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Dr. Jochen Blöse
Die D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer im Spiegel der neueren Rechtsprechung
Wichtige Urteile zur Absicherung des Geschäftsführers gegen Haftungsrisiken durch eine D&O-Versicherung
Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH ist mit einer Vielzahl von Haftungsrisiken verbunden. Die einschlägigen
gesetzlichen Regelungen halten Haftungsgrundlagen für alle Phasen im Lebenszyklus einer GmbH bereit, beginnend
mit der Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 1 GmbH-Gesetz – GmbHG) über die Phase der werbenden Tätigkeit
(§ 43 Abs. 2 GmbHG), für Krisensituationen (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und bis hin zur Insolvenzreife (hier insbesondere
§ 15b Abs. 4 Insolvenzordnung – InsO). Weitere Haftungsbedrohungen ergeben sich insbesondere aus dem – im
weitesten Sinne – arbeitsrechtlichen Bereich (§ 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) in Verbindung mit
§ 266a Strafgesetzbuch), dem Steuerrecht (§ 69 Abgabenordnung) sowie aus weiteren Rechtsgebieten, z.B. dem
Umweltrecht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 324 ff. Strafgesetzbuch). Diese abstrakten
Haftungsgefahren gewinnen gerade aktuell durch eine Mehrzahl tatsächlicher Entwicklungen praktische Relevanz.
Die steigende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen ist ein relevanter „Treiber“ für die Haftungsinanspruchnahme
von Geschäftsführern. Gleiches gilt für die steigende Bedrohung von Unternehmen durch Cyber-Attacken und die
Anwendung von KI-Werkzeugen in Unternehmen. Im Hinblick auf diese vielfältigen Haftungsgefahren ist es für
GmbH-Geschäftsführer von entscheidender praktischer Bedeutung, einen ausreichenden Versicherungsschutz zu
genießen. Die neueren Entwicklungen in der dazu ergangenen Rechtsprechung sind Gegenstand dieses Beitrags.
Überblick:
1. Grundsätzliches zur D&O-Versicherung
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