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Prof. Dr. Hans Ott
Nießbrauch an GmbH-Anteilen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung
Warum der Nießbraucher nicht steuerbare „weiße“ Einkünfte erzielt
Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge werden in der Praxis vielfach GmbH-Anteile unentgeltlich unter Vereinbarung
eines Nießbrauchsrechts an den künftigen Gewinnausschüttungen zugunsten des Schenkers übertragen. Nach
der BFH-Rechtsprechung sowie nach der neueren Verwaltungsansicht werden die Gewinnausschüttungen regelmäßig
dem GmbH-Gesellschafter als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet. Damit wird die bisher praktizierte steuerliche
Handhabung auf den Kopf gestellt, wonach die Versteuerung der Kapitaleinkünfte jedenfalls beim Vorbehaltsnießbrauch
in den meisten Fällen beim Nießbraucher erfolgte. Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bestimmt auch
die eintretenden Rechtsfolgen, wenn nießbrauchsbelastete Anteile an der GmbH später an Dritte veräußert werden
sollen. Erhält der Nießbraucher eine Ablösezahlung für den Nießbrauchverzicht, so kann der Gesellschafter diese Zahlung
regelmäßig als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung steuermindernd bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
geltend machen. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist nunmehr auch geklärt, dass die Ablösezahlung
beim Nießbraucher nicht steuerbar ist. Die Rechtsprechung des BFH und die sich hieraus ergebenden praktischen
Konsequenzen werden nachfolgend diskutiert.
Überblick:
1. Motive und Erscheinungsformen des Nießbrauchs
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