Dr. Hagen Prühs
Der neue vorläufige Verlustrücktrag für das Jahr 2020 nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
4 DIN A4 Seiten
In GmbH-Stpr 2020, S. 165 ff., haben wir über die Möglichkeit berichtet, über einen pauschalierten Verlustrücktrag für das Jahr 2019 die in diesem Jahr gezahlten Steuern vorzeitig zumindest teilweise „zurückzuholen“, um die Liquidität der Gesellschaft in der derzeitigen Lage zu verbessern. Grundlage für diesen Verlustrücktrag war das BMF-Schreiben vom 24.4.2020. Inzwischen ist das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz am 1.7.2020 in Kraft getreten, und an die Stelle des früheren pauschalierten Verlustrücktrags tritt der neue vorläufige Verlustrücktrag. Die Voraussetzungen, unter denen eine GmbH davon profitieren kann, erläutert der Beitrag. Die weiteren Änderungen des Zweiten Corona-Steuer-hilfegesetzes werden nur kurz angesprochen.
Überblick:
1. Die Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
2. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020
• Umfang und Voraussetzungen
• Anpassung der Körperschaftsteuer – Vorauszahlungen für 2019
• Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft
3. Weitere Vergünstigungen nach den Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
• Betrieblicher Bereich
• Privater Bereich
4. Fazit