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Prof. Dr. Hans Ott
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG bei einer GmbH
Wie GmbH-Verluste bei der Übertragung von mehr als 50% der GmbH-Anteile gerettet werden
können
Verfügt eine GmbH über steuerliche Verlustvorträge, sind Veränderungen im Gesellschafterbestand z.B. durch Verkauf
von Anteilen stets kritisch zu betrachten. Denn nach § 8c Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 10a
Satz 10 Gewerbesteuergesetz kann es zu einem vollständigen Untergang von Verlusten bzw. Verlustvorträgen kommen,
wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte
der GmbH an einen Erwerber, an diesem nahestehende Personen oder an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten
Interessen übertragen werden bzw. ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Der Untergang von Verlusten nach
einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8d
KStG vermieden werden und in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag überführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen
bzw. die Rechtsfolgen der überaus komplexen Vorschrift des § 8d KStG werden nachfolgend unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung im Überblick dargestellt.
Überblick:
1. Prüfung der Voraussetzungen des § 8d KStG
2. Schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von
§ 8c KStG
3. Vergangenheitsbezogene Voraussetzungen nach
§ 8d KStG
• Beobachtungszeiträume
• Geschäftsbetrieb im Sinne von § 8d KStG
4. Antragserfordernis
5. Rechtsfolge des § 8d KStG
6. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags
7. Steuerfreier Sanierungsertrag und § 8d KStG
8. Zusammenfassung
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