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Prof. Dr. Hans OttGestaltungen mit § 6b EStG bei der Einbringung in eine GmbHWie mit der Übertragung einer 6b-Rücklage die Steuerbelastung der Beteiligten verringert werden kann
Nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die Möglichkeit, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven entweder unmittelbar auf bestimmte angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zu übertragen oder in Höhe des Veräußerungsgewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde (sogenannte „steuerfreie“) Rücklage zu bilden und auf bestimmte Wirtschaftsgüter zu übertragen, die erst in den nächsten vier bzw. sechs Jahren angeschafft oder hergestellt werden. Soll eine Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in eine GmbH eingebracht werden, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten die Vorschrift des § 6b EStG anlässlich der Einbringung bietet und ob und ggf. wie eine nach § 6b EStG gebildete steuerfreie Rücklage bei der Umwandlung in eine GmbH im Gestaltungswege genutzt werden kann. Mit diesen Fragen befasst sich der nachfolgende Beitrag.Überblick:
1. Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG• Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG• Wirtschaftsgüter in einem EU/EWR-Betriebsvermögen• Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften• Sonstige steuerfreie Rücklagen 2. Einbringungsgewinn und § 6b EStG 3. § 6b-EStG-Modell bei Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen 4. Nutzung des § 6b EStG bei Sperrfristverletzung 5. Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG bei einer Einbringung 6. Einbringung zum Ende des Reinvestitionszeitraums 7. Endgültige Steuerersparnis durch Rücklagenübertragung 8. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Hans Günter ChristoffelSonderbetriebsvermögen bei vorweggenommener ErbfolgeWie Sonderbetriebsvermögen in Schenkungsfällen steuerfrei übertragen werden kann
Um die Staatsfinanzen zu sanieren, wird zurzeit über eine Erhöhung der Erbschaftsteuer, insbesondere für Superreiche, diskutiert. Diese Diskussion könnte durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beflügelt werden. Dort ist unter dem Az. 1 BvR 804/22 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich dagegen richtet, Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei zu stellen, dagegen nichtunternehmerisches Vermögen, z.B. Bankguthaben oder Wertpapiere sowie private Immobilien, ohne Begünstigungen versteuern zu müssen. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres 2026 zu dem Ergebnis kommen, dass die Begünstigungen für das Unternehmensvermögen in der derzeitigen Form verfassungswidrig sind, dürfte mit einer Appellentscheidung zu rechnen sein, wonach die alte Gesetzeslage für eine kurze Zeit noch gilt, um dann durch ein neues Gesetz abgelöst zu werden. Vor diesem Hintergrund sind viele bestrebt, die derzeitige Rechtslage noch zu nutzen, um in den Genuss der Begünstigungen für Betriebsvermögen zu kommen. Nachfolgend wird kurz dargestellt, welche Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen derzeit bestehen und wie sie, dargestellt an einem praktischen Fall, sinnvoll genutzt werden können.Überblick:
1. Steuerliche Begünstigungen für das Betriebsvermögen2. Finanzmittel und übriges Verwaltungsvermögen als entscheidende Größe3. Regelverschonung und gleitender Abzugsbetrag4. Optionsverschonung5. Weitere Begünstigungen für das Betriebsvermögen• Besonderer Abschlag für Familienunternehmen• Abschmelzung der Regel- und Optionsverschonung• Verschonungsbedarfsprüfung• Stundungsregelung6. Gestaltungsmodell „Sonderbetriebsvermögen“7. Praxisfall• Sachverhalt• Folgen für die Besteuerung • Alternative • Auswirkungen auf die Schenkungsteuer • Grunderwerbsteuer 8. Fazit
3 DIN A4 Seiten
Alfred MertensDie Richtsatzsammlung 2025 des BMF auf dem steuerlichen PrüfstandSchätzungen von Umsatz und Gewinn durch die Finanzämter auch weiterhin angreifbar
Seit Veröffentlichung der ersten Richtsatzsammlung durch die Finanzverwaltung im Jahr 1953 dient die Sammlung der Finanzverwaltung als Hilfsmittel zur Plausibilisierung von Umsätzen und Gewinnen, Verprobung von Buchführungen sowie zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung, wenn die Buchführung nicht verwertbar ist oder andere geeignete Unterlagen fehlen. Mit Schreiben vom 25.6.2026 hat das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Darin wird aufgelistet, wie hoch nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung in den verschiedenen Branchen und Betriebsgrößen die Roh- und Reingewinne durchschnittlich sind. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen waren in den vergangenen Jahren umstritten und wiederholt Gegenstand von BFH-Entscheidungen (BFH, Urteil vom 15.4.2026, Az. X R 14/24; Urteil vom 25.3.2026, Az. X R 19/23; Urteil vom 29.7.2025, Az. X R 23-24/21; Urteil vom 18.6.2025, Az. X R 19/21).
Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.6.2025 die Eignung dieser Daten für eine Schätzung im Wege des äußeren Betriebsvergleichs deutlich infrage gestellt. Es soll daher die Frage untersucht werden, inwieweit in der Richtsatzsammlung 2025 die Zweifel des BFH berücksichtigt wurden.Überblick:
1. Die Richtsatzsammlung 20252. Die Kritikpunkte und Zweifel des BFH3. Die Argumente der Finanzverwaltung4. Die Auswirklungen der BFH-Kritik5. Fazit
3 DIN A4 Seiten
Markus KellerVersorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH klärt Probezeiten und Zinsfragen bei EntgeltumwandlungAktuelle BFH-Urteile erhöhen die Gestaltungssicherheit bei der betrieblichen Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern
In einem früheren Beitrag (GmbH-Stpr 2024, S. 13 ff.) wurde bereits dargelegt, dass Erdienbarkeitsfristen nach der Rechtsprechung des BFH vom 7.3.2018 (Az. I R 89/15) bei einer „echten“ Entgeltumwandlung nicht einzuhalten sind. Offen blieb jedoch die finale Bestätigung, ob dies analog auch für die Warte- bzw. Probezeiten gilt. Zwei wegweisende Urteile des BFH vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) und 17.12.2025 (Az. I R 4/23) sorgen nun für die erhoffte Klarheit bei der Probezeit und definieren gleichzeitig die steuerlichen Leitplanken für die Verzinsung von Pensions- bzw. Direktzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).Überblick:
1. BFH-Urteil vom 19.11.2025: Probezeit-Ausnahme bei echter Entgeltumwandlung• Grundlagen der personen- und unternehmensbezogenen Probezeiten• Voraussetzungen für den Verzicht auf personen- und unternehmensbezogene Probezeiten bei Entgeltumwandlung2. BFH-Urteil vom 17.12.2025: Die Angemessenheit der Verzinsung• Unzulässigkeit des internen Fremdvergleichs mit arbeitgeberfinanzierten Zusagen• Risikoarmer Marktzins und Beurteilung im Einzelfall3. Insolvenzsicherung als weiterer Fallstrick4. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie Privatnutzung betrieblicher Kfz durch GmbH-Gesellschafter-GeschäftsführerWie der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung erschüttert werden kann
In einem Beschluss vom 17.12.2025 hat der BFH die Privatnutzung mehrerer betrieblicher Kfz einer GmbH durch den
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) trotz eines Privatnutzungsverbots unterstellt und als
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Die Rechtfertigung dafür sah der BFH in dem Erfahrungssatz
(Anscheinsbeweis), dass ein GGF ein betriebliches Kfz typischerweise auch privat nutzt, wenn er jederzeit darauf
zugreifen kann. Eine Unterstellung mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen für GmbHs, die einen Fuhrpark
vorhalten (müssen). Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und geht der Frage nach, wie
der vom BFH bemühte Anscheinsbeweis erschüttert und damit widerlegt werden kann.Überblick:
1. Der BFH-Beschluss vom 17.12.2025 (Az. I B 17/24)• Die Begründung des Beschlusses• Kritische Würdigung des Beschlusses2. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises• Gleichwertiger Pkw im Privatvermögen• Führung eines Fahrtenbuchs• Verbot der Privatnutzung im Anstellungsvertrag bzw. durch Gesellschafterbeschluss• Organisatorische Maßnahmen3. Fazit
10 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDer Erwerb einer GmbH-Beteiligung zum Zweck der
Sanierung nach dem BMF-Schreiben vom 29.4.2026Unter welchen Voraussetzungen bleiben bei einem Erwerb von mehr als 50% der Anteile an einer GmbH die
Verlustvorträge erhalten?
Der Erwerb einer sanierungsbedürftigen GmbH scheiterte in der Vergangenheit häufig nicht an der wirtschaftlichen
Tragfähigkeit des Unternehmens, sondern am steuerlichen Verlustuntergang nach § 8c Körperschaftsteuergesetz
(KStG). Mit der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG hat der Gesetzgeber hierfür eine wichtige Ausnahme
geschaffen. Das BMF-Schreiben vom 29.4.2026 schafft erstmals umfassende Klarheit über die Voraussetzungen der
Vorschrift und gibt Unternehmen, Beratern und Finanzverwaltung einen einheitlichen Anwendungsrahmen vor. Der
Beitrag informiert über die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens und gibt Empfehlungen für eine
rechtssichere Nutzung der Sanierungsklausel.Überblick:
1. Der schädliche Beteiligungserwerb – Warum Verlustvorträge grundsätzlich untergehen• Verlustvorträge als wirtschaftlicher Vermögenswert• Wann liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor?• Die Sanierungsklausel als „Rettungsanker“ für Verlustvorträge2. Was versteht das Gesetz unter einer Sanierung?3. Der maßgebliche Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs – Wann müssen die Sanierungsvoraussetzungen
vorliegen?4. Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen – Das Herzstück der Sanierungsklausel• Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung• Lohnsummenregelung – Erhaltung der Beschäftigung als Nachweis der Sanierung• Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen5. Wann geht die Sanierungsklausel nachträglich wieder verloren?• Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme• Ausschüttung wesentlichen Betriebsvermögens• Wann ist die Anwendung der Klausel ausgeschlossen?6. Die Sanierungsklausel im Vergleich zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag gemäß § 8d KStG7. Muster einer Sanierungsvereinbarung zwischen Anteilserwerber und sanierungsbedürftiger GmbH8. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Dr. Anja Stürzl/Michelle SchultheisDie strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers
in der neueren RechtsprechungWichtige Urteile aus dem Jahr 2025
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers ist geprägt von dem Spannungsfeld zwischen
unternehmerischer Entscheidungsfreiheit einerseits und der Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
andererseits. GmbH-Geschäftsführer sehen sich nicht nur in wirtschaftlich angespannten Situationen erheblichen
strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Auch im Alltagsgeschäft sind die gesetzlichen Anforderungen an die
Geschäftsleitung hoch und werden zunehmend verschärft. Nicht selten geraten GmbH-Geschäftsführer daher in das
Visier der Ermittlungsbehörden.Überblick:
1. Einleitung2. Ausgewählte Rechtsprechung in 2025• Arbeitsstrafrecht• Insolvenzstrafrecht• Untreue• Steuerstrafrecht3. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsStellplatz- und Garagenkosten für den Dienstwagen in
der neueren BFH-RechtsprechungWie die Kosten steuerlich optimal verwertet werden können
Circa 90% aller GmbH-Geschäftsführer fahren einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Damit können
für dieses Fahrzeug Stellplatz- oder Garagenkosten auf dem Firmengelände oder im Privatbereich anfallen. Mit der
steuerlichen Behandlung dieser Kosten, soweit sie ein Arbeitnehmer trägt, hat sich der BFH in verschiedenen
Urteilen aus jüngerer Zeit beschäftigt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander und zeigt
Wege auf, wie auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer diese Kosten steuerlich verwerten können.Überblick:
1. Stellplatz-/Garagenkosten auf dem Firmengelände – Das BFH Urteil vom 9.9.2025 (Az. VI R 7/23)• Der Sachverhalt• Das BFH-Urteil und seine Begründung• Kritische Würdigung2. Stellplatz-/Garagenkosten für den Dienstwagen im Privatbereich – Das BFH-Urteil vom 4.7.2023 (Az. VIII R
29/20)• Der Sachverhalt• Das BFH-Urteil und seine Begründung• Konsequenzen aus dem Urteil für eine erfolgreiche Vorteilsminderung• Die vom Nutzungswert abziehbaren Aufwendungen• Musterformulierung3. Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung – Das BFH-Urteil vom 20.11.2025 (Az. VI R 4/23)• Der Sachverhalt• Das BFH-Urteil und seine Begründung• Stellplatzkosten vom Nutzungswert abzugsfähig?4. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDer vorübergehende Widerruf der Bestellung auf
Antrag des GmbH-GeschäftsführersVoraussetzungen, Durchführung und Konsequenzen einer Mandatspause
Der Geschäftsführer einer GmbH ist in deren operativem Geschäft die zentrale Figur. Er ist ganz allgemein für die
Führung der Geschäfte der Gesellschaft zuständig, er hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen
(§ 41 GmbH-Gesetz – GmbHG), er hat die Einberufungskompetenz für die Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 1
GmbHG), er hat die nach dem GmbHG vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen (§ 78
GmbHG), er hat den Jahresabschluss aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB) sowie für dessen
Offenlegung zu sorgen (§ 325 Abs. 1 HGB) und er ist der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1
HGB). In steuerlicher Hinsicht ist er zur Erfüllung der die GmbH treffenden Pflichten zuständig (§ 34 Abs. 1
Abgabenordnung) und in der Insolvenzreife der Gesellschaft trifft ihn nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung die Pflicht
zur Stellung eines Eröffnungsantrags.
Die mit diesen Aufgaben verbundene Verantwortung kann in Konflikt zu den persönlichen Belangen und
Bedürfnissen des Geschäftsführers treten. Der Gesetzgeber hat daher im Jahr 2021 die Vorschrift des § 38 Abs. 3
GmbHG eingeführt, die dem Geschäftsführer das Recht einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen einen
zeitweisen Widerruf seiner Bestellung und die anschließende Wiederbestellung zu verlangen.Überblick:
1. Gesetzgeberische Intention2. Voraussetzungen des Rechts auf Abberufung und Wiederbestellung• Anwendungsbereich/materielle Voraussetzungen• Formale Voraussetzungen/Verfahren• Vorankündigungsfrist3. Widerruf der Bestellung4. Zusicherung der Wiederbestellung5. Bedeutung für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag6. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Christian HrachAusgewählte höchstrichterliche Rechtsprechung zum
Arbeitsrecht des Jahres 2025 (Teil 2)Wichtige Urteile für GmbH-Chefs
Die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht bleibt für Unternehmen ein wichtiger Orientierungspunkt bei der Gestaltung
betrieblicher Abläufe, personeller Entscheidungen und arbeitsvertraglicher Regelungen. Die Übersicht
gibt einen kompakten Überblick über ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen des Jahres 2025 und erläutert
deren Bedeutung für die Unternehmenspraxis. Die Auswahl der Entscheidungen erfolgt gezielt mit Blick auf die
Bedürfnisse mittelständischer Betriebe. Im Vordergrund stehen zielgruppenorientierte Praxisrelevanz und
Verständlichkeit.Überblick:
Teil 1 1. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs• Massenentlassungsrecht• DS-GVO-Schadensersatz• Mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung• EU-Mindestlohnrichtlinie teilnichtig2. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts• Betriebliche Mitbestimmung einschließlich Wahlrecht• KündigungsrechtTeil 2• Arbeitsentgelt und Arbeitszeit• Betriebsrente• Vergütung von Betriebsratsmitgliedern• Befristung des Arbeitsvertrags• Datenschutzrecht• Antidiskriminierungsrecht• Urlaubsrecht• Zwangsvollstreckung aus Beschäftigungstiteln• Sondervergütungen3. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Lea Wimmer/Michelle SchultheisRechtsprechung zum Arbeitsstrafrecht in den
Jahren 2024/2025Strafbares Verhalten von GmbH-Geschäftsführern bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
Viele kleine und mittelständische Unternehmen sehen sich derzeit konfrontiert mit erheblichen Erlöseinbrüchen bei
gleichzeitig steigenden Kosten für Energie und Einkaufspreisen für Vorprodukte. Die Zahl der Insolvenzen hat einen
Höchststand erreicht. Da könnte so mancher GmbH-Geschäftsführer auf die Idee kommen, im Personalbereich
Kosten zu sparen. Zum Beispiel bei den abzuführenden Sozialabgaben, durch Zahlung von Löhnen unterhalb des
gesetzlichen Mindestlohns oder durch die Beschäftigung von „Schwarzarbeitern“. Doch in diesen Fällen drohen den
Tätern nicht nur empfindliche Strafen, sondern den Unternehmen auch die Einziehung der Taterträge – wie die
Beispiele aus der Rechtsprechung der Jahre 2024 und 2025 zeigen.Überblick:
1. Strafbarkeit des formellen und faktischen Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und
Steuerhinterziehung2. Schätzung von Löhnen und Besteuerungsgrundlagen – statt Nachweis3. Summenbeitragsbescheid nach Zollprüfung4. Einziehung von Taterträgen bei Mindestlohnverstößen5. Wirksame Entsendung von Arbeitnehmern6. Grenzen der Einziehung von Taterträgen bei Gehilfen7. Strafbarkeit bei Einsatz von Scheinrechnungen
2 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie Verabschiedung des GmbH-(Gesellschafter-)GeschäftsführersWie die Behandlung der Kosten der Abschiedsfeier als Lohn des Ex-Geschäftsführers vermieden werden kann
Mit Urteil vom 19.11.2025 hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang
anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers
führt, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Von dem Urteil, das zugunsten des
scheidenden Vorstands einer Sparkasse erging, können auch GmbH-(Gesellschafter)-Geschäftsführer profitieren – nicht
nur, wenn sie in den Ruhestand verabschiedet werden.Überblick:
1. Das BFH-Urteil vom 19.11.2025 (Az. VI R 18/24)• Der Sachverhalt• Die Urteilsgründe2. Auswirkungen des Urteils auf auf die Verabschiedung
eines GmbH-Geschäftsführers• Verabschiedung als Teil der Berufstätigkeit• Wie Arbeitslohn vermieden werden kann• (Gesellschafter-)Geschäftsführer als begünstigte
Personen3. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich FoersterMobilitätsleistungen einer GmbH für ihre ArbeitnehmerSteueroptimierte Leistungen zur finanziellen Entlastung von steigenden Mobilitätskosten
Die militärischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten haben die weltweiten Preise u.a. für Erdöl und Treibstoff erheblich
steigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Treibstoffpreise mittel- und langfristig hoch bleiben werden,
da die Gründe strukturell und über die aktuellen Ölpreiserhöhungen hinausgehen. Zudem zielt die deutsche Klimapolitik
darauf ab, fossile Energien dauerhaft unattraktiver zu machen. Die hohen Treibstoffkosten verteuern auch die Kosten
für berufliche Mobilität. Vor diesem Hintergrund können steuerfreie bzw. weniger stark abgabenbelastete Mobilitätsleistungen
einer GmbH ein geeignetes Mittel sein, um Beschäftigte und GmbH-Geschäftsführer gezielt finanziell zu entlasten.
Wollen auch Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) davon profitieren, müssen sie die besonderen Anforderungen
der Finanzverwaltung beachten.Überblick:
1. Aktuelle Entwicklungen und Möglichkeiten der
GmbH2. Steuerfreie und steuerbegünstigte
Mobilitätsleistungen• Mobilitätsangebote einer GmbH im Überblick• Deutschland-Ticket• Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem
Privat-Pkw• Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung• Tankgutscheine im Rahmen der
50-€-Sachbezugsfreigrenze• Leistungen zur Förderung der E-Mobilität• Überlassung von Firmenrädern3. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie fristlose Kündigung des GeschäftsführerdienstvertragsWichtige Gründe, Organverantwortung und aktuelle Rechtsprechung zur Zwei-Wochen-Frist
Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags beendet regelmäßig ein auf Jahre angelegtes Vertragsverhältnis
mit sofortiger Wirkung. Sie ist deshalb rechtlich wie wirtschaftlich von erheblicher Tragweite. Die aktuelle
Rechtsprechung des BGH präzisiert die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, an die Einhaltung
der Zwei-Wochen-Frist und an die interne Willensbildung der Gesellschafter. Für die Praxis bedeutet dies: Materielle
Pflichtverstöße und formale Fehler stehen gleichberechtigt im Fokus.Überblick:
1. Maßstab des § 626 BGB bei Geschäftsführern2. Pflichtverletzung und Organstellung – der
verschärfte Prüfungsmaßstab3. Vermögensdelikte und private Vorteilsnahme4. Abmahnungsvoraussetzungen und Entbehrlichkeit5. Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB6. Kenntnis der Gesellschafterversammlung7. Verdachtskündigung und Anhörung8. Compliance-Verstöße und Organisationspflichten9. Darlegungs- und Beweislast im Prozess10. Abberufung und Kündigung – Trennung von
Organstellung und Dienstvertrag11. Musterformulierungen und Checkliste12. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Christian HrachAusgewählte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht des Jahres 2025 (Teil 1)Wichtige Urteile für GmbH-Chefs
Die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht bleibt für Unternehmen ein wichtiger Orientierungspunkt bei der Gestaltung betrieblicher
Abläufe, personeller Entscheidungen und arbeitsvertraglicher Regelungen. Die nachfolgende Übersicht gibt
einen kompakten Überblick über ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen des Jahres 2025 und erläutert deren
Bedeutung für die Unternehmenspraxis. Die Auswahl der Entscheidungen erfolgt gezielt mit Blick auf die Bedürfnisse
mittelständischer Betriebe. Im Vordergrund stehen zielgruppenorientierte Praxisrelevanz und Verständlichkeit.Überblick:
1. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs • Massenentlassungsrecht • DS-GVO-Schadensersatz • Mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung • EU-Mindestlohnrichtlinie teilnichtig 2. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts • Betriebliche Mitbestimmung einschließlich Wahlrecht • Kündigungsrecht
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Prof. Dr. Hans OttDie „verunglückte“ Holding-Gründung und die
steuerlichen FolgenWie eine GmbH-Holding steuerneutral gegründet werden kann
Die mitunter als imagefördernd angesehene Errichtung einer GmbH-Holding-Struktur ist derzeit wegen ihrer
besonderen steuerlichen Vorteile in aller Munde. Die Einsatzbereiche einer solchen Holding-Struktur sowie deren
Errichtung im Wege des qualifizierten Anteilstauschs waren auch bereits Gegenstand eines Beitrags in dieser
Zeitschrift (vgl. Ott, GmbH-Stpr 2022, S. 153). Wie die Erfahrungen aus der Praxis zeigen und auch das BFH-Urteil
vom 19.11.2025 (Az. I R 40/23) eindrucksvoll belegt, ergeben sich oftmals bereits Fehler bei der Gründung einer
Holding-GmbH, die steuerlich nachteilige Folgen haben können und zur Versteuerung der stillen Reserven in den
eingebrachten Anteilen führen. Dies gibt Anlass, nach einer kurzen Darstellung der steuerlichen Vorteile einer
Holding-Struktur die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Errichtung nach § 21
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu erörtern und die möglichen Fehlerquellen aufzuzeigen, die in dem BFHUrteil
vom 19.11.2025 zur „verunglückten“ Holding-GmbH deutlich geworden sind.Überblick:
1. Vorteile einer Holding-GmbH• Steuerbefreiung bei erhaltenen Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen• Asset Protection und ertragsteuerliche Organschaft2. Holding-Gründung durch qualifizierten Anteilstausch3. Gestaltungen bei fehlenden Mehrheitsbeteiligungen• Kurzfristige Mehrheitsverschiebung• Huckepack-Modell bzw. Mitnahme-Modell4. BFH-Urteil vom 19.11.2025 zur „verunglückten“ Holding-Gründung• Urteilssachverhalt• Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.5.2023• Entscheidung des BFH5. Steuerliche Folgen im Urteilsfall• Bilanzielle Behandlung der eingelegten Anteile• Zugang zum steuerlichen Einlagekonto• Nachträgliche Anschaffungskosten der Holding-Anteile6. „Unfallfreie“ Gründung einer Holding-GmbH7. Zusammenfassung
3 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie erhöhten steuerlichen Bagatellgrenzen für
eigenbetrieblich genutzte GrundstücksteileAuswirkungen auf Betriebsaufspaltungen
Unternehmensgründer, die ihre unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform einer GmbH oder einer
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verfolgen, beginnen mit ihrer Gesellschaft nicht selten im eigenen
Haus oder in der eigenen Wohnung. Dort vermieten sie der Gesellschaft einen Raum, den diese zu einem Büro
ausgestaltet und ihrem Mehrheits- oder Alleingesellschafter zum Zweck der Geschäftsführung überlässt. In diesem
Fall kommt es häufig zu einer Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass das vermietete Grundstücksteil zu
Betriebsvermögen wird. Um dies auch bei der Überlassung nur geringfügiger Grundstücksteile (z.B. Garagen für
Lagerzwecke) zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
Bagatellgrenzen normiert, bei deren Unterschreitung eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile weiterhin als dem
Privatvermögen zugehörig behandelt werden können. Diese Bagatellgrenzen sind mit Wirkung vom 1.1.2026 neu
geregelt worden. Die Auswirkungen dieser Neuregelung auf eine bestehende oder drohende Betriebsaufspaltung
beleuchtet der Beitrag.Überblick:
1. Die Neuregelung der Bagatellgrenzen2. Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung• Personelle Verflechtung• Sachliche Verflechtung3. Folgen einer Betriebsaufspaltung4. Konsequenzen der neuen Bagatellgrenzen für eine drohende bzw. bestehende Betriebsaufspaltung5. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDie D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer im Spiegel der neueren RechtsprechungWichtige Urteile zur Absicherung des Geschäftsführers gegen Haftungsrisiken durch eine D&O-Versicherung
Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH ist mit einer Vielzahl von Haftungsrisiken verbunden. Die einschlägigen
gesetzlichen Regelungen halten Haftungsgrundlagen für alle Phasen im Lebenszyklus einer GmbH bereit, beginnend
mit der Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 1 GmbH-Gesetz – GmbHG) über die Phase der werbenden Tätigkeit
(§ 43 Abs. 2 GmbHG), für Krisensituationen (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und bis hin zur Insolvenzreife (hier insbesondere
§ 15b Abs. 4 Insolvenzordnung – InsO). Weitere Haftungsbedrohungen ergeben sich insbesondere aus dem – im
weitesten Sinne – arbeitsrechtlichen Bereich (§ 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) in Verbindung mit
§ 266a Strafgesetzbuch), dem Steuerrecht (§ 69 Abgabenordnung) sowie aus weiteren Rechtsgebieten, z.B. dem
Umweltrecht (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 324 ff. Strafgesetzbuch). Diese abstrakten
Haftungsgefahren gewinnen gerade aktuell durch eine Mehrzahl tatsächlicher Entwicklungen praktische Relevanz.
Die steigende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen ist ein relevanter „Treiber“ für die Haftungsinanspruchnahme
von Geschäftsführern. Gleiches gilt für die steigende Bedrohung von Unternehmen durch Cyber-Attacken und die
Anwendung von KI-Werkzeugen in Unternehmen. Im Hinblick auf diese vielfältigen Haftungsgefahren ist es für
GmbH-Geschäftsführer von entscheidender praktischer Bedeutung, einen ausreichenden Versicherungsschutz zu
genießen. Die neueren Entwicklungen in der dazu ergangenen Rechtsprechung sind Gegenstand dieses Beitrags.Überblick:
1. Grundsätzliches zur D&O-Versicherung• Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes• Versicherungsschutz für Zahlungen nach Insolvenzeröffnung2. Aktuelle Rechtsprechung zur D&O-Versicherung• Automatischer Ablauf des Versicherungsschutzes nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?• Automatischer Wegfall der Nachmeldefrist nach Insolvenzantragstellung?• Kein Versicherungsschutz bei Verletzung von Kardinalpflichten• Kein Versicherungsschutz für Scheingeschäftsführer• Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus einer D&O-Versicherung an die GmbH3. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Ferdinand BallofForderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber
der GmbH gegen BesserungsscheinEin Gesellschafterbeitrag zur GmbH-Sanierung
Sind in der Bilanz einer GmbH die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten höher als die auf der
Aktivseite ausgewiesenen Vermögenswerte und weist die Bilanz einen Posten „nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag“ aus, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor. In diesem Falle ist zu prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt
werden muss. Hier stellt sich die Frage, ob und wie sich die Verbindlichkeiten reduzieren lassen. Es bietet sich dann
der Forderungsverzicht mit Besserungsschein an. Der Beitrag stellt die steuerlichen Folgen eines derartigen
Forderungsverzichts dar.Überblick:
1. Forderungsverzicht gegen Besserungsschein als Sanierungsinstrument2. Zivilrechtliche Einordnung des Forderungsverzichts3. Steuerliche Auswirkung des Verzichts4. Zeitpunkt der Verlustrealisierung5. Eintritt des Besserungsfalls6. Verzinsung der wieder eingebuchten Verbindlichkeit7. Muster eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein8. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Alfred MertensDie Homeoffice-Pauschale für GmbH-GeschäftsführerVoraussetzungen für den Ansatz der Pauschale als Werbungskosten
Homeoffice und mobiles Arbeiten bieten sich besonders für Büroarbeiten an, die auch mit Telefon, Handy und Laptop
erledigt werden können. Im Zuge der Corona-Pandemie schickte eine Vielzahl von Unternehmen die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ins Homeoffice, um die Ausbreitung des Virus zu verringern und den Gesundheitsschutz zu
gewährleisten. Die Corona-Pandemie ist zwar überwunden, das Homeoffice als flexibles Arbeitsmodell hat sich
inzwischen jedoch etabliert. Während im letzten Heft (GmbH-Stpr 2026, S. 77) die Voraussetzungen für die
steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers beleuchtet wurden mit dem Ergebnis, dass GmbHGeschäftsführer
ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung praktisch nie steuerlich geltend machen können, geht es
diesmal um die Frage, unter welchen Voraussetzungen GmbH-Geschäftsführer die Homeoffice-Pauschale
beanspruchen können.Überblick:
1. Bedeutung der Homeoffice-Beschäftigung2. Die Entwicklung der steuerlichen Homeoffice-Pauschale3. Voraussetzungen für die Anwendung der Homeoffice-Pauschale4. Homeoffice-Pauschale trotz Arbeit an erster Tätigkeitsstätte?5. Homeoffice-Pauschale und Reisekosten6. Wann darf die Homeoffice-Pauschale nicht angesetzt werden?7. Homeoffice-Pauschale und lohnsteuerfreies Jobticket8. Telefonkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzbar?9. Fazit
8 DIN A4 Seiten
Christian HrachVerfassungs- und arbeitsrechtliche Aspekte der neuen
AktivrenteWorauf GmbHs bei der (Weiter-)Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Anspruch auf Aktivrente achten müssen
Die überragende Bedeutung der Aktivrente liegt zweifellos auf den steuerlichen Folgen. Allerdings sind auch verfassungsrechtliche Fragen (Ausschluss von Selbstständigen)
und arbeitsrechtliche Probleme mit der Einführung der Aktivrente verbunden. Der Beitrag greift diese Fragen auf und
gibt Empfehlungen für eine rechtssichere Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern jenseits der gesetzlichen
Regelaltersgrenze.Überblick:
1. Einleitung2. Aktivrentengesetz• Ziele• Voraussetzungen• Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke – es kommt auf die Satzung an• Ausschluss von Selbstständigen• Aktivrente und Gleichheitssatz• Vertragsgestaltung3. Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Rentenpakets 2025• Neue Rechtsgrundlage für sachgrundlose Befristung• Voraussetzungen • Schriftform bleibt • Keine Auswirkungen auf verlängerte sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern • Offene Fragen • Diskriminierungsanreize des Gesetzgebers 4. Fazit
8 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttNießbrauch an GmbH-Anteilen unter Berücksichtigung
der neueren RechtsprechungWarum der Nießbraucher nicht steuerbare „weiße“ Einkünfte erzielt
Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge werden in der Praxis vielfach GmbH-Anteile unentgeltlich unter Vereinbarung
eines Nießbrauchsrechts an den künftigen Gewinnausschüttungen zugunsten des Schenkers übertragen. Nach
der BFH-Rechtsprechung sowie nach der neueren Verwaltungsansicht werden die Gewinnausschüttungen regelmäßig
dem GmbH-Gesellschafter als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet. Damit wird die bisher praktizierte steuerliche
Handhabung auf den Kopf gestellt, wonach die Versteuerung der Kapitaleinkünfte jedenfalls beim Vorbehaltsnießbrauch
in den meisten Fällen beim Nießbraucher erfolgte. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bestimmt auch
die eintretenden Rechtsfolgen, wenn nießbrauchsbelastete Anteile an der GmbH später an Dritte veräußert werden
sollen. Erhält der Nießbraucher eine Ablösezahlung für den Nießbrauchverzicht, so kann der Gesellschafter diese Zahlung
regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung steuermindernd bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
geltend machen. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist nunmehr auch geklärt, dass die Ablösezahlung
beim Nießbraucher nicht steuerbar ist. Die Rechtsprechung des BFH und die sich hieraus ergebenden praktischen
Konsequenzen werden nachfolgend diskutiert.Überblick:
1. Motive und Erscheinungsformen des Nießbrauchs• Motive • Zuwendungsnießbrauch und Vermächtnisnießbrauch • Vorbehaltsnießbrauch • Quotennießbrauch 2. Schenkungsteuerliche Behandlung 3. Zurechnung der Gewinnausschüttungen • Leerlauf von § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG • Neuere Verwaltungsauffassung • Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums an den
Anteilen • Offene Fragen • Praktische Folgen und Gestaltungsüberlegungen 4. Ablösezahlung für einen Vorbehaltsnießbrauch • Steuerliche Behandlung beim Gesellschafter • Steuerliche Behandlung beim Nießbraucher • Nießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer der
Anteile 5. Zusammenfassung
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Dr. Hagen PrühsAktivrente: Der Fragen- und Antwortenkatalog
(FAQ) des BMF vom 6.2.2026Konsequenzen für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer
Kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteueranmeldung im Jahr 2026 hat die oberste deutsche Finanzbehörde zu
wichtigen Fragen rund um die neue Aktivrente Stellung genommen. Soweit diese Fragen über unsere Berichterstattung
im Februarheft dieser Zeitschrift hinausgehen, geben wir sie zusammen mit den Antworten des BMF in diesem Beitrag
wieder. Außerdem zeigen wir die Konsequenzen dieses FAQ-Katalogs für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer auf,
die kurz vor ihrer Pensionierung stehen und bereit sind, nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
weiterhin für ihre Gesellschaft als Geschäftsführer tätig zu sein.Überblick:
A. Fragen aus dem FAQ-Katalog1. Der begünstigte Personenkreis2. Ruhestandsbeamte als Nutznießer?3. Sozialversicherungsrechtlich abhängig Beschäftigte ohne
Arbeitnehmerstatus4. Ehemals Selbstständige als Nutznießer?5. Bezug einer Altersrente als Voraussetzung für die
Aktivrente?6. Versäumnis des Arbeitgebers, die Aktivrente zu zahlen7. Arbeitslohn aus zwei Dienstverhältnissen8. Sonderzahlungen als steuerfreie Aktivrente?9. Abfindungen oder Nachzahlungen als Aktivrente?10. Aktivrente für Mini- und Midijobs?11. Angabe der Aktivrente in der Steuererklärung?12. Auswirkung der Aktivrente auf den
WerbungskostenabzugB. Konsequenzen des FAQ-Katalogs für GmbH-
(Gesellschafter-)GeschäftsführerC. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Alfred MertensDas häusliche Arbeitszimmer des (Ex-)GmbH-GeschäftsführersUnter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang aktive und pensionierte GmbH-Chefs die
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen können
Das häusliche Arbeitszimmer war jahrelang ein beliebtes Steuersparmodell für alle möglichen Berufe, bis der Gesetzgeber
sich entschloss, die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen auf bestimmte Fälle einzuschränken. Selten wird ein noch
aktiver GmbH-Geschäftsführer ohne ein häusliches Arbeitszimmer auskommen. Dennoch wird es nur selten möglich
sein, die Aufwendungen dafür steuerlich abzusetzen. Anders sieht dies beim pensionierten GmbH-Geschäftsführer aus,
der sich aus dem aktiven GmbH-Betrieb zurückgezogen hat. Er kümmert sich vielleicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer
um seine Immobilien, um seine GmbH-Beteiligung oder um sonstiges Kapitalvermögen, erstellt Gutachten, Manuskripte
oder Konzepte für Fachvorträge oder schreibt Aufsätze für Fachzeitschriften. Der Beitrag informiert darüber, was
aktive und Ex-Geschäftsführer unter welchen Voraussetzungen steuerlich geltend machen können.Überblick:
1. Die gesetzliche Regelung: Ein Abzugsverbot mit
Ausnahmen2. Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?3. Das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der
betrieblichen und beruflichen Betätigung4. Konsequenzen für den noch aktiven GmbH-Geschäftsführer5. Das häusliche Arbeitszimmer des pensionierten
GmbH-Geschäftsführers6. Die abziehbaren Aufwendungen7. Aufzeichnungspflichten 8. Das häusliche Arbeitszimmer beim Hausverkauf 9. Fazit
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Dr. Deniz Hoffmann/Anna K. KieferDie vermögensverwaltende Grundbesitz-GmbHVorteile und Risiken bei einer gewerbesteuerfreien Immobilien-GmbH
Die sogenannte vermögensverwaltende GmbH, die ausschließlich eigenen Grundbesitz hält und verwaltet, bietet bei
korrekter Ausgestaltung wegen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Satz 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz
den ertragsteuerlichen Vorteil der geringeren Besteuerung mit nur 15,825% ihrer Einkünfte. Der Beitrag zeigt, dass
dabei einige Klippen zu umschiffen sind, um den Vorteil der Gewerbesteuerfreiheit zu erreichen und zu sichern.Überblick:1. Ausgangspunkt – unterschiedliche Besteuerung bei GmbH und Personengesellschaft2. Die Gewerbesteuerfreiheit der Grundbesitz-GmbH• Hintergrund der Steuerfreiheit• Betriebsvorrichtungen• Zeitlicher Faktor• Gewerbliche Nebentätigkeiten• Ausschlusstatbestand, § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz 3. Weitere Gewinnoptimierungspotenziale und Abzugspositionen • GmbH-Geschäftsführergehalt • Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung • Abschreibungspotenziale – AfA-Sätze 4. Liquiditätsvorteil der Grundbesitz-GmbH 5. Immobilien-GmbH in der Holdingstruktur 6. Risiken und Nachteile der Immobilien-GmbH 7. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich Foerster/Dr. Hagen PrühsStart der neuen Aktivrente – auch für GmbH-
(Gesellschafter-)GeschäftsführerNeue steuerliche Anreize gegen den Fachkräftemangel
Der Wirtschaftsstandort Deutschland steht aufgrund einer anhaltenden Phase der wirtschaftlichen Schwäche vor
enormen Herausforderungen. Der Fachkräftemangel belastet Unternehmen und spitzt sich Anfang 2026 in fast allen
Branchen und damit auch in vielen GmbHs weiter zu. Eine der Hauptursachen für den Fachkräftemangel ist der
demografische Wandel. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ die Einführung einer steuerfreien Aktivrente (§ 3 Nr. 21
Einkommensteuergesetz – EStG) zum 1.1.2026 beschlossen. Durch die neue Aktivrente soll Arbeit über die
Regelaltersgrenze hinaus steuerlich attraktiver werden. Auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer können davon
profitieren.Überblick:1. Hintergrund und Zielsetzung2. Der neue Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG3. Anspruchsberechtigte• Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze• Ausschluss von Selbstständigen und Freiberuflern• Fremdgeschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung• GmbH-Geschäftsführer mit einer beherrschenden Stellung als Gesellschafter4. Wegfall des Anschlussverbots bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen mit Aktivrentnern5. Sozialversicherungsrecht und Bescheinigungspflichten der GmbH6. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Wilhelm KrudewigBewirtung von Geschäftsfreunden aus steuerlicher Sicht
Anforderungen an die Bewirtungsrechnung als Betriebsausgabe
Mit Schreiben vom 19.11.2025 (Az. IV C 6 - S 2145/00026/005/033) hat das BMF Stellung genommen zu den
Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in einem Bewirtungsbetrieb als
Betriebsausgaben anerkannt werden. Das bisherige BMF-Schreiben vom 30.6.2021 wurde ergänzt um Regelungen
aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für Umsätze zwischen
inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025. Die im aktuellen BMF-Schreiben zum Teil verschärften Anforderungen
an den Betriebsausgabenabzug von geschäftlichen Bewirtungen gelten bereits rückwirkend zum 1.1.2025.Überblick:1. Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten2. Besonderheiten bei Gastronomiebetrieben3. Wie E-Rechnungen aussehen müssen• Inhalt der Bewirtungsrechnung bis 250 €• Rechnungen über 250 €• Erstellung der Bewirtungsrechnung• Elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege4. Fazit
8 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttNeuere Rechtsprechung zum steuerlichen EinlagekontoSteuerliche Hürden bei der Rückgewähr früherer Einlagen der GesellschafterFragen rund um das steuerliche Einlagekonto sowie zur Rückgewähr von Einlagen sind immer wieder Gegenstand
der Finanzrechtsprechung und machen deutlich, dass sich hieraus oftmals Steuer- und Haftungsfallen für die GmbH
und deren Gesellschafter ergeben können. Die jüngere Rechtsprechung zur Korrektur „vergessener“ Einlagen, zur
überhöht bescheinigten Einlagenrückgewähr, zur Bewertung einer verdeckten Einlage von GmbH-Anteilen in ein
Betriebsvermögen sowie zur Gewährung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bei einer
Einlagenrückgewähr wird zum Anlass genommen, die damit einhergehenden praktischen Probleme aufzuzeigen.Überblick:1. Zu- und Abgänge zum steuerlichen Einlagekonto2. Verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeiten bei versehentlicher Nichterfassung von Einlagen• BFH-Urteil vom 22.10.2024 zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung• Korrektur als neue Tatsache oder durch Drittanfechtung3. Fehlerhafte Bescheinigung einer Einlagenrück gewähr gemäß § 27 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz• Zu niedrig bescheinigte Einlagenrückgewähr• Nicht erteilte Bescheinigung• Überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr4. Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung nach erfolgter Einlagenrückgewähr5. Einlagenrückgewähr und Freibetrag nach § 17 Abs. 3 Einkommensteuergesetz6. Zusammenfassung
8 DIN A4 Seiten
Dr. Roland M. BäckerAusschließung von störenden Gesellschaftern aus einer GmbH oder einer KGDie Zusammenarbeit von Gesellschaftern erfolgt auf einem Grundkonsens der Beteiligten, der wiederum von vielen
Faktoren geprägt wird. Spezielle Kenntnisse, eine profunde Ausbildung, Lebens- und Berufserfahrung, gemeinsame
Ziele, das Lebensalter der Beteiligten, Vertrauen, Loyalität, wirtschaftlicher Erfolg und viele weitere Faktoren prägen
das Gesellschaftsverhältnis. Wenn sich diese Faktoren im Laufe der Zeit merklich verändern, stellt sich häufig die
Frage, ob die Zusammenarbeit so oder überhaupt noch fortgesetzt werden kann.
Neben der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (siehe hierzu ausführlich Bäcker, GmbH-Stpr 2025, S. 230 ff.)
besteht aber auch die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus der GmbH. Dieser Ausschluss ist im
GmbH-Gesetz nicht geregelt, er ist aber aufgrund einer richterlichen Rechtsfortbildung mittlerweile anerkannt.
Darüber hinaus kann es selbstverständlich zu gleichen Problemen innerhalb einer Personengesellschaft, hier
vorwiegend von Interesse einer (GmbH & Co.) KG, kommen, sodass sich dann auch dort die Frage stellt, wie sich die
Gesellschaft von einem missliebigen Gesellschafter befreien kann. Gemäß § 134 Handelsgesetzbuch neue Fassung
besteht neben der Auflösung der Gesellschaft die Möglichkeit einer Ausschließung des Gesellschafters.Überblick:A: Die Ausschließung aus der GmbH1. Zulässigkeit der Ausschließungsklage2. Der wichtige Grund3. Ausschließung als äußerstes Mittel 4. Der Ausschließungsbeschluss 5. Die Ausschließungsklage 6. Wirksamkeit des Ausschlusses 7. Vertragliche Rückforderungsrechte 8. Abfindungsanspruch B: Der Ausschluss aus der Kommanditgesellschaft 1. Der wichtige Grund 2. Die Ausschließungsklage 3. Abweichende Regelung des Verfahrens im Gesellschaftsvertrag 4. Die Abfindung 5. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag 6. Zusammenfassung
7 DIN A4 Seiten
Claudia KnuthVariable Vergütung von Geschäftsführern: Gestaltung, Risiken und aktuelle RechtsprechungZielvereinbarungen aus arbeitsrechtlicher SichtZumeist sehen Anstellungsverträge von Geschäftsführern neben dem regelmäßig zu zahlenden Gehalt weitere
variable Vergütungsbestandteile vor, die an bestimmte Ziele gebunden sind. Während bei langfristigen Zielen, die die
Gesellschaft kontinuierlich – Jahr für Jahr – erreichen möchte, die Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer
Zusatzvereinbarung in der Regel ausreicht, sollte bei kurz- und mittelfristigen Zielen ergänzend eine Zielvereinbarung
abgeschlossen oder eine Zielfestlegung durch die Gesellschaft getroffen werden. Was hierbei aus arbeitsrechtlicher
Sicht zu beachten ist, erläutert der Beitrag.Überblick:1. Zielvereinbarung oder Zielfestlegung?2. Gestaltung und Inhalt von Zielvereinbarungen• AGB-Kontrolle von Zielvereinbarungen• Umwelt- und Sozialziele• Gewinn- und Umsatzziele• Bonus nach Ermessen der Gesellschaft?• Anpassung von Bonus- und Zielvereinbarungen• Widerrufs- und Änderungsgründe • Anpassung nur nach billigem Ermessen • Befristete und einseitige Zielvorgaben 4. Konsequenzen bei unterlassener Zielvereinbarung 5. Zielbewertungen 6. Störfälle • Krankheit, Elternzeit und Mutterschutz • Gekündigtes Dienstverhältnis 7. Fazit
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