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Alfred MertensBMF-Richtsatzsammlung ist keine zweifelsfreie SchätzungsgrundlageZulässige und unzulässige Schätzmethoden der Finanzverwaltung nach dem BFH-Urteil vom 18.6.2025 (Az. X R 19/21)Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der
Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162
Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder
Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten
Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.
In einem Beitrag in Heft 5/2025 haben wir bereits aufgezeigt, welche inhaltlichen Fragen für die Nachvollziehbarkeit
der Zahlen der Richtsatzsammlung sprechen und welche zu Zweifeln Anlass geben. Der BFH hat sich in seinem
Urteil vom 18.6.2025 ausführlich mit der BMF-Richtsatzsammlung auseinandergesetzt. Hierbei stellte er die Eignung
dieser Datensammlung für eine Schätzung im Wege des äußeren Betriebsvergleichs deutlich infrage.Überblick:1. Der Streitfall 2. Argumente, die gegen die Anwendung der Richtsatzsammlung sprechen 3. Die Argumente der Finanzverwaltung 4. Das Urteil des BFH vom 18.6.2025 5. Fazit
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Axel-Friedrich FoersterDoppelte Haushaltsführung des GmbH-GeschäftsführersAktuelle Voraussetzungen und neuere Rechtsprechung zur doppelten HaushaltsführungRäumliche Mobilität ist für GmbH-Geschäftsführer ein wichtiges Thema. Durch die Zunahme von
Arbeitskonzentrationen in Ballungsgebieten nehmen auch die Entfernungen zum Arbeitsplatz zu. Immer häufiger ist
der Betriebssitz der GmbH so weit vom Wohnsitz des GmbH-Geschäftsführers entfernt, dass ein tägliches Pendeln
nicht möglich ist. Wenn eine Wohnsitzverlegung keine Option ist, weil z.B. die Familie nicht mit umziehen kann,
entscheiden sich viele GmbH-Geschäftsführer dafür, am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt zu begründen. Um
die damit verbundenen zusätzlichen Kosten abzufedern, kann sich die GmbH mit steuerfreien Leistungen an den
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung beteiligen oder diese ggf. vollständig übernehmen.
Überblick:1. Leistungen zur doppelten Haushaltsführung für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer2. Höhe der steuerfreien Leistungen zur doppelten Haushaltsführung3. Steuerliche Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung des GmbH-Geschäftsführers • Vorliegen eines eigenen Hausstands und angemessene finanzielle Beteiligung • Aktuelles BFH-Urteil zum eigenen Hausstand und zum Erfordernis der finanziellen Beteiligung • Haupthausstand darf nicht am Beschäftigungsort liegen • Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen • Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung • Steuerlich anzuerkennender Zweithaushalt am Beschäftigungsort • Tageweise Hotelübernachtungen
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Dr. Hagen PrühsGeschäftsführer-Vergütung im Jahr 2026Handlungsbedarf für Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Jahreswende 2025/2026Circa 80% aller GmbHs sind inhabergeführt, d.h. Gesellschafter – überwiegend mit Mehrheitsbeteiligung – sind
zugleich Geschäftsführer der GmbH. Wollen sie im Jahr 2026 eine höhere Festvergütung oder einen weiteren
Vergütungsbestandteil beziehen, z.B. erstmalig eine Tantieme oder eine betriebliche Altersversorgung, sollte eine
entsprechende Vereinbarung noch im alten Jahr getroffen werden. Nur dann ist auch der Betriebsausgabenabzug ab
Januar 2026 möglich.Überblick:1. Gehaltserhöhung für 2026• Formale Anforderungen• Angemessenheitskriterien2. Gehaltsstundung3. Gehaltsverzicht in 2026 – Zufluss von Vergütungen4. Tantiemevereinbarung für 20265. Vergütungs-Checkliste zum Jahreswechsel
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Bianca ErmerDer Versorgungsausgleich des geschiedenen Gesellschafter-GeschäftsführersWie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der Scheidung aufzuteilen sindWie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der Scheidung aufzuteilen sind
Wenn die Ehe in die Brüche geht, ist das schon schlimm genug. Dass jedoch neben dem Vermögen auch die
betriebliche Altersversorgung (bAV) zwischen den Geschiedenen aufzuteilen ist, wird häufig übersehen.
Insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die mangels gesetzlicher Rente auf ihre
Pensionszusage im Alter angewiesen sind, stellt der Versorgungsausgleich ein erhebliches Versorgungsrisiko dar.
Dieser Personenkreis sollte sich deshalb frühzeitig Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen eine
Scheidung auf ihre bAV hat und wie negative Folgen ggf. vermieden werden können.Überblick:1. Grundsätze des Versorgungsausgleichs• Rechtliche Vorgaben • Steuerrechtliche Auswirkungen 2. Besonderheiten beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer • Keine Teilung von Kapitalzusagen • Streit um die Zulässigkeit einer Kapitalteilung • Niedrigere Wertgrenzen für die externe Teilung und keine Teilung über die Versorgungsausgleichskasse • Aufteilung eines privatrechtlichen Insolvenzschutzes • Ausschluss des Versorgungsausgleichs 3. Fazit
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Florian Marschall/Christian HrachDie Freistellung von der Arbeits- oder Dienstpflicht nach einer KündigungWas Gesellschafter und Geschäftsführer wissen müssenWerden Arbeitnehmer gekündigt, werden sie bis zum Ausscheiden oft auch von der Dienstpflicht freigestellt. Die
dabei zu beachtenden Problemstellungen werden in diesem Beitrag erörtert. Besonderheiten, die sich für die
Freistellung von GmbH-Geschäftsführern ergeben, werden beleuchtet. Eine neuere Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.2.2025, Az. 5 AZR 127/24) hat die allgemeinen Fragestellungen im
Zusammenhang mit Freistellung und Vergütungspflicht noch einmal anschaulich behandelt.
Überblick:1. Freistellung von Arbeitnehmern2. Freistellung aufgrund einer Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag • Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Freistellungsklausel • Vergütungsanspruch während der Freistellung • Urlaubsanspruch während der Freistellung • Das Schicksal des Wettbewerbsverbots • Herausgabe des Dienstwagens? 3. Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber • Voraussetzungen für die wirksame Freistellung • Rechtsfolgen der einseitigen Freistellung 4. Rechtsschutz gegen die Freistellung 5. Einvernehmliche Freistellung 6. Fazit
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Dr. Hagen PrühsGmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2025 – Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und Geschäftsführer
Wichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die
steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen.
Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen.
Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um
die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung
„GmbH-GeschäftsführerInnen-Vergütungen 2025“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends
beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.
Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien2. Die BBE-Vergütungsstudie 2025
• Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-Geschäftsführergehälter• Geschäftsführer-Gesamtbezüge nach Wirtschaftszweigen
• Geschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen und Branchen
• Tantiemen nach Wirtschaftszweigen und Branchen• Weitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus, Unternehmensgröße und Geschäftserfolg • Multiplikatoren für den betriebsinternen Gehaltsvergleich
• Häufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme
3. Neuere Rechtsprechung zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form
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Prof. Dr. Hans OttSpontanabfindung einer PensionszusageKritische Würdigung der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.5.2025
(Az. 6 K 343/21 K,G,F)Zu den typischen Fallstricken bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gehört die sogenannte
„Spontanabfindung“ einer gegenüber dem noch tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage
vor der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen. Eine solche Befreiung der GmbH von
der Pensionsverpflichtung erfolgt nicht selten deshalb, weil der Übernehmer regelmäßig kein Interesse daran hat, die
Pensionsverpflichtung später erfüllen zu müssen. Mit Urteil vom 19.5.2025 (EFG 2025, S. 1.032) hat das Finanzgericht
Düsseldorf entschieden, dass die Spontanabfindung der Pensionszusage gegen Übertragung der Rückdeckungsversicherung
an den nicht beherrschend an einer AG beteiligten Vorstand eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Nach diesem Urteil, das vollumfänglich auch auf den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH übertragbar ist, führt
die gleichzeitig wegfallende Pensionsverpflichtung in der Bilanz zusätzlich zu einer verdeckten Einlage mit Lohnzufluss,
der neben die verdeckte Gewinnausschüttung tritt. Insbesondere die zum Teil überraschenden Ausführungen des
Finanzgerichts zur Behandlung der verdeckten Einlage geben Anlass, die Entscheidung und die hieraus resultierenden
Rechtsfolgen kritisch zu beleuchten.Überblick:1. Wesen einer Spontanabfindung2. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.5.20253. Zur Frage des nicht beherrschenden Gesellschafters
4. Auflösung der Pensionsrückstellung als verdeckte Einlage
5. Höhe der einlagebedingten Einkommenskürzung
• Kritische Betrachtung• Einkommenseffekt
• Verdrängungseffekt
6. Beispiele zum Einkommens- und Verdrängungseffekt
• Pensionsverzicht gegen Abfindung• Pensionsverzicht vor Anteilsveräußerung
7. Berücksichtigung stiller Lasten bei Übernahme von
Pensionsverpflichtungen8. Zusammenfassung
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Alfred MertensGmbH-Jahres-Check 2025/2026Wichtige Gesetzesänderungen und -initiativen, BMF-Schreiben und Ländererlasse sowie Gerichtsentscheidungen rund um die GmbH im ablaufenden JahrDie Wirtschaftslage im Überblick: Hatte das Statistische Bundesamt Ende Juli noch gemeldet, das Bruttoinlandsprodukt
sei im zweiten Quartal 2025 gegenüber dem Vorquartal preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,1% gesunken, korrigierte
es den Wert vor wenigen Monaten auf minus 0,3%. Die Konjunktur in Deutschland tritt auch zum Jahresende
noch auf der Stelle. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat ein Nullwachstum gegenüber dem Vorjahr vorausgesagt.
Nach drei Jahren der Rezession und Stagnation soll die Konjunktur im kommenden Jahr dann endlich wieder anspringen.
Die Gesetzesinitiativen der Bundesregierung können für GmbHs, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer Anlass
für steuerliche Dispositionen entweder noch im ablaufenden Jahr oder aber in 2026 sein.Überblick:1. Aspekte der Konjunktur in Deutschland2. Gesetzesinitiativen• Der „Investitionsbooster“ – Gesetz für ein
steuerliches Investitionssofortprogramm• Das Steueränderungsgesetz 2025• Anpassung des Mindeststeuergesetzes• Standortförderungsgesetz• Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz3. EU-Richtlinien, BMF-Schreiben, Ländererlasse• Neufassung des Umwandlungssteuer-Erlasses• BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Online-
Veranstaltungen• Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei
Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab
dem 1.1.2025• Änderung steuerlicher Verordnungen• Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden
der Länder vom 4.8.2025 betreffend Einspruch gegen
Festsetzung des Solidaritätszuschlags• Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-
Verordnung 20264. Gerichtsentscheidungen• Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts• Entscheidungen des BFH
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Dr. Jochen BlöseZweifelsfragen der Geschäftsführungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers in einer Mehrpersonen-GeschäftsführungUmfang und Grenzen der GeschäftsführungsbefugnisIn der Praxis beginnen die Zweifelsfragen hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis oft bereits damit, dass den Geschäftsführern
schon nicht klar ist, worin der Unterschied zwischen Geschäftsführung einerseits und Vertretung andererseits
liegt. Dass die rechtlichen Befugnisse in dem einen Bereich – hinsichtlich ihres Gegenstands und ihrer Reichweite
– anders ausgestaltet sein können als in dem anderen Bereich, ist dann erst recht unbekannt. Selbst wenn es
dazu Vorgaben, insbesondere in einer Geschäftsordnung, gibt, ist es in kleineren Gesellschaften häufig so, dass diese als
Förmelei betrachtet werden und im täglichen Geschäft außer Anwendung bleiben. Dabei wird verkannt, dass die Nichtbeachtung
dieser rechtlichen Grenzen persönliche (Haftungs-)Konsequenzen für die Geschäftsführer haben können.Überblick:1. Geschäftsführung und Vertretung2. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung3. Konsequenzen der Überschreitung der Geschäftsführungskompetenz4. Zusammenfassung
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Axel-Friedrich FoersterAktuelle Entwicklungen bei der FirmenwagenüberlassungNeue Investitionsanreize zur Förderung der E-Mobilität und aktuelle RechtsprechungDer Bundesrat hat am 11.7.2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland (BGBl. I 2025, Nr. 161)“ verabschiedet. Dadurch treten erneut Änderungen bei der steuerlichen
Förderung der E-Mobilität in Kraft. Im Mittelpunkt der neuen Fördermaßnahmen stehen eine beschleunigte
degressive Abschreibung für neu angeschaffte betriebliche E-Fahrzeuge und eine Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze
für elektrisch angetriebene Dienstfahrzeuge der GmbH. Neben den erneut modifizierten steuerlichen Regelungen gilt
es für die Verantwortlichen der GmbH zudem, die aktuelle Finanzrechtsprechung zur Firmenwagenüberlassung im Blick
zu behalten.Überblick:1. Steuerliche Rahmenbedingungen zur Förderung der E-Mobilität2. Neue Investitionsanreize zur Förderung der E-Mobilität
• Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit für E-Fahrzeuge der GmbH
• Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung3. Aktuelle Rechtsprechung zur Firmenwagenüberlassung
• Finanzgericht Niedersachsen: Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Überlassung eines Dienstfahrzeugs• BFH zur Abgeltungswirkung bei der Bruttolistenpreismethode
• BFH zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei privater Fahrzeugnutzung
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Wilhelm KrudewigNutzung von elektronischen Rechnungen seit dem 1.1.2025Das zweite BMF-Schreiben zur Einführung der E-Rechnung vom 25.6.2025Der Versand von E-Rechnungen gilt seit dem 1.1.2025 als Normalfall, obwohl in § 27 Abs. 38 Umsatzsteuergesetz abweichende
Übergangsregelungen zur Nutzung von E-Rechnungen geregelt sind. Da Unternehmen seit dem 1.1.2025
ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers E-Rechnungen versenden können, müssen alle Unternehmen seit dem
1.1.2025 zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen und verarbeiten
zu können. Maßgebend für E-Rechnungen ist das neue Rechnungsformat, das in der europäischen Norm EN 16931
genau definiert ist. Das BMF-Schreiben vom 25.6.2025 (Entwurf) passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die
Einführungen der E-Rechnung an.Überblick:1. Übergangsregelungen gemäß § 27 Abs. 38 Umsatzsteuergesetz2. Sonstige Rechnungen3. Kleinbetragsrechnungen, Rechnungen von Kleinunternehmern und Fahrausweise4. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug5. Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit von Rechnungen6. Abrechnungsdokument7. Rechnungsausstellung8. Rechnungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück9. Fazit
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Alfred MertensDer Investitionsabzugsbetrag als Instrument der SteuergestaltungAktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung§ 7g Einkommensteuergesetz enthält Bestimmungen zu Investitionsabzugsbeträgen (IAB) und Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Die Regelungen zum IAB und zur begünstigten Investition wurden in den
letzten Jahren mehrfach durch Steuergesetze geändert. Die Änderungen betrafen im Wesentlichen die Investitionsfristen
während der Corona-Pandemie und können im Regelfall als erledigt angesehen werden. Die letzte Änderung erfolgte
durch das Wachstumschancengesetz im Hinblick auf die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz.Überblick:1. Der Nutzen eines IAB2. Voraussetzungen für die Bildung eines IAB3. Investitionsfrist und die Folgen einer unterbliebenen Investition4. Aktuelle Streitfragen und Rechtsprechung zum IABEinbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine GmbH Auswirkungen der außerbilanziellen Hinzurechnung des IAB auf das Kapitalkonto des KommanditistenIAB für Pkws einer GmbHRückgängigmachung eines IABKein IAB zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer PersonengesellschaftIAB bei Betriebsaufgabe
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Dr. Hagen PrühsSteuerfreie private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten durch die Arbeitnehmer einer GmbHWie Arbeitnehmer ihr Handy künftig kostenfrei nutzen könnenNach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz ist die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
durch Arbeitnehmer steuerfrei. Der BFH hat einen Weg aufgezeigt, wie eine GmbH ihre Mitarbeiter
einschließlich der Geschäftsführung von den Kosten ihrer privat genutzten Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte
entlasten kann.Überblick:1. § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz im Überblick
• Voraussetzungen der Steuerfreiheit• Die begünstigten Geräte und Leistungen
• Der Umfang der Privatnutzung
2. Kauf und Rücküberlassung eines Mobiltelefons
durch die GmbH – Das BFH-Urteil vom 23.11.2022• Der Fall• Das Urteil3. Muster einer Überlassungsvereinbarung4. Fazit
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Prof. Dr. Hans OttDisquotale Einlagen der Gesellschafter und disquotale Gewinnausschüttungen als Instrumente der SteuergestaltungZur Zulässigkeit von der Beteiligungsquote abweichender Einlagen und Ausschüttungen aus Sicht der Rechtsprechung und der FinanzverwaltungFür disquotale Einlagen und disquotale (inkongruente) Gewinnausschüttungen, die grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung
und der Finanzrechtsprechung akzeptiert werden, besteht in der Praxis ein besonderes Bedürfnis. Das zeigt
sich auch darin, dass solche quotenabweichenden Einlagen und Gewinnausschüttungen immer wieder als Instrumente
der Steuergestaltung diskutiert werden. Der Beitrag beschäftigt sich mit diesen Instrumenten und stellt zum einen die
Einsatzbereiche und die Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung sowie die hiermit ggf. verbundenen steuerlichen
Gefahren dar.Überblick:1. Disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage
• Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen• Schenkungsteuerliche Folgen
• Ertragsteuerliche Folgen• Rückzahlungen aus der personengebundenen Rücklage2. Disquotale (inkongruente) Gewinnausschüttungen• BMF-Schreiben vom 4.9.2024• Behandlung bei der Aktiengesellschaft
• Fallgruppen inkongruenter Gewinnausschüttungen bei der GmbH
• Zum Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs
3. Schenkungsteuerliche Behandlung4. Einsatzmöglichkeiten für inkongruente Gewinnausschüttungen
• Gespaltene Gewinnverwendung• Inkongruente Gewinnausschüttung5. Zusammenfassung
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Wilhelm Krudewig/Dr. Hagen PrühsUnfallversicherungsschutz für die Arbeitnehmer und Geschäftsführer einer GmbH aus steuerlicher SichtWie ein steuerlich vorteilhafter Versicherungsschutz erreicht werden kannNeben der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaften ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung
des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft ein wichtiges Instrument für die Gewinnung neuer Arbeitskräfte
und ihre Bindung an das Unternehmen. Dies gilt insbesondere für leitende Angestellte einer GmbH. So kommt
heute bereits die Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer in den Genuss einer Unfallversicherung, die die Gesellschaft
abgeschlossen hat und die sich auch auf den privaten Bereich erstreckt. Der Beitrag erläutert die damit zusammenhängenden
steuerlichen Konsequenzen unter besonderer Berücksichtigung der Gruppenunfallversicherung. Auch wird der
Frage nachgegangen, ob der Abschluss einer Unfallversicherung für Führungskräfte im ganz überwiegenden Interesse
der Gesellschaft liegt und damit für den begünstigten Personenkreis in vollem Umfang steuerfrei möglich ist.Überblick:1. Gesetzliche Unfallversicherung2. Versicherungsabschluss durch den Arbeitnehmer/Geschäftsführer3. Unfallversicherungsschutz über die GmbH
• Ausübung der Rechte steht ausschließlich dem Arbeitgeber zu• Ausübung der Rechte steht unmittelbar dem Arbeitnehmer zu4. Gruppenunfallversicherung zugunsten der Belegschaft
5. Zusätzliche Anforderungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
6. Steuerfreier Unfallversicherungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?
7. Fazit
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Dr. Jochen BlösePraxisrelevante Rechtsfragen bei der Zwei-Personen-GmbHWie Konflikte zwischen den Gesellschaftern gelöst werden könnenDie Zwei-Personen-GmbH ist eines der Beispiele dafür, dass Massenphänomene als solche erkannt werden und die mit
ihnen verbundenen Probleme und Fragestellungen seit langer Zeit bekannt sind, die Gestaltungsnotwendigkeiten aber
gleichwohl der vorsorgenden Vertragsgestaltung überlassen werden und den Gesetzgeber nicht auf den Plan gerufen
haben. Die Konstellation einer GmbH mit zwei Gesellschaftern wird in ihrer Häufigkeit nur noch von der Ein-Personen-
GmbH übertroffen. Vollständig gesicherte Erkenntnisse über die Anzahl der Zwei-Personen-GmbHs liegen nicht vor;
nach den allgemein zugänglichen statistischen Erhebungen dürften sie aber mindestens 25% aller GmbHs ausmachen.
Sind die beiden Gesellschafter zu gleichen Anteilen an der GmbH beteiligt und sind im Gesellschaftsvertrag keine besonderen
Regelungen zu Beschlussfassungen enthalten, droht im Fall des Konflikts zwischen den Gesellschaftern eine
Lähmung der Gesellschaft, die zu deren wirtschaftlichem Niedergang führen kann.Überblick:1. Das Konfliktpotenzial2. Mögliche Weiterungen3. Vertragliche Vorsorge zum Ausscheiden eines Gesellschafters
• Sizilianische Eröffnung• Russisch-Roulette-Klausel
• Texas-Shoot-Out
• Deterrent Approach4. Fazit
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Dr. Hagen PrühsDie Geschäftsführervergütung in der GmbH-KriseHerabsetzung der Vergütung und ihre steuerlichen AuswirkungenIn wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir sie derzeit erleben, stehen viele GmbHs vor der Herausforderung, ihre
Kostenstruktur anzupassen. Die Vergütung des Geschäftsführers stellt dabei einen erheblichen Kostenfaktor dar. Ein
Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsreduzierung kann zur finanziellen Stabilisierung beitragen. Allerdings sind hierbei
sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte zu beachten, um unerwünschte Konsequenzen wie verdeckte Gewinnausschüttungen
zu vermeiden. Der Beitrag erörtert die Übertragbarkeit der aktienrechtlichen Regelung in § 87 Abs. 2
Aktiengesetz auf GmbH-Geschäftsführer und gibt praxisnahe Hinweise für die Gestaltung von Vergütungsanpassungen
in der Krise.Überblick:1. Kostensenkung in der Krise2. Herabsetzung der Vergütung• Die aktienrechtliche Regelung• Anwendbares Recht für die GmbH
–
Übertragbarkeit der aktienrechtlichen Regelung
–
Treuepflicht des Geschäftsführers als Rechtfertigungsgrund
für eine Gehaltskürzung3. Steuerliche Anerkennung von Gehaltsverzicht• Zivilrechtliche Wirksamkeit• Klare und im Voraus getroffene Vereinbarung• Fremdvergleich• Tatsächliche Durchführung • Alternative zur Kürzung: Gehaltsstundung 4. Gehaltsverzicht für SGB II-Leistungen? 5. Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel • Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung • Typische Fehler in der Praxis 6. Auswirkungen auf Pensionszusagen • Bemessungsgrundlage: Aktivbezüge • Dauerhafte oder vorübergehende Gehaltskürzung • „Nur-Pension“-Konstellationen • Finanzierbarkeit der Pensionszusage in der Krise 7. Fazit
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Dr. Roland M. BäckerDer „lästige“ Gesellschafter – Die Einziehung
eines GmbH-GeschäftsanteilsVoraussetzungen, Durchführung und Konsequenzen einer AnteilseinziehungWenn ein gedeihliches Zusammenwirken zwischen den Gesellschaftern einer GmbH nicht mehr möglich ist, weil ein
Gesellschafter z.B. alle Gesellschafterbeschlüsse für eine weiterhin positive Entwicklung der GmbH „torpediert“, stellt
sich die Frage, wie sich die übrigen Gesellschafter von diesem „lästigen“ Gesellschafter trennen können. Eine mögliche
Strategie ist die Einziehung seines Geschäftsanteils unter der Voraussetzung, dass dieses Verfahren bereits in der
Gesellschaftssatzung vorgesehen ist. Ist dies der Fall, stellen sich die Fragen, wann die Voraussetzungen für eine Einziehung
vorliegen, wie sie umzusetzen ist und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Der Autor beantwortet diese
Fragen und ergänzt seine Ausführungen durch hilfreiche Musterformulierungen für den Gesellschaftsvertrag.
Überblick:1. Die Problematik2. Überblick über die zur Verfügung stehenden
Lösungswege3. Die Einziehung eines Geschäftsanteils• Vorhandene Regelung im Gesellschaftsvertrag• Wichtige Gründe für eine Zwangseinziehung• Gesellschafterbeschluss• Volleinzahlung des Geschäftsanteils• Einziehungserklärung• Abfindung • Wirkung der Einziehung• Möglichkeiten des Rechtsschutzes4. Fazit
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Lea Wimmer/Dr. Anja StürzlRechtsprechung zum Steuerstrafrecht im
Jahr 2024Urteile, die GmbH-Geschäftsführer und ihre Berater kennen solltenDie Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht im Jahr 2024 belegt erneut, wie schnell GmbH-Geschäftsführer mit dem
Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert werden können, z.B. wenn sie – und ihre Berater – eine von der Finanzverwaltung
abweichende Auffassung zu einem steuerlichen Sachverhalt vertreten und diese in die Steuererklärungen
der GmbH einfließen lassen. Der Beitrag erläutert u.a., wie Geschäftsführer und ihre Berater diesem Vorwurf vorbeugen
können und welche Konsequenzen aus den besprochenen Urteilen in der Praxis zu ziehen sind.
Überblick:1. Einwendungen müssen rechtzeitig erhoben werden2. Bedeutung von Gutachten für die Frage des Vorsatzes 3. Mittelbare Täterschaft im Steuerstrafrecht und ihre Bedeutung für GmbH-Geschäftsführer4. Die Bewertung eines besonders schweren Falls bei Steuerhinterziehung5. Umgang mit als Beweismittel relevanten Geschäftsunterlagen bei Durchsuchung der GmbH6. Einziehung von Taterträgen (Vermögensabschöpfung)7. Steuerliche Festsetzungsverjährung
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Prof. Dr. Hans OttKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit
anschließender Kapitalherabsetzung zur Heilung
von „vergessenen“ Einlagen der Gesellschafter
im steuerlichen EinlagekontoWie die Steuerfreiheit der Ausschüttung früherer Einlagen der Gesellschafter gerettet werden kannMit Urteil vom 25.2.2025 (Az. VIII R 41/23, DStR 2025, S. 1.203) hat der BFH im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln entschieden, dass sogenannte „vergessene“ Einlagen der Gesellschafter, die nicht als
Bestand im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gesondert festgestellt worden
sind, nicht zu einem Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG führen. Damit wurde zugleich die in der Literatur
diskutierte Gestaltung bestätigt, mit deren Hilfe die nachteiligen steuerlichen Folgen solcher „vergessenen“ Einlagen
im Nachhinein „geheilt“ werden können. Das vorstehende Urteil vom 25.2.2025 wird nachstehend kurz skizziert und
die „heilende“ Doppelmaßnahme in Form der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung
anhand eines Zahlenbeispiels erläutert. Anschließend werden verschiedene andere Maßnahmen erörtert,
mit denen der eingetretene „Steuerschaden“ bei „vergessenen“ Einlagen im Ergebnis neutralisiert werden kann.
Überblick:1. „Vergessene“ Einlagen als Problem in der Praxis2. BFH-Urteil vom 25.2.2025• Sachverhalt• Entscheidung des BFH3. Doppelmaßnahme als Heilungsmöglichkeit4. Beispiel zur Doppelmaßnahme5. Gesellschaftsrechtliche Vorschriften zur Doppelmaßnahme6. Steuerschaden durch „vergessene“ Einlagen? 7. Roll-Over-Modell bei „vergessenen“ Einlagen8. Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen9. Zusammenfassung
4 DIN A4 Seiten
Markus KellerPensionsrückstellungen für wertpapiergebundene
PensionszusagenBFH-Rechtsprechung eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten für Pensionszusagen an beherrschende
Gesellschafter-GeschäftsführerDer BFH (Beschluss vom 4.9.2024, Az. XI R 25/21) musste sich mit der Frage befassen, ob für eine wertpapiergebundene
Pensionszusage, welche keinerlei (Mindest-)Garantien beinhaltet, Pensionsrückstellungen nach § 6a Einkommensteuergesetz
dem Grunde und der Höhe nach gebildet werden dürfen.
Überblick:1. Ausgangslage: Voraussetzungen zur Bildung von
Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG2. Beschluss des BFH vom 4.9.2024 (Az. XI R 25/21)• Ansatz von Pensionsrückstellungen dem Grunde nach• Ansatz von Pensionsrückstellungen der Höhe nach3. Praktische Auswirkungen des BFH-Beschlusses und
Fallgestaltungen• Wertpapiergebundene Pensionszusagen an Arbeitnehmer
und abhängig beschäftigte GmbH-Geschäftsführer• Wertpapiergebundene Pensionszusagen an selbstständige
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer4. Fazit
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Axel-Friedrich Foerster
Start des digitalen Übermittlungsverfahrens zur
Pflegeversicherung
GmbHs ab 1.7.2025 verstärkt im Dienste der Pflegeversicherung
Ab dem 1.7.2025 sind alle GmbHs verpflichtet, am neuen digitalen Übermittlungsverfahren zur sozialen Pflegeversicherung teilzunehmen (§ 55a Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die GmbHs müssen zeitnah sicherstellen, dass die für das
Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung erforderlichen Datenmeldungen korrekt und fristgerecht erfolgen. Mit dem Start des digitalen Übermittlungsverfahrens endet zudem die besondere
Übergangsphase, in der sich eine GmbH von ihren Arbeitnehmern und dem Geschäftsführer in einem vereinfachten
Nachweisverfahren (§ 55 Abs. 3d Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) die genaue Anzahl der Kinder ohne Vorlage von
geeigneten Nachweisen formlos mitteilen lassen konnte.
Überblick:
1. Hintergrund• Beitragsverteilung zur Pflegeversicherung 2025,
alle Bundesländer außer Sachsen• Beitragsverteilung zur Pflegeversicherung 2025,
Bundesland Sachsen2. Einführung des digitalen Datenaustauschverfahrens
zur sozialen Pflegeversicherung3. Initialabruf der GmbH zum 1.7.20254. Erforderliche Meldungen 20255. Verbindliche Anwendung der übermittelten Daten
und Ausnahmen
7 DIN A4 Seiten
Christian Hrach
Ausgewählte höchstrichterliche Rechtsprechung
zum Arbeitsrecht des Jahres 2024 (Teil 2)
Entscheidungen, die GmbH-Geschäftsführer kennen sollten
Wir setzen unsere Rechtsprechungsübersicht aus Heft 6/2025 fort mit weiteren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts aus
dem Jahr 2024.
Überblick:Teil 2• Arbeitsentgelt und Arbeitszeit• Massenentlassungen• Vergütung von Betriebsratsmitgliedern• Befristung des Arbeitsvertrags• Datenschutzrecht• Antidiskriminierungsrecht• Urlaubsrecht• Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten• Verfallklauseln (Ausschlussfristen)• Arbeitnehmerstatus eines „freien Mitarbeiters“• Sonderzahlungen6. Fazit
3 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsSteuerfreie Gesundheitsvorsorge für GmbH-GeschäftsführerZusätzliche Anforderungen für Gesellschafter-GeschäftsführerIm Heft 4/2025 dieser Zeitschrift hat Foerster ausführlich über Leistungen einer GmbH zur betrieblichen Gesundheitsförderung
berichtet. Für diese Förderung sieht der Gesetzgeber allerdings nur einen Freibetrag von 600 € jährlich je Arbeitnehmer
vor. Für die Führungsmannschaft einer GmbH besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Gesundheitsfürsorge
auf Kosten der Gesellschaft ohne betragsmäßige Begrenzung. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können davon profitieren,
wenn sie zusätzliche Anforderungen beachten.
Überblick:1. Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn2. Zuwendungen/Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse3. Steuerfreie Vorsorgeuntersuchungen für leitende
Angestellte (BFH, Urteil vom 17.9.1982,
Az. VI R 75/79)• Der Fall• Die BFH-Entscheidung• Konsequenzen für die GmbH-Praxis4. Zusätzliche Anforderungen für Gesellschafter-Geschäftsführer5. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDas Austrittsrecht des Gesellschafters aus der GmbHVoraussetzungen und RechtsfolgenDas Sprichwort „Nichts ist für die Ewigkeit“ gilt auch im Gesellschaftsrecht. Während jedoch bei einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht besteht (§ 725 Bürgerliches Gesetzbuch) und auch die
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft diese Möglichkeit haben (§ 132 Handelsgesetzbuch), hat ein GmbH-Gesellschafter
mit Ausnahme der Sonderkonstellation des § 27 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz auf gesetzlicher Grundlage
keine Möglichkeit, sich ohne Weiteres im Kündigungswege von der Gesellschaft zu lösen. Soll, ohne dass besondere
Umstände im Sinne eines wichtigen Grunds vorliegen, ein Recht zum Austritt aus der Gesellschaft bestehen, was im
Folgenden synonym zum Begriff der Kündigung verstanden wird, so muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich
vorgesehen sein. Fehlt es an einer solchen Regelung, kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Überblick:
1. Austritt durch Kündigung• Ordentliche Kündigung• Außerordentliche Kündigung2. Die Austrittserklärung3. Der Vollzug des Austritts• Die Einziehung des Geschäftsanteils• Musterformulierung4. Die Abfindung• Bewertungsmethoden• Buchwertklausel• Musterformulierung 5. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Ferdinand BallofDie GmbH & Co. KG in der neueren Rechtsprechung
der Zivil- und FinanzgerichteDie GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Sie ist eine Kombination von GmbH und mindestens
einer weiteren Person als Gesellschafter der KG. Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: die unbeschränkt
haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die lediglich mit ihrer Einlage und somit beschränkt haften. Aber
anders als bei der typischen KG ist bei der GmbH & Co. KG der persönlich und unbeschränkt haftende Gesellschafter
(Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Sie ist eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft.
Da bei dieser Rechtsform zwei an sich vollkommen unterschiedliche Rechtsformen kombiniert sind, ergeben sich eine
Reihe von Besonderheiten und Problemstellungen, die häufig die Zivil- und Finanzgerichte beschäftigen. Der Beitrag
gibt einen Überblick über wesentliche Gerichtsentscheidungen rund um die GmbH & Co. KG der letzten Jahre.
Überblick:
1. Haftung ausgeschiedener Kommanditisten für offene
Einlageverpflichtung2. Schadenersatzanspruch der KG gegen den Geschäftsführer
der Kommanditisten-GmbH3. Mindestanforderungen an Schiedsvereinbarungen4. Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-
GmbH gegenüber der KG5. Auswirkungen der Testamentsvollstreckung auf einen
geerbten Kommanditanteil6. Gesellschafterbezogene Zurechnung des fiktiven
Gewinns nach Rückzahlung der Einlage an den
Kommanditisten7. Verlustverrechnungsvolumen durch Einlagen nach
Mehrentnahmen in den Vorjahren8. Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer
Komplementär-GmbH bei fehlender Vermögensbeteiligung
an einer Zebragesellschaft9. Vorabgewinn der Komplementär-GmbH als Sondervergütung
der Kommanditisten10. Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an der
Komplementär-GmbH als funktional wesentliche
Betriebsgrundlage
6 DIN A4 Seiten
Christian HrachAusgewählte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht des Jahres 2024 (Teil 1)Arbeitsrechtliche Entscheidungen, die GmbH-Geschäftsführer
kennen solltenRechtliche Fehler eines GmbH-Geschäftsführers im Umgang mit den Arbeitnehmern der Gesellschaft, sei es bei der
Stellenausschreibung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, können die Gesellschaft teuer zu stehen kommen.
Deshalb kann die Kenntnis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Arbeitsrecht gar nicht hoch genug
bewertet werden. Der Autor stellt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2024 in Kurzform zusammen und bietet zu einzelnen Urteilen Handlungsempfehlungen
für die GmbH-Praxis.
Überblick:
1. Einleitung2. Rechtsprechung des EuGH• Kündigungsrecht• Datenschutzrecht3. Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit4. Rechtsprechung des BVerfG: Nachtzuschläge und
Gleichheitssatz5. Rechtsprechung des BAG• Betriebliche Mitbestimmung, einschließlich Wahlrecht• Kündigungsrecht
9 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttDer neue Umwandlungssteuer-Erlass –
Aktuelle Entwicklungen bei der Einbringung
in eine GmbH nach den §§ 20 und 21 UmwStGWas bei der Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH
aus Sicht der Finanzverwaltung zu beachten istAm 2.1.2025 hat das BMF das überarbeitete Anwendungsschreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes
(UmwStG) veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 2.1.2025, Az. IV C 2 - S 1978/00035/020/040, BStBl. I 2025, S. 92).
Mit dem lange erwarteten Umwandlungssteuer-Erlass (UmwSt-Erlass) 2025 nimmt die Finanzverwaltung zu zahlreichen
Fragen des UmwStG Stellung und berücksichtigt sowohl die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH
sowie die gesetzlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387). Dies
gibt Anlass, im Folgenden die für die Praxis bedeutsamen Auswirkungen auf die Umwandlung eines mittelständischen
Personenunternehmens in eine GmbH darzustellen. Die Ausführungen hierzu nehmen auch einen breiten Raum im
UmwSt-Erlass 2025 ein. Grenzüberschreitende Einbringungen werden im Beitrag nicht weiter behandelt. Die geänderte
Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG zur steuerlichen Behandlung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum
war bereits Gegenstand eines Beitrags in dieser Zeitschrift (vgl. Ott, GmbH-Stpr 2025, S. 65 ff.). Die im Beitrag
zitierten Randnummern beziehen sich jeweils auf den UmwSt-Erlass 2025.
Überblick:
1. Einbringung in eine GmbH nach § 20 UmwStG• Voraussetzungen des § 20 UmwStG• Gewährung neuer Anteile• Zurückbehalt von Anteilen• Einbringender nach § 20 UmwStG• Gegenstand der Einbringung• Mitunternehmeranteil und Sonderbetriebsvermögen
als Einbringungsgegenstand2. Antragstellung bei Einbringungen• Antrag auf Minderbewertung• Bedeutung der steuerlichen Schlussbilanz nach
§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG• Antrag auf steuerliche Rückbeziehung nach
§ 20 Abs. 5 UmwStG3. Sonstige Gegenleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 UmwStG4. Anteilstausch nach § 21 UmwStG5. Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
nach § 23 UmwStG6. Zusammenfassung
4 DIN A4 Seiten
Bianca Ermer/Markus KellerBetriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-
GeschäftsführerAusgewählte Urteile und BMF-Schreiben aus 2024Die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionszusage ist für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ein attraktives
Instrument zur Altersversorgung. Die steuerliche Anerkennung solcher Zusagen ist jedoch an strenge Bedingungen
geknüpft (vgl. hierzu auch Ermer/Keller, GmbH-Stpr 2024, S. 225 ff.). In diesem Kontext hat sich der BFH wieder einmal
damit befassen müssen, ob eine Versorgungszusage „eindeutig“ genug formuliert war. Auch der Übergang in die Rente
gestaltet sich bei GGF oft nicht wie geplant, da sie über die eigentlich vereinbarte Altersgrenze hinaus arbeiten oder
gar nach altersbedingtem Ausscheiden wieder ins Unternehmen eintreten. Dann stellt sich die Frage, ob Gehalt und
Versorgungsleistungen gleichzeitig bezogen werden können. BFH und BMF haben hierzu neue Rahmenbedingungen
geschaffen.
Überblick:
1. Unklare Formulierung in Pensionszusage:
„Eindeutigkeit“ verletzt?2. Gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Versorgungsleistungen?• Entscheidung des BFH vom 15.3.2023 und
BMF-Schreiben vom 30.8.2024 • Detailfragen aus der Praxis3. Fazit und „Checkliste“
6 DIN A4 Seiten
Alfred MertensHinzuschätzungen anhand der amtlichen Richtsatzsammlungen
im Rahmen einer AußenprüfungNachvollziehbarkeit und kritische WürdigungDas BMF hat mit Schreiben vom 17.9.2024 die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekanntgegeben. Die
Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden
zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell
ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung
in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen
der Richtsatzsammlung abweichen.
Überblick:
1. Die Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage2. Die Richtsatzsammlung 2023• Aufbau der Richtsätze• Wirtschaftlicher Umsatz• Waren-/Materialeinsatz• Schätzung bei Betrieben von Körperschaften3. Der Streitfall, der zur Beitrittsaufforderung des
BMF führte4. Problembereiche bei Anwendung der amtlichen
Richtsätze5. Fazit und Praxishinweis
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDie verdeckte Gewinnausschüttung im GmbH-GesellschaftsrechtDie haftungsrechtlichen Risiken für Gesellschafter und GeschäftsführerDas Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird üblicherweise unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen
steuerlichen Folgen betrachtet. Dies ist schon deshalb naheliegend, weil es sehr häufig einen steuerlichen
Anlass, nämlich eine Betriebsprüfung, gibt, der die Thematik ins Bewusstsein der handelnden Personen rückt. Dass mit
einer vGA auch gesellschaftsrechtliche Themen verbunden sein können, ist weitgehend unbekannt und wird auch bei
der Aufdeckung steuerlicher Problematiken häufig nicht bedacht.
Überblick:
1. Erscheinungsformen einer vGA2. Gesellschaftsrechtliche Konsequenzen• Verhältnis zur Gesellschaft• Verhältnis der Gesellschafter untereinander3. Rechtsfolgen4. Zusammenfassung
7 DIN A4 Seiten
Wilhelm KrudwigRückstellungen im GmbH-Jahresabschluss
für 2024Ausweis und Bewertung nach Handels- und SteuerrechtMit der Bildung von gewinnmindernden Rückstellungen berücksichtigt eine GmbH Verbindlichkeiten, die entweder
dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind und deren Ursache im abgelaufenen Jahr liegt. Damit verbunden ist ein
bilanzpolitischer Spielraum, der genutzt werden sollte, um den Gewinn der Gesellschaft zu „gestalten“, in der Regel zu
drücken. Dabei sind freilich zum Teil erhebliche Unterschiede beim Ansatz und bei der Höhe der Rückstellungen nach
Handels- und Steuerrecht zu beachten.
Überblick:1. Bewertung von Rückstellungen• Bewertung nach Handelsrecht• Bewertung nach Steuerrecht2. Abzinsung von Rückstellungen• Abzinsung in der Handelsbilanz• Abzinsung in der Steuerbilanz3. Rückstellungen mit Abweichungen nach Handels- und
Steuerrecht4. Rückstellung für Garantieverpflichtung5. Pensionsrückstellungen• Bewertung• Saldierung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen• Berechnung der Pensionsrückstellungen• Übergangsregelung für Pensionsrückstellungen6. Weitere Rückstellungen• Verbindlichkeitsrückstellungen • Rückstellungen für drohende Verluste • Aufwandsrückstellungen • Unterlassene Instandhaltungen • Unterlassene Abraumbeseitigungen 7. Auflösung einer Rückstellung
5 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich FoersterLeistungen der GmbH zur betrieblichen GesundheitsförderungVoraussetzungen für die Steuerfreiheit betrieblicher GesundheitsmaßnahmenDurch die fortschreitende Digitalisierung und die Verlagerung von Tätigkeiten in das Home-Office verschwimmt die
Grenze zwischen Arbeit und Freizeit zunehmend. Steigende Anforderungen aufgrund der Globalisierung, des demografischen
Wandels („Arbeit bis 67“) und Zunahme des Fachkräftemangels wirken sich negativ auf den Gesundheitszustand
der Beschäftigten in den Unternehmen aus. Damit diese ihren Mitarbeitern verstärkt betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
anbieten können, wurde mit § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiungsvorschrift in das
Einkommensteuergesetz aufgenommen. Allerdings knüpft die Finanzverwaltung zahlreiche Voraussetzungen an die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz, die von GmbHs zu beachten sind.
Überblick:1. Hintergrund und aktuelle Situation in den GmbHs2. Rechtsgrundlagen der betrieblichen Gesundheitsförderung3. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 34 EStG• Die konkreten Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V• Individuelle verhaltensbezogene (zertifizierte) Präventionskurse• Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers• Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses4. Bewertung der Gesundheitsleistungen, Zufluss und
Dokumentation5. Keine steuerfreien Gesundheitsleistungen nach
§ 3 Nr. 34 EStG• Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen• Teilnahme an Sensibilisierungswochen6. Gesundheitsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse• Vorsorgeuntersuchungen für GmbH-Geschäftsführer
und andere leitende Angestellte
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseGewinnausschüttungen einer GmbH – Unter besonderer
Berücksichtigung des MinderheitenschutzesDie Grenzen der Voll-ThesaurierungFür den Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft ist die Frage, ob und in welchem Umfang er am wirtschaftlichen
Erfolg der Unternehmung teilhat, regelmäßig eines der zentralen Themen. Die Beantwortung vollzieht sich häufig
in einem Spannungsfeld, das nicht nur durch die Gewinnansprüche der Mitgesellschafter, sondern auch durch den Kapitalbedarf
der Gesellschaft selbst entsteht. Gibt es in der Gesellschaft mitarbeitende Gesellschafter, insbesondere als
Geschäftsführer, kann ein Konfliktfeld darin liegen, dass diese über das bezogene Gehalt Einkünfte erzielen, die das Interesse
und den Bedarf an Ausschüttungen reduzieren, sodass die Neigung entstehen kann, eher auf eine Thesaurierung
hinzuwirken. Allerdings sind einer dauerhaften (Voll-)Thesaurierung und damit dem ebenso dauerhaften Ausschluss von
Gesellschaftern an der liquiditätswirksamen Teilhabe am Gesellschaftserfolg Grenzen gesetzt.
Überblick:
1. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters2. Der Ergebnisverwendungsbeschluss3. Das Aushungern von Gesellschaftern4. Zusammenfassung
7 DIN A4 Seiten
Christian HrachAnsprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung in
der neueren Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
unter besonderer Berücksichtigung des GmbH-GeschäftsführersRechte und Pflichten von Arbeitgebern und ArbeitnehmernMit dem Urlaubsanspruch und seiner Abgeltung in der Praxis sind vielfältige Fragen verbunden, von denen die wichtigsten
im Beitrag behandelt werden. Die für GmbH-Geschäftsführer geltenden Besonderheiten, u.a. die steuerliche
Behandlung einer Urlaubsabgeltung an Gesellschafter-Geschäftsführer, werden ebenfalls erörtert.
Überblick:
1. Einleitung2. Grundsätzliches3. Der Urlaubsanspruch und wie man ihn ausrechnet4. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs• Mitbestimmung• Urlaubsanrechnung auf Freistellung5. Übertragung von Urlaub in das folgende Kalenderjahr• Verfall • Verjährung 6. Urlaubsabgeltung • Arbeitsrecht • Steuerrecht 7. Fazit
8 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttEinbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH – Entnahmen im Rückwirkungszeitraum im Fall der BuchwertfortführungDie Ergänzung des § 20 Abs. 2 UmwStG durch das Jahressteuergesetz 2024 und ihre AuswirkungenDie Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH, die unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral
unter Fortführung der Buchwerte erfolgen kann und regelmäßig unter Nutzung der Rückbeziehungsmöglichkeit von maximal
acht Monaten durchgeführt wird, gehört in der Praxis zu einem der am häufigsten umgesetzten Umwandlungsfälle.
Neben dem mittelstandsfeindlichen Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ff. in Verbindung mit § 20 Abs. 6
Satz 4 UmwStG als Steuerfalle bei der Einbringung in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung (vgl. dazu Ott, GmbHStpr
2023, S. 257) besteht eine weitere, in der Praxis oft übersehene Steuerfalle bei Entnahmen im Rückwirkungszeitraum.
Der Gesetzgeber hat hierzu mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 eine Ergänzung in § 20 Abs. 2 Satz 5
UmwStG vorgenommen. Die Wirkung und hieraus resultierende Anwendungsprobleme werden nachfolgend diskutiert.
Berücksichtigt wird ebenfalls das vom BMF am 2.1.2025 (Az. IV C 2 - S 1978/00035/020/040, BStBl. I 2025, S. 92) vorgelegte
überarbeitete Anwendungsschreiben zum Umwandlungssteuergesetz (UmwSt-Erlass) 2025, das den zuvor geltenden
UmwSt-Erlass 2011 vom 11.11.2011 ersetzt hat.
Überblick:1. Problemstellung 2. Ausgangsbeispiel 3. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 4. Beginn und Ende des Rückwirkungszeitraums 5. Bilanzielle Darstellung bei Entnahmen im Rückwirkungszeitraum 6. Kritische Würdigung der Neuregelung 7. Behandlung von Einlagen im Rückwirkungszeitraum 8. Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto 9. Behandlung von Nutzungsentnahmen 10. Entnahmen und Einlagen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern 11. Zusammenfassung
10 DIN A4 Seiten
Wilhelm KrudewigDer Jahresabschluss der GmbH für 2024Strategische Überlegungen zur Gewinngestaltung und RechnungslegungspublizitätDie Aufstellung des Jahresabschlusses in den nächsten Wochen ist Pflichtaufgabe aller GmbHs. Dabei spielen die Überlegungen
eine zentrale Rolle, wie der Gewinn im Zusammenspiel von Handels- und Steuerbilanz „gestaltet“ werden
kann und was der Öffentlichkeit mitgeteilt werden muss bzw. was verschwiegen werden darf.
Überblick:1. Elektronische Übermittlung von Bilanzen (E-Bilanz/
Taxonomie)2. GmbH: Buchführungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflichten• Unterscheidungen nach der Unternehmensgröße• Höhe der Umsatzerlöse• Übersicht der Offenlegungs- und Prüfungspflichten
nach der Unternehmensgröße• Abschlusspolitische Maßnahmen in Bezug auf die
Größenklassen• Darstellung der Bilanz
• Anhang und Lagebericht3. Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht• Handelsbilanz als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung • Übernahme der Werte aus der Handelsbilanz in die
Steuerbilanz • Ausweis des Anlagevermögens • Software als materielles Wirtschaftsgut (Trivialprogramme) • Bewertung von Wirtschaftsgütern/Teilwertabschreibung • Ausweis von Forderungen/Verbindlichkeiten • Bewertung des Vorratsvermögens • Sonderabschreibung in der Steuerbilanz • Bildung und Auflösung steuerfreier Rücklagen • Investitionsabzugsbetrag • Rückstellungen • Rechnungsabgrenzung
6 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich FoersterDie digitale Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer GmbHUmfangreichere und effizientere Prüfmethoden der FinanzverwaltungDie Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f des Einkommensteuergesetzes ist ein wichtiges Instrument der Finanzverwaltung
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs
des Staats. Während die digitale Lohnsteuer-Außenprüfung bisher überwiegend ein exklusives Thema von Steuerabteilungen
internationaler Konzerne war, werden mittlerweile auch kleine und mittlere GmbHs vermehrt digital geprüft.
Infolge der fortschreitenden Digitalisierung spielen dabei auch neue quantitative Prüf- und Schätzmethoden eine zunehmend
größere Rolle, auf die sich GmbHs und ihre Geschäftsführer vorbereiten sollten.
Überblick:1. Die Lohnsteuer-Außenprüfung: Wirtschaftliche
Bedeutung• Erneut gestiegenes Lohnsteueraufkommen• Mehrergebnisse aufgrund Lohnsteuer-Außenprüfungen• Rechtsgrundlagen für die Lohnsteuer-Außenprüfung2. Aktuelle Prüfungsschwerpunkte der GmbH• Strafrechtliche Risiken und Haftung des Geschäftsführers• Sachlicher Prüfungsumfang und Prüfungsfelder• Prüfung besonderer Beschäftigungsverhältnisse• Prüfung der Anstellungsverhältnisse von Gesellschafter-
Geschäftsführern der GmbH• Drohende Nachzahlungen von Beiträgen zur Sozialversicherung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie KünstlersozialabgabeGesetzliche Grundlagen – Änderungen ab 2025 – VermeidungsstrategienMehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte
in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die versicherten Personen tragen
– wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte
wird durch einen Bundeszuschuss (20%) und durch die Künstlersozialabgabe (30%) finanziert. Diese Abgabe müssen
diejenigen Unternehmen aufbringen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Welche Leistungen fallen
darunter und welche Unternehmen (Auftraggeber) sind abgabepflichtig? Wie kann die Abgabe vermieden werden?
Überblick:
1. Höhe des Abgabesatzes und gesetzliche Prüfung2. Künstlerische und publizistische Tätigkeiten3. Die abgabepflichtigen Unternehmen/Institutionen4. Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe5. Nicht abgabepflichtige Zahlungen an Künstler/Publizisten6. Die Neuregelung der Bagatellklausel7. Künstlerische und publizistische Leistungen in Abhängigkeit
von der Gesellschaftsform des Auftragnehmers8. Vermeidungsstrategien
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttÄnderungen im Umwandlungssteuergesetz
durch das Jahressteuergesetz 2024Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387), das am 6.12.2024 in Kraft getreten ist,
hat der Gesetzgeber u.a. auch einige Neuregelungen im Umwandlungssteuergesetz vorgesehen. Diese sind deshalb
für die Praxis relevant, weil einige der geänderten Vorschriften steuerverschärfend sind und zum Teil auch die BFH-Rechtsprechung
korrigieren. Im Beitrag werden die Änderungen in einem ersten Überblick dargestellt. Im Vordergrund
stehen dabei die besonders praxisrelevanten Neuregelungen bei der Umwandlung einer mittelständischen GmbH in ein
Personenunternehmen, die Verschärfungen bei der Einbringung in eine GmbH sowie die Änderungen zur Bekämpfung
von Steuergestaltungsmodellen.
Überblick:1. Neuregelungen bei der (Rück-)Umwandlung der
GmbH in ein Personenunternehmen • Elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz
nach § 3 Abs. 2a UmwStG n.F. • Einhaltung der Frist nach § 149 AO • Einlagefiktion nach § 5 Abs. 2 UmwStG n.F. • Künftige Erfassung mittelbarer Anteilsveräußerungen
durch § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG n.F.2. Antrag nach § 13 Abs. 2 UmwStG n.F. bei der Verschmelzung
und Spaltung von Kapitalgesellschaften3. Neuregelung zu Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum
bei der Einbringung nach § 20
Abs. 2 Satz 5 UmwStG n.F.4. Vorzeitige Beendigung der Sperrfrist nach § 22 Abs.
2 Satz 5 UmwStG n.F.5. Änderungen der Regelungen zu einbringungsgeborenen
Anteilen6. Änderung der Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5
Satz 7 EStG n.F.7. Zusammenfassung
2 DIN A4 Seiten
Wilhelm KrudewigÄnderungen des Umsatzsteuerrechts durch das
Jahressteuergesetz 2024
Gesetzesänderungen, die auch für GmbHs von Bedeutung sein könnenAus der Vielzahl von gesetzlichen Änderungen, die mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 in Kraft
getreten sind oder erst künftig wirksam werden, dürften die Änderungen im Umsatzsteuerrecht eine vorrangige Bedeutung
für GmbHs haben. Die wichtigsten dieser Regelungen werden im Beitrag erläutert.
Überblick:1. Definition einer Werklieferung2. Ort der Leistung bei virtueller Übermittlung
(Streaming usw.)3. Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen4. Ermäßigter Steuersatz für Lieferung und innergemeinschaftlichen
Erwerb von Kunstgegenständen5. Unberechtigter Steuerausweis: Erweiterung auf
Gutschriften6. Maßstab für die Vorsteueraufteilung7. Schwellenwert für die Umsatzsteuer-Voranmeldung8. Bagatellgrenze für die Differenzbesteuerung9. Neue Regelung zum Brexit10. Änderungen im Besteuerungsverfahren
4 DIN A4 Seiten
Lea WimmerSteuer(straf)rechtliche Risiken bei Beteiligung
an einem Umsatzsteuerbetrugssystem
Wie Umsatzsteuerkarusselle funktionieren und welche Konsequenzen einer GmbH und ihren Geschäftsführern
im Fall einer Beteiligung drohenDie Umsatzsteuer mit der Abführungspflicht an das Finanzamt einerseits und dem Vorsteuererstattungsanspruch gegenüber
dem Finanzamt andererseits ist anfällig für verschiedene Formen der Steuerhinterziehung. Umsatzsteuerbetrugsmodelle
wie z.B. Umsatzsteuerkarusselle oder Kettenbetrugsformen, insbesondere unter Beteiligung von Unternehmen
in anderen EU-Ländern, sind nach wie vor weit verbreitet. Und dies, obwohl der Gesetzgeber schon mit der
Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG), dem Reverse-Charge-Verfahren – der Zusammenführung von Steuerschuld und
Vorsteuererstattungsanspruch in einer Hand (§ 13b UStG) – und zuletzt mit der Versagung des Vorsteuerabzugs und
der Steuerbefreiung bei der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG) durchaus geeignete Instrumente zur
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs geschaffen hat. Aber die Betrugsmodelle entwickeln sich gleichwohl weiter, wobei
sie vorhandene Regelungslücken nutzen. GmbH-Geschäftsführer sollten sich insoweit auskennen, damit ihre GmbH
nicht unversehens ein Karussell-Mitglied wird.
Überblick:1. Einleitung2. Steuerliche Konsequenzen • Versagung von Begünstigungen • Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden • Steuerlicher Arrest3. Strafrechtliche Konsequenzen • Steuerhinterziehung • Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung • Einziehung • Strafrechtlicher Arrest4. Tax-Compliance5. Resümee
6 DIN A4 Seiten
Claudia KnuthPflichtverletzungen von Arbeitnehmern im Homeoffice
Missbrauch von Freiheiten im HomeofficeSpätestens seit der Corona-Pandemie ist das Homeoffice oder die Mobilarbeit nicht mehr wegzudenken und sowohl für
Personalabteilungen als auch für Geschäftsführer ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung. Laut
einer Umfrage des ifo-Instituts arbeiteten im Februar 2024 mehr als 24% der Beschäftigten zumindest teilweise von zu
Hause; im Dienstleistungssektor lag der Anteil mit etwas mehr als 34% noch einmal deutlich darüber. Mit der Zahl der
Arbeitnehmer im Homeoffice nimmt jedoch auch die Zahl der Störfälle zu. Nach einer Studie des National Bureau of
Economic Research aus dem Jahr 2023 arbeiten Arbeitnehmer im Homeoffice rund 18% weniger produktiv als im Büro.
Darunter auch (wenige) Arbeitnehmer, die den Vertrauensvorschuss von Arbeitgebern ausnutzen und bewusst schlechter,
langsamer oder – in Extremfällen – auch gar nicht mehr arbeiten. Sicherlich begünstigen bestimmte Faktoren des Homeoffices,
dass Arbeitnehmer Pflichtverletzungen bis hin zum Arbeitszeitbetrug begehen. Der Beitrag erläutert, welche das
sind und wie Arbeitgeber dem vorbeugen und effektiv begegnen können.
Überblick:1. Nicht- oder Schlechtleistungen im Homeoffice2. Besonders heikel: Arbeitszeitbetrug im Homeoffice • Erscheinungsformen des Arbeitszeitbetrugs • Begünstigende Faktoren im Homeoffice • Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt 3. Präventive Maßnahmen • Eindeutige Vorgaben zur Arbeitszeit • Verbot der Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel 4. Was tun bei Verdachtsfällen? • Konkrete Zielvorgaben • Homeoffice einschränken oder beenden • Überwachungsmaßnahmen • Kündigungsmöglichkeiten 5. Checkliste
8 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttBilanzierung und Besteuerung bei der Liquidation einer GmbH
Bilanzielle und steuerliche Auswirkungen der Auflösung einer GmbHDie Beendigung der unternehmerischen Aktivitäten einer GmbH erfolgt regelmäßig durch deren Auflösung. Neben der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, die u.a. in § 60 Abs. 1 GmbH-Gesetz
als gesetzliche Auflösungsgründe normiert sind und ohne Abwicklung erfolgen, setzt die Auflösung und Abwicklung der
GmbH (also die Liquidation) regelmäßig einen Beschluss der Gesellschafter voraus. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbH-Gesetz
bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes
bestimmt ist. Während bei der Auflösung ohne Abwicklung die steuerlichen Fragen sich vor allem damit beschäftigen,
in welchem Umfang der Verlust der GmbH-Beteiligung sowie der Ausfall etwaiger Gesellschafterdarlehen oder die
Inanspruchnahme aus Bürgschaften zugunsten der GmbH auf der Gesellschafterebene steuerlich berücksichtigt werden
können, stehen bei der Auflösung mit Abwicklung die Fragen im Mittelpunkt des Interesses, welche Rechnungslegungserfordernisse
zu erfüllen sind und welche steuerlichen Konsequenzen durch die Auskehrung des Vermögens der GmbH
sowohl auf der Gesellschafts- als auch auf der Gesellschafterebene ausgelöst werden.
Überblick:
1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen2. Rechnungslegung und Offenlegung in der
Liquidationsphase3. Besteuerung der Liquidation • Eigenständiger Besteuerungszeitraum • Ermittlung und Versteuerung des Abwicklungseinkommens4. Sonderfragen• Verbindlichkeiten in der Liquidations-Schlussbilanz
• Forderungen gegenüber Gesellschaftern in der
Liquidations-Schlussbilanz
5. Schlussauskehrung des Vermögens• Nullstellung des Nennkapitals• Steuerliche Auswirkungen der Schlussauskehrung• Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG6. Realisationszeitpunkt bei der Liquidation7. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsVerdeckte Gewinnausschüttung an die GmbH-Gesellschafter in der Finanzrechtsprechung ab 2022 Bei Betriebsprüfungen einer GmbH suchen Betriebsprüfer gezielt nach verdeckten Gewinnausschüttungen. In erster Linie
werden im Rahmen dieser Prüfungen Verträge zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bzw. deren Angehörigen
unter die Lupe genommen. Stellen die Betriebsprüfer fest, dass das zu versteuernde Einkommen der GmbH zu
niedrig ausgefallen ist, liegt häufig eine verdeckte Gewinnausschüttung mit allen negativen steuerlichen Konsequenzen
vor. Der Beitrag informiert über die wesentlichen finanzgerichtlichen Entscheidungen der letzten drei Jahre, in denen es
um den Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttungen ging.
Überblick:1. Wesen einer vGA2. Auswirkungen einer vGA• Gesellschaftsebene• Gesellschafterebene3. Überhöhtes Geschäftsführergehalt, Dienstwagengestellung• Geschäftsführergehalt neben Versorgungsbezügen• Dienstwagen, Privatnutzung4. Angemessene Verzinsung• Konzerndarlehen
5 DIN A4 Seiten
Ferdinand BallofDie Betriebsaufspaltung mit einer GmbH im Spiegel der neueren Finanzrechtsprechung Unter einer Betriebsaufspaltung versteht man die Aufspaltung eines Unternehmens auf zwei voneinander getrennte
Unternehmen, auf das Besitz- und das Betriebsunternehmen. In der Regel verpachtet der Grundstückseigentümer (das
Besitzunternehmen) das Objekt an eine von ihm beherrschte GmbH. Das hat zur Folge, dass die ihrem Wesen nach
vermietende oder verpachtende Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, die
auch der Gewerbesteuer unterliegt.
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung birgt seit jeher ein großes Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung in sich.
Der Beitrag informiert über die wesentlichen finanzgerichtlichen Entscheidungen der letzten drei Jahre zur Betriebsaufspaltung.
Überblick:1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung2. Personelle Verflechtung• Beteiligung minderjähriger Kinder• Treuhänderische Bindung • Kein Ausschluss der personellen Verflechtung durch
Doppelvertretungsverbot
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDas Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber
dem GmbH-Geschäftsführer – Umfang und Grenzen Welche Weisungsbefugnisse der Gesellschafter ein GmbH-Geschäftsführer beachten mussEiner der wesentlichen Unterschiede zwischen einer GmbH und einer AG ist, dass der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet
ist, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten, während der Vorstand einer AG die Gesellschaft
eigenverantwortlich leitet und also gerade nicht weisungsunterworfen ist. Unter anderem folgt daraus, dass bei der
Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen sehr häufig diese Möglichkeit der Weisungserteilung vorgesehen wird.
Dies geschieht derart, dass Zustimmungspflichten in die Satzung aufgenommen werden. Diese und weitere Varianten
der Weisungserteilung sowie die inhaltliche Reichweite des Weisungsrechts sind Gegenstand des Beitrags.
Überblick:1. Grundsätzliches zum Weisungsrecht2. Grenzen der Weisungsbefugnis3. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen Weisungen4. Gesellschafts-/Dienstvertragliche Zustimmungserfordernisse 5. Zusammenfassung
19,05 €*
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