Einzelne Fachbeiträge der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis
Diese einzelnen Fachbeiträge der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis sind komplette Fachartikel zu aktuellen Themen der GmbH-Praxis. Durch diese Artikel kann der Laie verständlich Problemlösungen und Änderungen im Gesetzes- sowie Steuerbereich nachvollziehen und darauf reagieren.
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttStehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters
in der Insolvenz der GmbHAktuelle Rechtsprechung des BFH und ihre Auswirkungen für die PraxisNach dem BFH-Urteil vom 20.6.2023, das noch zur Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs. 2a
Einkommensteuergesetz (EStG) ergangen ist, kann der Ausfall einer nicht mehr werthaltigen Regressforderung aus
der stehen gelassenen Bürgschaft eines zu mindestens 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafters als Verlust bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 EStG berücksichtigt
werden. Mit dem weiteren Urteil vom 18.7.2023 hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise der GmbH stehen
gelassenes Gesellschafterdarlehen im zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG nur in Höhe des
Teilwerts bei Kriseneintritt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt und im Übrigen ebenfalls eine
Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG in Betracht kommen kann. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG setzt
jeweils voraus, dass die Finanzierungshilfe nach dem 31.12.2008 gewährt worden ist. Beide Urteile, die auch für die
Praxis interessante Hinweise zur Verlustberücksichtigung enthalten, werden mit ihren Auswirkungen für die GmbH-Praxis
im Beitrag erläutert.Überblick: 1. BFH-Urteil vom 20.6.2023 zur stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft• Urteilssachverhalt• Entscheidung des BFH2. BFH-Urteil vom 18.7.2023 zum stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen3. Praktische Auswirkungen4. Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten5. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerGleichzeitige Zahlung von Pension und
Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter-
Geschäftsführer als verdeckte GewinnausschüttungBFH diskriminiert das Nebeneinander von Gehalt und FirmenrenteEs gibt in wachsendem Umfang Gründe dafür, dass ein Geschäftsführer trotz Erreichen des Pensionsalters weiterhin
als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist oder nach einem Ausscheiden wieder reaktiviert werden muss. So kann es
sein, dass das besondere Fachwissen und die Berufserfahrung eines Geschäftsführers dazu führen, dass dieser
nach der Pensionierung für die Gesellschaft unverzichtbar ist und deshalb seine Geschäftsführertätigkeit fortsetzt.
Entsprechende Vereinbarungen sind zivilrechtlich ohne Probleme gestaltbar. Steuerrechtlich können sich aber dann
Probleme ergeben, wenn es sich zum einen um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und zum
anderen diesem ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt und darüber hinaus für seine aktive Tätigkeit als
Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt gezahlt werden. Insoweit hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach
entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, wenn das
Geschäftsführergehalt nicht auf die Versorgungsleistung der GmbH angerechnet wird. Ein aktuelles Urteil des BFH
vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19) gibt nunmehr Anlass, sich mit dieser Problematik nachfolgend noch einmal
auseinanderzusetzen und auf mögliche Vermeidungsstrategien hinzuweisenÜberblick:1. Vorliegen einer vGA2. Reduzierung der Arbeitszeit und des Geschäftsführergehalts3. Der vGA-Begriff in der BFH-Rechtsprechung4. Konkrete Begründung des BFH für eine vGA5. Von der Rechtsprechung gebilligtes Alternativverhalten6. Kritik an der Auffassung des BFH7. Alternativgestaltungen8. Zusammenfassung
3 DIN A4 SeitenResso BulutBesteuerungslücken bei der Errichtung von grenzüberschreitenden Bau- oder Montagebetriebsstätten„Weiße Einkünfte“ als Folge des internationalen SteuerwettbewerbsDass die deutsche Bauindustrie sich nach und nach in Richtung Kollaps bewegt, ist längst kein Geheimnis mehr.
Diese Talfahrt führt sogar dazu, dass Branchenexperten die deutsche Baukrise für die aktuell gebeutelte EU-Wirtschaft
verantwortlich machen. Im Vergleich zur Rest-EU sind die Immobilienpreise in Deutschland am stärksten
gesunken, die Baukosten steigen weiterhin. Als logische Konsequenz machen sich deutsche Bauunternehmen im
Ausland auf Wachstumssuche und werden dabei mit einer besonderen Form der Betriebsstätte konfrontiert – der
Bau- oder Montagebetriebsstätte. Der Beitrag zeigt, was die Bau- oder Montagebetriebsstätte von der „normalen“
Betriebsstätte unterscheidet und wie „weiße Einkünfte“ im Falle der grenzüberschreitenden Errichtung von Bau- oder
Montagebetriebsstätten entstehen können.Überblick:1. Der Betriebsstättenbegriff nach nationalem Recht2. Der Betriebsttättenbegriff im DBA (Art. 5 OECD-Musterabkommen)3. Bau- oder Montagebetriebsstätten als Besonderheit4. Die Entstehung weißer Einkünfte als Resultat der Errichtung von „staatenlosen“ Bau- oder
Montagebetriebsstätten5. Zusammenfassung und Hinweise
6 DIN A4 SeitenChristian HrachDer GmbH-Geschäftsführer in der aktuellen Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsKündigungsschutz, Haftung, Urlaubsanspruch des FremdgeschäftsführersWährend der mehrheitsbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unstreitig kein Arbeitnehmer ist, ist die
Rechtsstellung des – nicht beteiligten – Fremdgeschäftsführers in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor
umstritten. Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof vertreten einen zum Teil
abweichenden Arbeitnehmerbegriff. Wann hat ein Fremdgeschäftsführer Anspruch auf Kündigungsschutz bzw. auf
Urlaub oder Urlaubsabgeltung? Der Beitrag erläutert u.a. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu
diesen Fragen.Überblick:1. Einleitung2. Entscheidungen• Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – BAG, Beschluss vom 8.2.2022, Az. 9 AZB 40/21• Kündigungsschutz– Anzahl der im Betrieb beschäftigten „Arbeitnehmer“ – BAG, Urteil vom 27.4.2021,
Az. 2 AZR 540/20– Kündigungsschutz bei Betriebsübergang –
BAG, Urteil vom 20.7.2023, Az. 6 AZR 228/22• Haftung für unterbliebene Mindestlohnzahlung –
BAG, Urteil vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22• Urlaubsrecht – BAG, Urteil vom 25.7.2023,
Az. 9 AZR 43/223. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie Zuflussfiktion bei Gehaltsbestandteilen von beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführernAnwendungsbereiche und VermeidungsstrategienGmbH-Geschäftsführer müssen ihr Gehalt sowie die variablen Vergütungsbestandteile wie z.B. Tantieme und
Gratifikationen in dem Jahr versteuern, in dem ihnen die Vergütung zugeflossen ist. Bei Geldbeträgen ist dies der
Fall, wenn sie entweder bar ausgezahlt oder dem Bankkonto des Geschäftsführers gutgeschrieben wurden. Hat
dieser zugleich aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Gesellschafterstellung, gelten
Vergütungsbestandteile bereits dann als zugeflossen, wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich darüber verfügen
kann. Dies ist regelmäßig im Zeitpunkt der Fälligkeit der Fall – auch dann, wenn die Vergütung nicht zugeflossen ist.
Der Zufluss wird vom Fiskus und der Rechtsprechung einfach fingiert. Aber es gibt Wege, wie diese Zuflussfiktion
vermieden werden kann.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung des Zuflusses2. Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer• Beherrschender Gesellschafter• Rechtfertigung und Verfassungsmäßigkeit der
Zuflussfiktion3. Zufluss einer Tantieme• Betriebswirtschaftliche Argumente gegen die
Zuflussfiktion• Abweichende Zuflusszeitpunkte– In der Satzung bzw. im Dienstvertrag festgelegter Zeitpunkt– Kein Zufluss ohne Feststellung des Jahresabschlusses• Keine Zuflussfiktion ohne Verbuchung der Tantieme4. Zufluss anderer Vergütungsbestandteile5. Vermeidungsstrategien6. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Markus KellerAbfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter-
GeschäftsführernWo verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage drohen – ein ÜberblickGerade für von der Sozialversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bietet eine
Pensionszusage (auch Direktzusage genannt), wonach dem GGF von der GmbH finanzierte Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden, eine willkommene und zudem steuerlich attraktive
Vorsorgemöglichkeit. Pensionszusagen sind daher in sehr vielen GmbHs anzutreffen. Oft verändern sich jedoch im
Zeitverlauf die Rahmenbedingungen, da z.B. die Gesellschaft verkauft, liquidiert oder unbelastet an die nachfolgende
Generation übergeben werden soll. Dann steht sehr schnell die Frage im Raum, ob man denn nicht einfach die
Pensionszusage durch Zahlung eines Einmalbeitrags abfinden könnte, um dem GGF den Gegenwert der Zusage
zukommen zu lassen und die Gesellschaft vollständig von der Verpflichtung zu befreien. Wenig überraschend stehen
einer solchen Abfindung aber ggf. steuerliche Hürden im Weg, auf die es – je nach Fallgestaltung – zu achten gilt.Überblick:1. Welche Fallgestaltungen gibt es in der Praxis?• Definition einer „Abfindung“• Beherrschende und nicht beherrschende GGF• Zeitpunkt der Abfindung und Regelung in der Pensionszusage2. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Spontanabfindung im laufenden Arbeitsverhältnis3. Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Spontanabfindung bei vorzeitigem Ausscheiden 4. Abfindung bei Rentenbeginn (Kapitaloption) oder während des Rentenbezugs5. Wertgleicher Abfindungsbetrag6. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Tina BieniekDie Stiftung als GmbH-GesellschafterinStiftungsarten, Motive, gesellschaftsrechtliche BesonderheitenStiftungen spielen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eine wichtige Rolle. Sie
können auch Gesellschafter einer GmbH sein – und damit Unternehmen langfristig im Sinne des Stifters prägen und
erhalten. Häufig treten Stiftungen als gemeinnützige Akteure oder als namhafte Familienstiftungen auf. Immer wieder
werden Stiftungen mit Unternehmen in Verbindung gebracht; so sind beispielsweise an der ThyssenKrupp AG oder
Carl Zeiss AG Stiftungen als Minder- und Mehrheitsgesellschafterinnen beteiligt. Doch auch in kleineren
Unternehmen jeglicher Rechtsform kommen Stiftungen als Gesellschafter in Betracht, beispielsweise als Erbe oder
Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters. Die Stiftung bietet dabei die Möglichkeit zur individuellen und dauerhaften
Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse.Überblick:1. Begriff und Wesen der Stiftung• Stiftungsarten: Rechtsfähige und unselbstständige Stiftungen• Stiftungszweck und Stiftungsvermögen: Entscheidende Weichenstellung des Stifters• Dauerhaftigkeit und Gestaltungsfreiheit: Umsetzung des Stifterwillens in der Satzung2. Die unternehmensverbundene Stiftung: Motive für die Stiftung als GmbH-Gesellschafterin• Erhaltung der unternehmerischen Einheit• Langfristige Umsetzung der Stiftervorstellungen• Steuerliche Aspekte und sonstige Motive3. Gesellschaftsrechtliche Praxisfragen: Besonderheiten der Stiftung als Gesellschafterin• Entstehung der unternehmensverbundenen Stiftung durch Gründung oder Anteilserwerb• Auftreten der Stiftung im Rechtsverkehr• Eintragung in Gesellschafterliste und Handelsregister• „Know-Your-Customer“ und Eintragung in das Transparenzregister• Ausstrahlung des Stifterwillens auf die Arbeit der GmbH4. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Christian HrachGeschlechtergleichheit in der Rechtsprechung des
BundesarbeitsgerichtsUnter besonderer Berücksichtigung der Equal-Pay-Entscheidung vom 16.2.2023Wer besser verhandelt, erzielt mehr Gehalt, oder doch nicht? Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
16.2.2023 (Az. 8 AZR 450/21) muss man sagen: nicht immer. Mit seiner letzten Equal-Pay-Entscheidung zum
Entgelttransparenzgesetz hat das BAG das an der Vertragsfreiheit orientierte Rechtsempfinden vieler Arbeitgeber
kräftig durcheinandergebracht. Das Verhandlungsgeschick des männlichen Bewerbers ist demnach kein sachlicher
Grund für ein besseres Gehalt gegenüber einer auf einem gleichen Arbeitsplatz eingesetzten Frau. Was beim
ersten Lesen wunderlich anmutet, wird verständlich, wenn man die überzeugende Begründung des BAG heranzieht.
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit, also der gleichen Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit, spielt in der
Praxis heutzutage keine untergeordnete Rolle mehr. Mit diesem Beitrag sollen die gesteigerte Bedeutung von
Equal Pay in der arbeitsrechtlichen Praxis beleuchtet und Ausblicke in die Zukunft gegeben werden.Überblick:1. Die jüngste Equal-Pay-Entscheidung des BAG2. Bewertung der BAG-Entscheidung und Folgen in der Praxis3. Andere Rechtsgrundlagen der Geschlechtergleichbehandlung4. Praktische Auswirkungen der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen• Stellenausschreibung und Einstellung• Befristung des Arbeitsvertrags• Laufendes Arbeitsverhältnis• Beförderungsentscheidungen des Arbeitgebers• Entlassungen5. Ausblick6. Fazit und weitere Empfehlungen
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttGezielte Verlustrealisierung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStGMöglichkeiten und GrenzenIn zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42
Abgabenordnung vorliegt, wenn GmbH-Anteile zum Zweck einer gezielten Verlustrealisierung veräußert werden. Das
Urteil vom 20.9.2022 betraf die Verlustrealisation durch eine sogenannte Anteilsrotation, also durch die
wechselseitige Veräußerung von GmbH-Anteilen. Das Urteil vom 3.5.2023 hatte ein vor der Einfügung des § 17
Abs. 2a Satz 5 Einkommensteuergesetz praktiziertes Gestaltungsmodell zum Gegenstand, mit dem ganz gezielt ein
Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils realisiert wurde. Der Verlust resultierte daraus, dass zuvor die
Anteils-Anschaffungskosten durch eine Kapitalerhöhung mit Aufgeld (Agio) erhöht wurden mit der Folge, dass die
Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils überstieg (sogenannte Überpari-
Emission). Die beiden vorgenannten Entscheidungen, die wertvolle Hinweise für die Gestaltungspraxis enthalten,
werden nachfolgend diskutiert.Überblick:1. Verlust durch Anteilsrotation und Gestaltungsmissbrauch2. Gezielte Verlustrealisierung nach Kapitalerhöhung mit AufgeldBFH-Urteil vom 3.5.2023Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei § 17 EStGErmittlung des VeräußerungsverlustsPrüfung des GestaltungsmissbrauchsVerteilungsgebot in § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG3. Anteilsrotation bei Anteilen im Betriebsvermögen4. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDie Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem GrundWann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor?Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Vergleich zum Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) verhältnismäßig
einfach aus seinem Amt zu entfernen. Während es für den AG-Vorstand nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz immer
eines wichtigen Grundes für die Abberufung bedarf, gilt für den GmbH-Geschäftsführer das Prinzip der freien
Widerrufbarkeit seiner Bestellung (§ 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Es besteht allerdings auch beim GmbH-Geschäftsführer die Möglichkeit, durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vorzusehen, dass eine Abberufung nur
beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus
März 2023 setzt sich detailliert und instruktiv mit den Voraussetzungen für einen wichtigen Grund auseinander.Überblick:1. Grundsätzliches zur Abberufung eines Geschäftsführers2. Ausschluss der freien Abberufbarkeit3. Zum Vorliegen eines wichtigen GrundesAllgemeine Umschreibung eines wichtigen GrundesKein Schaden für die GmbH erforderlichSachgrundloser Entzug des Vertrauens unzureichendVerletzung der Neutralitätspflicht4. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Dr. Roland M. BäckerErweiterte Haftung von Rechtsanwälten bei der Beratung einer GmbH (& Co. KG)
Wann auch GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Aufklärung aus dem Berater-Vertrag habenIst eine GmbH (& Co. KG) von Insolvenz bedroht, ist nicht nur der Steuerberater, sondern auch der Haus-Anwalt der
Gesellschaft verpflichtet, die Geschäftsführer auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hinzuweisen. Das gilt für den
Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er wiederholt als Berater der Gesellschaft auftritt und im Rahmen seiner
Rechtsberatung auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft berücksichtigen muss. Verletzt der Anwalt diese
Pflicht und muss deshalb der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung haften, kann er den Berater auf
Schadenersatz in Anspruch nehmen. So entschied der BGH in einem Urteil vom 29.6.2023. Der Beitrag erläutert die
Voraussetzungen, unter denen es zu einer solchen Schadenersatzverpflichtung des Haus-Anwalts kommen kann.Überblick:1. Problemaufriss2. Der Mandatsvertrag3. Umfang der Vertragspflichten4. Folgen einer Nebenpflichtverletzung5. Inhaber des Schadenersatzanspruchs6. Vertrag zugunsten DritterEinbeziehung Dritter in den Schutzbereich des DienstvertragsVoraussetzungen für die Einbeziehung DritterDie Einbeziehung von Geschäftsführern in den Schutzbereich eines Beratervertrags zwischen Gesellschaft und
Anwalt7. Schutzpflichten auch zugunsten des faktischen Geschäftsführers8. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung9. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung 10. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Claudia KnuthDie Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Eintritt in das RentenalterUnter besonderer Berücksichtigung versicherungspflichtiger GmbH-GeschäftsführerLaut dem Statistischen Bundesamt ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den vergangenen 60 Jahren für
Frauen und Männer um mehr als zehn Jahre gestiegen. Damit steigt der Wunsch vieler Beschäftigter, über das
Regelrenteneintrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Auch für Arbeitgeber kann die Beschäftigung älterer
Arbeitnehmer, gerade in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels, Vorteile bieten. Dies gilt insbesondere für GmbHs,
die sich mit dem Gedanken tragen, ihren versicherungspflichtigen (Fremd-)Geschäftsführer auch nach Erreichen des
Pensionsalters weiterhin im Amt zu belassen. Er kennt den Betrieb aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bestens und
verfügt oftmals über ein besonderes fachliches Know-how, auf das die GmbH nicht verzichten kann. Mit der
Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers bleibt der Gesellschaft mehr Zeit für die Suche eines Nachfolgers. Doch
wie kann die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittsalters rechtskonform ausgestaltet werden?
Welche Hürden bestehen bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer? Auf diese Fragen gibt der Beitrag unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Antworten.Überblick:1. Die RegelaltersgrenzeWas ist die Regelaltersgrenze?Regelungen im Arbeitsvertrag2. Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung3. Verlängerung durch Hinausschiebensvereinbarungen Zwingend die Schriftform beachtenHinausschieben mit Änderung der Arbeitsbedingungen?Kein Anspruch für sämtliche ArbeitnehmerMitbestimmungsrechte des Betriebsrats4. Neueinstellung von (ehemaligen) ArbeitnehmernSachgrundlose Befristung des ArbeitsverhältnissesBefristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund5. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten6. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs/Ute Schiefelbein
GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 –
Neue Orientierungswerte für Gesellschafter
und Geschäftsführer
Wichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die
steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen.
Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen.
Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um
die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung
„GmbH-GeschäftsführerInnen-Vergütungen 2024“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends
beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien 2. Die BBE-Vergütungsstudie 2024Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-GeschäftsführergehälterGeschäftsführer-Gesamtbezüge nach WirtschaftszweigenGeschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen
und BranchenTantiemen nach Wirtschaftszweigen und BranchenWeitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus,
Unternehmensgröße und GeschäftserfolgMultiplikatoren für den betriebsinternen GehaltsvergleichHäufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme3. Neuere Rechtsprechung zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form
5 DIN A4 Seiten
Dr. Anja Stürzl/Dr. Clarissa Forster
Die neue Berichtigungspflicht der Steuerpflichtigen
nach einer Außenprüfung
Verschärfung, Vereinfachung oder Verunsicherung für Unternehmen?GmbH-Geschäftsführer sind gemäß § 153 Abgabenordung verpflichtet, eine für die GmbH abgegebene Steuererklärung
unverzüglich zu berichtigen, wenn sie erkennen, dass die Erklärung unrichtig oder unvollständig ist. Diese Berichtigungspflicht
hat der Gesetzgeber in einem Absatz 4 zu dieser Vorschrift erweitert. Das damit verfolgte Ziel ist
eine Beschleunigung von Außenprüfungen. Doch die neue Pflicht erscheint nur auf den ersten Blick als eindeutige
Handlungsanweisung. Tatsächlich wirft sie eine Reihe von Fragen auf. Die Autorinnen greifen diese Fragen auf und
geben Handlungsempfehlungen, wie GmbH-Geschäftsführer und ihre steuerlichen Berater mit der neuen Verpflichtung
umgehen sollten.Überblick:1. Einführung 2. Zweck der Vorschrift des § 153 AO3. Bisherige Handhabung von § 153 AO4. Die Neuregelung in § 153 Abs. 4 AOZeitpunkt der Berichtigungspflicht Dauersachverhalte Abweichende Rechtsauffassung 5. Steuerstrafrechtliche Auswirkungen 6. Prüfungs- und Handlungsempfehlungen
4 DIN A4 Seiten
Markus Keller
Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer:
Erdienbarkeitsfristen und Probezeiten auch
bei Entgeltumwandlung zu beachten?
Wie sich beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch im fortgeschrittenen Alter eine
betriebliche Altersversorgung aufbauen könnenErteilen sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Versorgungszusagen,
z.B. in Form einer klassischen Pensionszusage oder auch über eine rückgedeckte Unterstützungskasse, sind zur
steuerlichen Anerkennung u.a. Erdienbarkeitsfristen und Probezeiten zu beachten. Werden diese nicht eingehalten,
werden gleichwohl gebildete Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. In der Praxis
stellt sich regelmäßig die Frage, ob auch dann, wenn der GGF die Versorgung mittels Entgeltumwandlung selbst finanziert,
Erdienbarkeit und Probezeit berücksichtigt werden müssen.Überblick:1. BMF-Vorgaben zur Erdienbarkeit und Probezeit Erdienbarkeitsfristen für beherrschende und nicht
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Personen- und unternehmensbezogene Probezeit 2. Erdienbarkeitsfrist: Geltung auch für Entgeltumwandlung? Das BFH-Urteil vom 7.3.2018 (Az. I R 89/15) Ansicht der Finanzbehörden hinfällig, Bestätigung von
FG-Rechtsprechung 3. Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Erdienbarkeit
auch auf Probezeit? Anwendung auf Probezeit noch strittig Das Urteil des FG Düsseldorf vom 16.11.2021
(Az. 6 K 2196/17 K, G, F) 4. Zusammenfassung und Praxistipps
3 DIN A4 Seiten
Dr. Karl Brock
Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes in
der GmbH-Praxis
Was Geschäftsführer und Gesellschafter wissen solltenGeldwäscherechtliche Kontroll- und Meldepflichten sind für deutsche Unternehmen nichts Neues. Doch führt eine sich
immer schneller entwickelnde europäische Gesetzgebung und deren nationale Umsetzung in den letzten Jahren zu
einem rasanten Anwachsen des Pflichtenkanons aus dem Geldwäschegesetz (GwG). So haben das Transparenzregisterund
Finanzinformationsgesetz aus dem Jahr 2021 und das im Dezember 2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz
II für spürbare Erweiterungen der GwG-Pflichten gesorgt. Insbesondere rücken seit 2023 die im Eigentum
einer Gesellschaft stehenden Immobilien in den Fokus der Geldwäscheprüfung. Der Beitrag gibt einen Überblick über
die wichtigsten Pflichten und Haftungsrisiken nach dem GwG für Geschäftsführer und GesellschafterÜberblick:1. Die Meldepflicht der GmbH hinsichtlich ihrer wirtschaftlich Berechtigten 2. Fortlaufende Überwachungs- und Meldepflichten für die GmbH und ihre Geschäftsführer 3. Geldwäscherechtliche Meldepflichten im Hinblick auf Unternehmensimmobilien 4. Folgen eines Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Überwachungs- und Meldepflichten 5. Fazit
7 DIN A4 SeitenAlfred MertensGmbH-Jahres-Check 2023/24Wichtige Gesetzesänderungen und -initiativen, BMF-Schreiben sowie Gerichtsentscheidungen für GmbHs, GmbH-Geschäftsführer
und -Gesellschafter im ablaufenden JahrDie Erwartungen und die Stimmung in der Wirtschaft waren schon einmal besser. Als Ursachen für die schlechte
Lage werden geopolitische Risiken, hohe Energiepreise, eine gedämpfte Nachfrage, bürokratische Belastungen
sowie der Arbeits- und Fachkräftemangel genannt. Systemausfälle, nicht erreichbare Unternehmen, Datendiebstahl
oder Meldungen von IT-Angriffen kommen mitunter hinzu. Eine schwierige Lage für den Gesetzgeber, in allen
Bereichen gleichzeitig gegenzusteuern. Der Beitrag gibt einen Überblick auf die wichtigsten Gesetze, Erlasse und
Gerichtsentscheidungen des Jahres 2023, die für GmbHs, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer von Bedeutung
sind und Anlass für steuerliche Dispositionen entweder zum Ende des laufenden oder zum Beginn des kommenden
Jahres sein können.Überblick:1. Gesetzesänderungen• Das Wachstumschancengesetz • Das Zukunftsfinanzierungsgesetz• Einführung eines Mindeststeuergesetzes• 11. GWB-Novelle• Die neue Verbandsklage• Die Stiftungsrechtsreform• Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz• Neue Mindestlohn- und Minijob-Grenze ab 1.1.2024• Das Hinweisgeberschutzgesetz2. EU-Richtlinien, BMF-Schreiben und OFD-Erlasse• Neue Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen in der Rechnungslegungsrichtlinie• Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen• Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz• Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise• Aktualisierung des BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes3. Gerichtsentscheidungen• Die umsatzsteuerliche Organschaft• Steuerschädliche Vorbehalte bei Pensionszusagen• Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags• Entlastung des Geschäftsführers• Verlust durch Anteilsrotation ist Gestaltungsmissbrauch
4 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsGeschäftsführer-Vergütung im Jahr 2024Handlungsbedarf für Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Jahreswende 2023/2024Circa 80% aller GmbHs sind inhabergeführt, d.h. Gesellschafter – überwiegend mit Mehrheitsbeteiligung – sind
zugleich Geschäftsführer der GmbH. Wollen sie im Jahr 2024 eine höhere Festvergütung oder einen weiteren
Vergütungsbestandteil beziehen, z.B. erstmalig eine Tantieme oder eine betriebliche Altersversorgung, sollte eine
entsprechende Vereinbarung noch im alten Jahr getroffen werden. Nur dann ist auch der Betriebsausgabenabzug ab
Januar 2024 möglich.Überblick:1. Gehaltserhöhung für 20242. Gehaltsstundung3. Gehaltsverzicht in 2024 – Zufluss von Vergütungen4. Tantiemevereinbarung für 20245. Vergütungs-Checkliste zum Jahreswechsel
5 DIN A4 Seiten
Ferdinand Ballof
Die steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers
gegenüber dem Finanzamt
Welches Haftungsrisiko bei Pflichtverstößen drohtDie Gründung einer GmbH bietet keine Gewähr für die Befreiung von persönlichen Haftungsrisiken des
Geschäftsführers. Denn der Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und damit verantwortlich für die
Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Doch häufig wird die Gefahr einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers
gegenüber dem Finanzamt übersehen. Nicht wenige Geschäftsführer reiben sich verwundert die Augen, wenn
plötzlich das Finanzamt Steuerschulden der GmbH von ihnen persönlich eintreiben will. Der Beitrag zeigt die
Grundlagen der steuerlichen Haftung des Geschäftsführers unter Berücksichtigung der neueren
Finanzrechtsprechung auf.Überblick:1. Die steuerliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers• Beginn der steuerlichen Verantwortlichkeit• Ende der steuerlichen Verantwortlichkeit2. Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme3. Mehrere Geschäftsführer4. Faktischer Geschäftsführer5. Beauftragung Dritter6. Besonderheiten bei der Lohnsteuer7. Besonderheiten bei der Umsatzsteuer8. Haftung für Steuerschulden in der Insolvenz9. Verantwortlichkeit nach Steuerstrafrecht10. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Die ordentliche und außerordentliche Kündigung des
Dienstverhältnisses mit dem GmbH-Geschäftsführer
Voraussetzungen gemäß der neueren RechtsprechungDer Geschäftsführer einer GmbH ist mit der von ihm vertretenen Gesellschaft in zweifacher Hinsicht verbunden.
Seine gesetzliche Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft erwirbt er durch die Bestellung, die von der
Gesellschafterversammlung vorgenommen wird (§ 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz). Die Rahmenbedingungen seiner
Tätigkeit im Verhältnis zu der Gesellschaft ergeben sich hingegen nicht in erster Linie aus dem Organverhältnis,
sondern aus dem zwischen ihm und der Gesellschaft bestehenden Dienstvertrag. Hier sind die Fragen von
Vergütung, Urlaub, Dienstwagen usw. geregelt. Das rechtliche Schicksal dieser beiden Beziehungen ist unabhängig
voneinander, d.h. auch wenn eine wirksame Abberufung als Geschäftsführer und damit die Beendigung der
Organstellung erfolgt, heißt dies noch nicht, dass auch das Dienstverhältnis beendet ist. Der Autor erläutert die
Voraussetzungen für eine ordentliche und außerordentliche Kündigung aus Anlass einer Abberufung aus der
Geschäftsführung.Überblick:1. Rechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses2. Abschluss des Dienstvertrags3. Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung4. Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung5. Kopplungsklauseln6. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Christian Hrach
Weihnachtsgeld und andere durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen
Wie betriebliche Übungen entstehen und wie man sie vermeiden kann
In einem Rechtstreit über die Zahlung von Weihnachtsgeld für mehrere Jahre hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)
sich zuletzt wieder eingehend damit beschäftigt, auf welche Weise Arbeitsbedingungen durch betriebliche Übung
zustande kommen können. An dem Urteil vom 25.1.2023 (Az. 10 AZR 116/22) ist besonders interessant, dass das
BAG erstmals – zuvor wurde dies bloß im Schrifttum vertreten – entschieden hat, dass Arbeitsbedingungen, die
durch eine betriebliche Übung entstanden sind, zugleich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, die deswegen auch dem strengen Prüfungsmaßstab von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unterliegen (§ 305c Abs. 2 und § 307 ff. BGB). Die Entscheidung veranlasst dazu, das Thema
betriebliche Übung noch einmal näher zu betrachten.
Überblick:
1. Die BAG-Entscheidung vom 25.1.2023• Was ist neu?• Was sind betriebliche Übungen?• Wodurch entsteht (k)eine betriebliche Übung?• Welche Arbeitsbedingungen können einer betrieblichen Übung unterliegen?• Wie kann der Arbeitgeber betriebliche Übungen vermeiden?• Betriebliche Übungen aufheben?• Betriebliche Übung und Lohnsteuer2. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs
Die Garage für den Dienstwagen des GmbH-Geschäftsführers als Steuersparinstrument
Kritische Analyse des BFH-Urteils vom 4.7.2023 (Az. VIII R 29/20) und Konsequenzen für die Praxis
Der BFH weist in seinem Urteil den Weg, wie GmbH-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung
ihres Dienstwagens – und damit die darauf entfallende Lohnsteuer – mindern können. Wird der Dienstwagen nämlich
in der zum Privathaus des Geschäftsführers gehörenden Garage oder auf einem zu seiner Wohnung gehörenden
Tiefgaragenstellplatz eingestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen sämtliche damit verbundenen Kosten
mit dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung verrechnet werden. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der
Urteilsbegründung auseinander, erläutert die Steuerspar-Strategie und bietet eine Musterformulierung für ihre
Umsetzung.
Überblick:
1. Der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 4.7.2023
2. Das BFH-Urteil und seine Begründung
3. Kritische Würdigung der Urteilsbegründung
• Anerkennung eines Nutzungsentgelts nur bis zur Höhe des Nutzungsvorteils
• Das Nutzungsentgelt als Werbungskosten
4. Konsequenzen aus dem BFH-Urteil für die Praxis• Die vom Nutzungswert abziehbaren Aufwendungen
• Musterformulierung
5. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich Foerster
Betriebsveranstaltungen der GmbH aus steuerlicher
Sicht
Erhöhung des lohnsteuerlichen Freibetrags ab 1.1.2024 und seine Auswirkungen – Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung
und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ kommt es ab 1.1.2024 zu einer Anhebung des Freibetrags für
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist regelmäßig auch
Streitpunkt vor Finanz- und Sozialgerichten. In einem aktuellen Urteil vom 10.5.2023 (Az. V R 16/21) äußert sich der
BFH zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Betriebsveranstaltungen.
Überblick:
1. Aktuelle Rechtsentwicklung
• Lohnsteuer und Sozialversicherung
• Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen
• Geplante Anhebung des lohnsteuerlichen Freibetrags auf 150 € ab 1.1.2024
2. Definition einer Betriebsveranstaltung
3. Teilnehmerkreis der Betriebsveranstaltung
• Überwiegend Arbeitnehmer der GmbH und deren Begleitpersonen
• Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer einer GmbH
4. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung
• Steuerfreie Zuwendungen bis 110 € je Teilnehmer (ab 1.1.2024: 150 €)
•
BVerfG-Verfahren zu Teilnehmerabsagen bei Betriebsveranstaltungen anhängig
• Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich
5 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttÜbertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH
Ausgewählte Steuerfallen bei der GrunderwerbsteuerMit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 12.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 986) zur
Bekämpfung sogenannter share-deals wurden zahlreiche Änderungen in das GrEStG eingeführt. Neben der
Absenkung der Beteiligungsgrenzen in § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG von 95% auf 90%, der Verlängerung der
Haltefristen in den §§ 5 und 6 GrEStG sowie den Änderungen bei den Anzeigepflichten in den §§ 19 und 20 GrEStG
wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt. Dieser ist in der Praxis unbedingt zur
Vermeidung von Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer zu beachten. Er gilt für Anteilserwerbe nach dem 30.6.2021.
Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung mit gleich lautenden Ländererlassen (GLE) vom 10.5.2022
(BStBl. I 2022, S. 821) ihre Ansicht zu wesentlichen Anwendungsfragen geäußert. Der Beitrag erläutert die Vorschrift
und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung anhand praxisbezogener Beispiele.Überblick:1. Inhalt des § 1 Abs. 2b GrEStG2. Steuerfalle Erbauseinandersetzung3. Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften4. Aufeinanderfolgende Anteilsübertragungen5. Kapitalveränderungen und eigene Anteile6. Zusammenfassung
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Sperrfristverletzungen im Anschluss an einen
qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStGWas die steuerfreie Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding-GmbH gefährden kannIn der Praxis werden vielfach im Privat- oder Betriebsvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH nach § 20 oder
§ 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) steuerneutral in eine Holding-GmbH eingebracht. Oftmals soll mit der
Errichtung einer solchen Holding-Struktur bereits eine steueroptimale Exit-Strategie vorbereitet werden, damit die
eingebrachten Anteile nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG unter Nutzung des § 8b
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz zu 95% steuerfrei veräußert werden können. Veräußert die
Holding-GmbH dagegen die eingebrachten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, so ist rückwirkend nach
§ 22 Abs. 2 UmwStG ein Einbringungsgewinn II zu versteuern. Zu beachten ist, dass neben unmittelbaren
Anteilsveräußerungen auch steuerneutrale Umwandlungen der erworbenen oder der übernehmenden Gesellschaft
innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist zu einer Sperrfristverletzung führen können. Die hiervon betroffenen Fälle
werden nachstehend dargestellt.Überblick:1. Steuerneutrale Errichtung einer Holding-Struktur2. Aufwärtsverschmelzung und Einbringungsgewinn II3. Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft• Sachverhalt• Zur Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung• Formwechsel als Veräußerung4. Formwechsel der erworbenen Kapitalgesellschaft5. Andere Umwandlungen und Umstrukturierungen• Abwärtsverschmelzung• Mittelbare Veräußerungen und Umstrukturierungen6. Zusammenfassung
6 DIN A4 SeitenAlfred MertensInvestitionsförderung durch
Investitionsabzugsbeträge und Investitionsprämien
ab 2024Die neuen Impulse durch das WachstumschancengesetzDer Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz ist eine steuerliche Möglichkeit für kleine und
mittlere GmbHs, Investitionen zu fördern, die Liquidität der Unternehmen zu sichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
stärken. Auch bisher war es schon möglich, Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder
Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts zu verlagern. Höhere Abschreibungsmöglichkeiten und
Verbesserungen für Investitionen in Klimaschutz nach dem Wachstumschancengesetz kommen ab 2024 hinzu. Der
Beitrag erläutert die steuerlichen Auswirkungen, geht auf Zweifelsfragen ein und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.Überblick:1. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG2. Zweifelsfragen und neuere Rechtsprechung• Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags• Berechnung der Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag• Investitionsabzugsbetrag bei Anwendung der 1%-Regel bei Pkws• Investitionsabzugsbeträge bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe• Hinzurechnungsverbot
• Betriebliche Nutzung bei räumlicher Trennung?3. Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz• Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG4. Verbesserungen durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz• Begünstigte Investitionen• Bemessungsgrundlage5. Das Forschungszulagengesetz
7 DIN A4 SeitenTina BieniekDie GmbH & Co. KG im Spiegel der neueren
RechtsprechungVon A wie Anteilsveräußerung bis Z wie ZustimmungsbeschlussDie GmbH & Co. KG – auch in der „kleinen“ Form als UG & Co. KG – vereint die Vorteile von Personen- und
Kapitalgesellschaften und bietet den Gesellschaftern einen besonderen Haftungsschutz. Deswegen und aufgrund der
großen Gestaltungsfreiheit ist sie in der Praxis eine beliebte Gesellschaftsform, die auch immer wieder die Gerichte
beschäftigt.Überblick:1. Gesellschafterstellung und Anteilsübertragungen• Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Rechts-nachfolge• Übertragung der Gesellschafterstellung• Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen2. Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse• Mehrheitsbeschluss bei Grundlagengeschäften• Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund3. (Geschäftsführer-)Haftung und Entlastung• Schutz der Kommanditgesellschaft vor pflichtwidrigem Handeln• Haftungsausschluss bei Einverständnis• Sorgfaltsmaßstab und Entlastung4. Struktur- und Umwandlungsmaßnahmen• Gründungsaufwand beim Formwechsel in die GmbH• Entfallen des Umwandlungsberichts5. Sonderfall: Die Einheits-GmbH & Co. KG• Die Gründung der Einheitsgesellschaft• Die Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft6. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Entlastung und Generalbereinigung für GmbH-Geschäftsführer
Ausgestaltung und rechtliche KonsequenzenDie Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH kann unter zahlreichen Gesichtspunkten zu einer persönlichen Haftung
führen. Ob und wie Rechtssicherheit darüber geschaffen werden kann, dass eine Inanspruchnahme nicht erfolgen
wird, ist daher für Geschäftsführer ein wichtiges Thema. Instrumente zur Herstellung dieser Sicherheit können im
Grundsatz ein Entlastungsbeschluss oder eine Generalbereinigung sein. Der Beitrag erläutert beide Instrumente
unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung und bietet Musterformulierungen.Überblick:1. Unterschied zwischen Entlastung und Generalbereinigung2. Bedeutung der Erkennbarkeit3. Beschlussfassung über die Entlastung4. Entlastung in der GmbH & Co. KG5. Formulierung von Entlastungsbeschluss und Generalbereinigung
5 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott Steuerfalle bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH Mittelstandsfeindliches Verlustverrechnungsverbot erschwert den Weg in die GmbH Wird ein ertragreiches Einzelunternehmen mit steuerlicher Rückwirkung in eine verlustreiche GmbH eingebracht, gilt ein Verlustverrechnungsverbot: Der Gewinn des Einzelunternehmens kann im Jahr der Einbringung nicht mit dem Verlust der GmbH verrechnet werden. Der Beitrag erläutert die Problematik anhand von Beispielen und gibt Empfehlungen, wie die Auswirkungen des Verrechnungsverbots abgemildert werden können. Überblick: 1. Ausgangsbeispiel 2. Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ff. UmwStG 3. BFH-Urteil vom 12.4.2023 • Verfassungsrechtliche Betrachtung • Umfang des Verlustverrechnungsverbots • Sachlicher Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG • Erfordernis einer Zwischenbilanz 4. Praktische Auswirkungen 5. Ausnahme für verbundene Unternehmen 6. Verlustverrechnungsverbot bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften 7. Zusammenfassung
8 DIN A4 SeitenDipl.-Volkswirt Alfred MertensFehler beim Abschluss und der Durchführung eines
Gewinnabführungsvertrags in der Organschaft
vermeidenAnforderungen an die rechtssichere Vereinbarung einer ertragsteuerlichen OrganschaftEine der wichtigsten Formvorschriften für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist der Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags (GAV). Dabei gilt es strenge Formvorschriften für die Formulierung und die
Durchführung des GAV zu beachten, wenn die Organschaft nicht wegen fehlerhafter Formulierungen oder einer
fehlerhaften Durchführung scheitern soll. Der Beitrag erläutert, worauf beim Abschluss und der Durchführung eines
GAV zu achten ist, damit die mit einer Organschaft angestrebten Ziele auch erreicht werden können.Überbick:1. Die Organschaft• Vorteile und Risiken der Organschaft• Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft2. Der Gewinnabführungsvertrag• Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung– Zivilrechtliche Wirksamkeit
– Mindestvertragsdauer – Durchführungsgebot • Muster eines Ergebnisabführungsvertrags 3. Mögliche Fehlerquellen bei der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags • Gutschrift auf Verrechnungskonto • Kein eindeutiger Wortlaut 4. Weitere aktuelle Rechtsprechung zur Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags • Fehlende Buchung von Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen • Keine Heilung bei Insolvenz • Unterjähriger Wechsel der Unternehmensidentität bei der Organträgerin • GmbH mit atypisch stiller Beteiligung • Verzicht auf Heilung eines fehlerhaften Gewinnabführungsvertrags • Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres • Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht bereits ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt 5. Fazit
5 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerDie Möglichkeit der virtuellen
Gesellschafterversammlung einer GmbH Einberufung – Durchführung – Protokollierung Seit dem 1.8.2022 können Gesellschafterversammlungen, einer GmbH auch fernmündlich oder mittels
Videokommunikation – also virtuell – abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter sich damit in Textform
einverstanden erklärt haben. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(DiRUG, BGBl. I 2021, S. 3.338) § 48 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) entsprechend ergänzt. Der Beitrag erläutert die
gesetzlichen Grundlagen und gibt Empfehlungen für die Durchführung einer virtuellen Gesellschafterversammlung. Überblick: 1. Problemstellung 2. Einberufung einer virtuellen Gesellschafterversammlung 3. Zusätzliches Erfordernis für die Durchführung einer virtuellen Versammlung 4. Durchführung der virtuellen Gesellschafterversammlung 5. Anspruch auf Zuschaltung verhinderter Gesellschafter 6. Protokollierung der Beschlüsse 7. Gewährleistung der Vertraulichkeit der virtuellen Versammlung 8. Satzungsregelungen zur Gesellschafterversammlung 9. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenChristian HrachDie Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung von
ArbeitsverhältnissenEin Leitfaden für GmbH-GeschäftsführerEine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG – Urteil vom 8.12.2022, Az. 6 AZR 32/22) gibt Anlass,
sich grundlegend mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zu befassen. Die
Betriebsratsanhörung gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist für Arbeitgeber ein Minenfeld.
Kommt es zur arbeitsgerichtlichen Kontrolle einer Kündigung, berufen sich Arbeitnehmer häufig darauf, dass die
Betriebsratsanhörung des Arbeitgebers zur Kündigung nicht ordnungsgemäß war. Einigen sich die Parteien dann
nicht spätestens im Gütetermin, muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass die Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung eingehalten wurden. Dies stellt ihn nicht nur in seinem Prozessvortrag oft vor
Herausforderungen, sondern setzt ihn auch der Gefahr aus, dass das Arbeitsgericht zur schnellen Lösung des
Rechtsstreits die Wirksamkeit der Kündigung an Fehlern bei der Betriebsratsanhörung scheitern lässt. Dieser Beitrag
soll GmbH-Geschäftsführern einen Leitfaden für eine vorschriftsmäßige Beteiligung des Betriebsrats bei
Kündigungen bieten.Überblick:1. Das BAG-Urteil vom 8.12.20222. Allgemeines und subjektive Determination• In welchen Fällen muss der Betriebsrat angehört werden?• In welchen Fällen muss der Betriebsrat nicht angehört werden?• Wer ist Ansprechpartner bei der Betriebsrats anhörung?• Welche Form muss die Anhörung haben?• Welche Fristen sind zu beachten?• Welche Tatsachen sind dem Betriebsrat mitzuteilen?3. Fazit
3 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDer Einsatz des Dienstwagens eines GmbH-Geschäftsführers
für steuerfreie Fahrten zum Betrieb
Wie auch GmbH-Geschäftsführer von einer steuerfreien Sammelbeförderung profitieren könnenGemäß § 3 Nr. 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten
Beförderungsmittel steuerfrei. Von dieser Vergünstigung können auch GmbH-Geschäftsführer profitieren, wenn sie
ihren Dienstwagen für eine Sammelbeförderung einsetzen.Überblick:1. Ausgangsfall2. Besteuerung der Dienstwagennutzung nach der Pauschalregelung3. Voraussetzungen einer steuerfreien Sammelbeförderung im Einzelnen4. Anforderungen an die Dienstwagennutzung auch zum Zweck der steuerfreien Sammelbeförderung5. Steuerfreie Sammelbeförderung für GmbH-Geschäftsführer6. Steuerliche Konsequenzen einer steuerfreien Sammelbeförderung7. Fazit
5 DIN A4 Seiten Axel-Friedrich FoersterNeue Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab
1.7.2023Auswirkungen auf die GmbH und ihre Mitarbeiter
Durch das am 16.6.2023 vom Bundesrat endgültig verabschiedete Pflegeunterstützungs- und -
entlastungsgesetz (PUEG) (BGBl. I 2023 Nr. 155) wird die gesetzliche Pflegeversicherung in wichtigen Bereichen
reformiert. Um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern, erfolgt ab 1.7.2023 eine Anhebung des
Beitragssatzes und des Kinderlosenzuschlags. Der Gesetzgeber setzt mit dem PUEG auch ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts um, wonach die Kindererziehung ab Juli 2023 stärker als bisher bei den Beiträgen der
Eltern zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss. Für eine GmbH und ihre Arbeitnehmer ergeben sich
daher kurzfristig eine Reihe von Änderungen, die zu beachten und zeitnah umzusetzen sind.
Überblick:
1. Hintergrund und Ziel
2. Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
3. Erhöhung des Kinderlosenzuschlags
4. Neue Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern
5. Nachweis der Elterneigenschaft durch den Arbeitnehmer
6. Übergangsregelungen für eine vereinfachte Nachweisführung
7. Geplantes elektronisches Nachweisverfahren
4 DIN A4 Seiten Dr. Anja Stürzl und Dr. Marcel MarquesHinweisgeberschutz in UnternehmenWie GmbH-Geschäftsführer die neuen Vorschriften erfolgreich umsetzenNachdem Mitte Mai sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat dem am 9.5.2023 im Vermittlungsausschuss
gefundenen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zugestimmt haben, ist das Gesetz am 2.7.2023
in Kraft getreten. Dies fordert von den Unternehmen eine zeitnahe Umsetzung der getroffenen Regelungen und damit
namentlich die Einrichtung einer internen Meldestelle. Damit werden die ohnehin schon bestehenden Anforderungen
an die Unternehmen (insbesondere allgemeine Anforderungen an Compliance, DSGVO, Lieferketten etc.) weiter
erhöht. Der Beitrag erläutert, was betroffene Unternehmen zeitnah veranlassen sollten.Überblick:1. Einleitung2. Das Hinweisgeberschutzgesetz• Der geschützte Personenkreis• Die zu meldenden Verstöße• Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen• Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen3. Handlungsempfehlungen• Vorbereitung• (Interne) Meldestelle• Zuständigkeit• Verfahrensablauf (Prozessbeschreibung)• Transparenz4. Fazit1. Einleitung
4 DIN A4 Seiten Claudia KnuthDie Teilzeitbeschäftigung im Spiegel der neueren
RechtsprechungWas GmbH-Geschäftsführer bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften beachten solltenTeilzeitarbeit ist in Unternehmen weit verbreitet: Im Jahr 2021 gingen laut Statistischem Bundesamt rund
12 Mio. Erwerbstätige einer Teilzeittätigkeit nach. Demgegenüber stellen sich im Zusammenhang mit der
Teilzeitbeschäftigung zahlreiche Rechtsprobleme. Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom
18.1.2023, Az. 5 AZR 108/22, dass Teilzeitarbeitnehmer bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine
geringere Stundenvergütung erhalten dürfen als Vollzeitarbeitnehmer. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des
BAG soll der Beitrag einen Überblick über aktuelle Probleme bei der Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern geben
und Arbeitgebern Lösungen zur rechtssicheren Gestaltung von Teilzeitarbeitsverhältnissen aufzeigen.Überblick:1. Vielfältige Gründe, vielfältige Anspruchsgrundlagen
2. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (BAG, Urteil vom 18.1.2023, Az. 5 AZR 108/22)
3. Teilzeitantrag des Arbeitnehmers
4. Ablehnung durch den Arbeitgeber
5. Bei Zustimmung oder Einigung: Änderungsvertrag
6. Erhöhung der Arbeitszeit nach der Teilzeittätigkeit
7. Checkliste
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Die Haftung des Geschäftsführers einer
GmbH & Co. KG
Voraussetzungen und Umfang der persönlichen Haftung
Die Kommanditgesellschaft ist eine der beliebtesten
Rechtsformen in Deutschland. Hinter der mit weitem Abstand führenden GmbH
(Stand 1.1.2022: 1.440.038 Gesellschaften) kommt sie am zweithäufigsten
vor (Stand 1.1.2022: 291.714 Gesellschaften). Bei den meisten KGs ist
nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH der Vollhafter, also der
Komplementär. Bei der GmbH & Co. KG treffen mithin zwei
unterschiedliche Gesellschaftstypen und damit auch unterschiedliche rechtliche
Grundlagen aufeinander. Es fragt sich daher, nach welche Regeln es zu
beurteilen ist, wenn durch das Handeln des Geschäftsführers der
Komplementär-GmbH, für den das GmbH-Gesetz (GmbHG) relevant ist, ein
Schaden auf Ebene der Kommanditgesellschaft, deren Rechtsverhältnisse sich nach
dem Handelsgesetzbuch bestimmen, eintritt. Zu dieser Frage hat der BGH in
seiner Entscheidung vom 14.3.2023 (Az. II ZR 162/21) Stellung
genommen.
Überblick:
1. Warum überhaupt eine GmbH & Co. KG?
2. Die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH
3. Die Haftung der multifunktionalen Komplementär-GmbH
4. Sorgfaltsanforderungen
5. Handeln auf Anweisung der Gesellschafter
6. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Handlungsbedarf bei vom Ausfall bedrohten
Gesellschafterdarlehen an die GmbH
Wie wertlose Darlehen noch bis zum 31.12.2023 zu steuerlich
abzugsfähigen Verlusten gemacht werden können
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl.
I 2020, S. 3.096) wurde eine auf den ersten Blick unscheinbare Ergänzung in §
32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, die
gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener
Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft haben kann.
Denn im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen an eine GmbH, die bereits vor
dem 1.1.2021 gewährt worden sind (sogenannte Alt-Darlehen) und deren
Rückzahlung möglicherweise gefährdet ist, besteht unter Umständen erhöhter
Handlungsbedarf bis spätestens zum 31.12.2023, um noch im Jahre 2023 einen zu
100% berücksichtigungsfähigen Verlust erzielen zu können.
Überblick:
1. Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
• Inhalt der Änderung
• Reichweite und zeitliche Anwendung der geänderten Regelung
2. Praktische Auswirkungen der Änderung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
3. Gestaltungsmöglichkeiten
• Verzicht auf eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensforderung
• Verzicht auf ein stehen gelassenes Darlehen
• Forderungsverzicht beim Holding-Modell
• Abtretung der Darlehensforderung
• Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung
4. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Herbert Fittkau
Die umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (2)
Anforderungen an die Ausgestaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung
Die steuerlichen Folgen der umsatzsteuerlichen Organschaft nach
geltendem Recht waren lange Zeit mit einer erheblichen
Rechtsunsicherheit behaftet. Zwei Senate des BFH vertraten
unterschiedliche Auffassungen zu diesem Rechtsinstitut und mussten
deshalb den EuGH um Entscheidung bitten. In zwei Urteilen vom 1.12.2022
(Az. C-141/20
und Az. C-169/20) hat der EuGH zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen
der deutschen Regelung Stellung genommen und damit die
Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen verringert. Es
verbleiben aber weiterhin offene Fragen – insbesondere zur Steuerbarkeit
von Innenumsätzen im Organkreis –, mit denen sich der EuGH und ihm
folgend der BFH werden beschäftigen müssen.Der Beitrag erläutert die derzeitige Rechtslage und gibt Hinweise, wie der verbliebenen Rechtsunsicherheit begegnet werden kann.
Überblick (Teil 2):6. Streitfragen aus der jüngeren Rechtsprechung• EuGH, Urteile vom 1.12.2022, Az. C-141/20 und Az. C-269/20 • Vorabentscheidungsersuchen des BFH• Schlussanträge der Generalanwältin Medina• Die EuGH-Entscheidungen im Einzelnen- EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-141/20: Umsetzung in nationale Rechtsprechung- EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-269/20: Erneutes Vorlageersuchen durch BFH vom 26.1.2023• BFH, Urteil vom 16.3.2023, Az. V R 14/21 (V R 45/19) • Praxisfolgen7. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Tina Bieniek
Die UG (haftungsbeschränkt) im Spiegel der neueren
Rechtsprechung
Die „kleine Schwester der GmbH“ – von der Gründung bis zur
Umwandlung
Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) ist
eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre
Besonderheit: Zu ihrer Gründung ist kein Mindeststammkapital erforderlich – und
zugleich hat sie die volle Haftungsbeschränkung. Das macht diese Rechtsform
besonders für Existenzgründer interessant. Die wachsende Bedeutung in der
Praxis spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre wider.
Überblick:1. Die Gründung der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)• Die Verwendung des Musterprotokolls: OLG Düsseldorf, Beschluss vom
30.4.2021, Az. 3 Wz 46/21• Die Firma der gemeinnützigen UG: BGH, Urteil vom 28.4.2020, Az. II ZB 13/19• Der „Gründungsaufwand“ der UG: OLG Hamm, Beschluss vom 16.2.2021, Az.
27 W 130/20• Keine Vorstrafen der Geschäftsführer: BGH, Beschluss vom 28.6.2022, Az.
II ZB 8/222. Die Unternehmergesellschaft als Komplementärin (UG & Co. KG)• Die Einheits-UG & Co. KG: OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022, Az. 9 W 81/223. Die Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr• Erreichbarkeit im Geschäftsverkehr: OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2021,
Az. 27 W 11/21• Der Rechtsformzusatz: BGH, Urteil vom 13.1.2022, Az. III ZR 210/204. Die Umwandlung der Unternehmergesellschaft in eine GmbH• Einzahlungen auf das Stammkapital: OLG Düsseldorf vom 12.5.2022, Az. 3 Wx 3/225. Zusammenfassung
7 DIN A4 Seiten
Herbert Fittkau
Die umsatzsteuerliche Organschaft vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (1)
Voraussetzungen – Steuerliche Konsequenzen – Belastbare Gestaltungen – Neuere Rechtsprechung
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden
mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen wie ein
einheitliches Unternehmen behandelt. Der Organträger wird dabei in
Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zum einzigen Steuerpflichtigen der
Organschaft bestimmt. Die umsatzsteuerliche Organschaft hat Vorteile,
wenn die Voraussetzungen erkannt und befolgt werden.
Überblick:1. Begriff der Organschaft2. Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft• Organträger• Organgesellschaft• Eingliederungsmerkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft– Die finanzielle Eingliederung– Die wirtschaftliche Eingliederung– Die organisatorische Eingliederung3. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Organschaft4. Besonderheiten bei der umsatzsteuerlichen Organschaft• Zeitliche Voraussetzungen• Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaft• Keine umsatzsteuerliche Mehrmütterorganschaft• Besonderheiten bei Insolvenz der Organgesellschaft oder des Organträgers• Beendigung der Organschaft5. Steuerliche Vorteile und Risiken einer Organschaft
Teil 2 (im Heft 7/2023)6. Streitfragen aus der jüngeren Rechtsprechung• EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-141/20 und Az. C-269/20• Vorabentscheidungsersuchen des BFH• Schlussanträge der Generalanwältin Medina• EuGH-Entscheidungen im Einzelnen– EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-141/20: Umsetzung in nationale Rechtsprechung– EuGH, Urteil vom 1.12.2022, Az. C-269/20: Erneutes Vorlageersuchen durch BFH vom 26.1.2023• BFH, Urteil vom 16.3.2023, Az. V R 14/21 (V R 45/19) • Praxisfolgen7. Fazit
7 DIN A4 Seiten Axel-Friedrich FoersterLeistungen einer GmbH zur Förderung der Mobilität
ihrer MitarbeiterDeutschland-Ticket, Bahn Card, Fahrtkostenzuschüsse, Jobfahrräder und Leistungen zur Elektromobilität aus
steuerlicher Sicht Der Klimawandel, Umweltschutz und die Reduktion von CO2 beherrschen in Deutschland aktuell die politischen
Diskussionen. Dabei ist der Verkehr weiterhin der Sektor, der bisher am wenigsten zur Verringerung der CO2-
Emissionen beiträgt. Deshalb verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den öffentlichen Verkehr attraktiver zu machen,
um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den
Energieverbrauch zu senken. Um die gesteckten Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung schon in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Steuervergünstigungen eingeführt. Dazu gehören Regelungen zur steuerlichen
Förderung der Elektromobilität sowie die Überlassung und Übereignung von Job-Fahrrädern. Ein zusätzlicher Anreiz
wird durch das neue Deutschland-Ticket geschaffen, das ab dem 1.5.2023 die Nachfolge des Neun-Euro-Tickets
antritt. Von den zahlreichen steuerlichen Vergünstigungen können alle Arbeitnehmer der GmbH im steuerlichen Sinne
profitieren. Hierzu zählen neben den Voll- und Teilzeitbeschäftigten der GmbH u.a. auch Minijobber und GmbHGeschäftsführer.
Geschäftsführer, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ihrer GmbH sind, müssen zusätzliche
Voraussetzungen erfüllen, wenn sie von den Steuervergünstigungen profitieren wollen.Überblick:1. Das neue Deutschland-Ticket (49 €-Ticket)• Hintergrund und Ziele• Form und Nutzung des Deutschland-Tickets• Das Deutschland-Ticket als vergünstigtes Job-Ticket• Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 25%2. Fahrkartenüberlassung und Fahrtkostenzuschüsse für den Personenfernverkehr• Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln• Überlassung oder Bezuschussung einer Bahn Card3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Privat-Pkw• Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen• Überlassung von Tankgutscheinen4. Nutzung von betrieblichen Stromladestationen• Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen von Privat-Fahrzeugen• Übereignung einer Ladestation und Barzuschüsse der GmbH zu einer privaten Ladestation5. Überlassung von Jobfahrräder durch die GmbH• Möglichkeiten der Überlassung• Verkauf von Jobfahrrädern an Arbeitnehmer6. GmbH-Geschäftsführer als begünstigte Personen7. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Andreas Jahn
Insolvenzrechtliche Erleichterungen für GmbHs im Fall der Überschuldung
Auswirkungen auf das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern
Durch das Sanierungs- und insolvenzrechtliche
Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG), das am 9.11.2022 in Kraft
getreten ist, werden mehrere Vorschriften der Insolvenzordnung sowie des
Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) geändert. Ziel
des Gesetzgebers war es, die Hürden für eine Insolvenzantragspflicht
wegen Überschuldung zu erhöhen. Davon profitieren auch
GmbH-Geschäftsführer, deren Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko bei
Verletzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nunmehr
geringer geworden ist.
Überblick:1. Einführung2. Die Regelungen im Einzelnen • Überschuldung und Prognosezeitraum • Verkürzung des Prognosezeitraums bei Antrag auf Eigenverwaltung• Verkürzung des Zeitraums für die Fortführungsprognose bei Vorliegen einer Überschuldung• Haftungsbeschränkungen für Geschäftsführer • Verkürzung des Planungszeitraums bei Antrag auf Stabilisierungsanordnung3. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Andreas Jahn
Das Recht des Gesellschafters auf anwaltliche Vertretung und Begleitung in der GmbH-Gesellschafterversammlung
Voraussetzungen – Grenzen – Einstweiliger Rechtsschutz
Der Wunsch eines Gesellschafters, sich in einer
Gesellschafterversammlung der GmbH durch seinen Rechtsanwalt vertreten
oder begleiten zu lassen, ist ein ständiger Streitpunkt unter
Gesellschaftern. Die Motive für eine Begleitung oder Vertretung sind
vielschichtig. Der Gesellschafter selbst mag verhindert sein. Oder er
sieht sich mangels ausreichender Sachkunde nicht in der Lage, sich gegen
seine Mitgesellschafter zu behaupten oder die Tagesordnungspunkte und
die Beschlussanträge hierzu in ihrer Tragweite und Bedeutung hinreichend
zu verstehen. Oder es geht um Punkte von existenzieller Bedeutung, z.B.
um seinen Ausschluss oder seine Abberufung und Kündigung, wenn er
zugleich Geschäftsführer ist. Aus den genannten Gründen stellen sich
Gesellschafter immer wieder die Frage, ob sie sich in der
Gesellschafterversammlung durch ihren Anwalt begleiten oder vertreten
lassen dürfen.
Überblick:1. Teilnahmerecht des Gesellschafters2. Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter• Unzulässigkeit der Vertretung• Geeignete Vertreter3. Recht auf anwaltliche Begleitung (Begleiterzulassung)4. Hausrecht als untaugliches Mittel, unliebsame Begleiter zurückzuweisen5. Vorbeugende Rechtsschutzmöglichkeiten des Gesellschafters6. Fazit
7 DIN A4 SeitenDipl.-Volkswirt Alfred MertensÄnderungen bei der steuerlichen Außenprüfung ab 1.1.2023 und 1.1.2025Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie zur Beschleunigung und Modernisierung der AußenprüfungenDer Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie zugestimmt. Im Folgenden werden die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen dargestellt, die in erster Linie den Bereich der steuerlichen Außenprüfung betreffen.Überblick:1. Die Zielsetzungen2. Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 AO)3. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)4. Vereinbarung von Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen (§ 199 AO)5. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO)6. Teilabschlussbescheid bei Außenprüfungen (§ 180 Abs. 1a AO)7. Teilprüfungsbericht bei Außenprüfungen (§ 202 Abs. 3 AO)8. Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO)9. Weitere verfahrensrechtliche Gesetzesänderungen• Vorlage von Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)• Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO)• Verlagerung der elektronischen Buchführung und Datenzugriff (§ 146 AO)• Anzeigepflicht nach § 153 AO• Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO)• Erprobung von Prüfungserleichterungen bei Einsatz eines internen Kontrollsystems10. Fazit und kritisch
6 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerOnline-Gründungen und -anmeldungen im GmbH-RechtAblauf einer GmbH-Gründung per Video-KonferenzBestimmte Gesellschaftsgründungen und Handelsregisteranmeldungen können seit dem 1.8.2022 im Wege eines notariellen Online-Verfahrens vorgenommen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Europäische Digitalisierungsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DIRUG; siehe BGBl. I 2021, S. 3338) in das deutsche Gesellschaftsrecht eingearbeitet. Nachfolgend sollen der Anwendungsbereich dieses Online-Verfahrens, die Zuständigkeit und die Durchführung solcher digitalen Verfahren näher erläutert werden.Darüber hinaus ergeben sich weitere Anwendungsfälle der „Video-Beurkundung“ ab dem 1.8.2023. Auch darauf wird nachfolgend eingegangen.Überblick:1. Einleitung2. Zuständigkeit des Notars3. Anwendungsbereich der Online-Beurkundung4. Technische Voraussetzungen der Online-Beurkundung5. Erforderliche Identifizierung der Beteiligten6. Mitwirkung von Vertretern7. Ablauf des Online-Verfahrens8. Ablauf eines gemischten Online-Verfahrens9. Die Unterzeichnung der elektronischen Niederschrift10. Die Online-Beglaubigung11. Kosten12. Informationsblatt der Bundesnotarkammer13. Zusammenfassung
7 DIN A4 SeitenRechts- und Fachanwalt Christian HrachArbeitsrechtlicher Umgang mit der InflationsausgleichsprämieGleichbehandlung um jeden Preis?Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Entlastungspaket III) wurde zum 26.10.2022 die sogenannte „Inflationsausgleichsprämie“ als steuerfreie Leistung am Arbeitnehmer in § 3 Nr. 11c EStG eingefügt. Mit der Steuerbefreiung geht auch eine Befreiung von Sozialversicherungsabgaben einher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).Der vergleichsweise einfache Gesetzestext stellt Arbeitgeber allerdings in der alltäglichen Praxis vor Herausforderungen. Dies gilt nicht nur für das gesetzlich verankerte Verbot, Arbeitslohn in eine Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Sondern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lassen sich nur schwierig mit herkömmlichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen in Einklang bringen, die sonst bei einseitigen Leistungen des Arbeitgebers gelten. Steuerrechtliche Risiken lassen sich vor allem in Fällen ungleicher Behandlung von unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen aufgrund der nur äußerst knappen Gesetzesbegründung nicht ausschließen. Für die Leistung der Prämie an GmbH-Geschäftsführer sind weitere Anforderungen einzuhalten.Überblick:1. Voraussetzungen der Steuerfreiheit2. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Inflationsausgleichsprämie• Gleichbehandlungsgrundsatz und GmbH-Geschäftsführer• Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter3. Spannungsverhältnis zwischen Steuer- und Arbeitsrecht• Risiken bei Bemessung nach Kriterien der Arbeitsleistung und bei Verstoß gegen das Zusätzlichkeitserfordernis• Gestaltungen ohne Steuerrisiko4. Weitere typische Problemfälle aus der Praxis• Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn• Aspekte der betrieblichen Übung• Staffelung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit• Bindungsklauseln• Kürzung bei Arbeitsunfähigkeit• Ruhender Entgeltanspruch5. Mitbestimmung6. Abschließende Betrachtung
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans Ott, StB/vBPSteueroptimierte Veräußerung eines Einzelunternehmens durch das modifizierte Doppel-Holding-ModellVorgehensweise und steuerliche RisikenSoll ein wertvolles Einzelunternehmen oder ein wertvoller Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 EStG durch eine natürliche Person veräußert werden, wird in der Literatur (vgl. Haase/Nürnberg, Ubg 2022, S. 642) eine Gestaltungsmöglichkeit vorgeschlagen, wie mit dem Einsatz des modifizierten Doppel-Holding-Modells eine nach § 8b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 KStG temporär zu 95% steuerfreie Veräußerung des Personenunternehmens erreicht werden kann. Dieses Gestaltungsmodell wird nachfolgend unter Hinweis auf die steuerlichen Anerkennungsrisiken dargestellt.Überblick:1. Steuerliche Vergünstigungen bei der Veräußerung von Personenunternehmen2. Veräußerung nach dem Einbringungs-Modell3. Veräußerung nach dem Doppel-Holding-Modell4. Modifiziertes Doppel-Holding-Modell• Funktionsweise• Problematik der Mitverstrickung nach § 22 Abs. 7 UmwStG• Steuerliche Würdigung5. Verhältnis zur verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlage6. Zusammenfassung
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