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Resso Bulut
Die Verlagerung des Sitzes einer GmbH ins Ausland
Steuerliche Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten
Das deutsche Steuerrecht „bestraft“ nicht nur den Wegzug natürlicher Personen ins Ausland im Rahmen einer
Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (vgl. dazu GmbH-Stpr 2024, S. 129 f.), sondern beinhaltet in § 12
Körperschaftsteuergesetz und § 17 Abs. 5 Einkommensteuergesetz eigenständige Tatbestände der
Wegzugsbesteuerung bei Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins Ausland. Das Konzept einer
sogenannten körperschaftsteuerlichen Entstrickungsbesteuerung beabsichtigt die steuerliche Erfassung stiller
Reserven von Wirtschaftsgütern bei Austritt einer Kapitalgesellschaft aus der deutschen Steuerpflicht. Doch es gibt
Vermeidungsstrategien.
1. Die gesetzlichen Regelungen bei Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins Ausland
• § 12 Körperschaftsteuergesetz
• § 17 Abs. 5 Einkommensteuergesetz
2. Ausgewählte Gestaltungen zur Abwehr der Aufdeckung stiller Reserven bei der Verlagerung des Sitzes
einer Kapitalgesellschaft ins Ausland
• Gestaltungsmöglichkeit 1: Wegzug im „steuerfreien“ Bereich
• Gestaltungsmöglichkeit 2: Wegzug ohne stille Reserven
• Gestaltungsmöglichkeit 3: Wegzug ohne Entstrickung
• Gestaltungsmöglichkeit 4: Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (Europäische
Aktiengesellschaft – SE)
• Gestaltungsmöglichkeit 5: Ausnutzung der Lücken aus dem Treaty Override in § 17 Abs. 5 Satz 3
Einkommensteuergesetz
3. Fazit
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