitszimmer auskommen. Dennoch wird es nur selten möglich
sein, die Aufwendungen dafür steuerlich abzusetzen. Anders sieht dies beim pensionierten GmbH-Geschäftsführer aus,
der sich aus dem aktiven GmbH-Betrieb zurückgezogen hat. Er kümmert sich vielleicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer
um seine Immobilien, um seine GmbH-Beteiligung oder um sonstiges Kapitalvermögen, erstellt Gutachten, Manuskripte
oder Konzepte für Fachvorträge oder schreibt Aufsätze für Fachzeitschriften. Der Beitrag informiert darüber, was
aktive und Ex-Geschäftsführer unter welchen Voraussetzungen steuerlich geltend machen können.
Überblick:
1. Die gesetzliche Regelung: Ein Abzugsverbot mit Ausnahmen
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