Rechtsanwalt Thomas Köllmann
Kopplungsklauseln in Dienstverträgen mit GmbH-Geschäftsführern
Wie Abberufung und Kündigung rechtssicher verbunden werden können
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Bei der Gestaltung von Dienstverträgen für GmbH-Geschäftsführer sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. So ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft und dem schuldrechtlichen Dienstverhältnis zu differenzieren. Regelmäßig möchte die Gesellschaft das Dienstverhältnis und die damit verbundene Pflicht zur Zahlung der Vergütung möglichst zügig beenden, nachdem der Geschäftsführer von seinem Amt abberufen wurde. In der Praxis wird versucht, dieses Ziel durch sogenannte Kopplungsklauseln zu erreichen, die einen Gleichlauf zwischen Abberufung und Beendigung des Dienstvertrags herstellen sollen. Im Rahmen der Vertragsgestaltung wird häufig verkannt, dass an solche Klauseln recht strenge Anforderungen zu stellen sind.
Überblick:
1. Allgemeines
2. Überblick über die Beendigungsmöglichkeiten
• Ordentliche Kündigung
• Außerordentliche Kündigung
• Befristungsklauseln
• Sonderfall Kopplungsklauseln
– Grundvoraussetzung: Wirksame Abberufung
– Kopplungsklausel als AGB
3. Wirksamkeit von Kopplungsklausel im Einzelfall
• Keine sofortige Beendigung
• Beendigung befristeter Verträge
• Verkürzung vertraglicher Kündigungsfristen
• Kopplung bei außerordentlicher Abberufung
4. Formulierungsbeispiele
5. Fazit