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Prof. Dr. Hans Ott
Pensionsrückstellungen bei der (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen
Steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen kann nach den
§§ 3 ff. Umwandlungssteuergesetz grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller
Reserven vollzogen werden. Lediglich die fiktive Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne nach § 7
Umwandlungssteuergesetz führt ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich
Solidaritätszuschlag. Oftmals weist die GmbH in ihrer Bilanz Pensionsrückstellungen aus, die aus Direktzusagen
zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer resultieren. Im Rahmen einer Umwandlung stellt sich dann die Frage,
ob diese Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise erfolgswirksam aufzulösen sind und zu einem
Übernahmefolgegewinn führen. Für den Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft hat der BFH mit
dem nachfolgend skizzierten Urteil vom 12.12.2023 (Az. VIII R 17/20, DStR 2024, S. 806) nunmehr Klarheit
geschaffen und die erfolgsneutrale Übernahme der Pensionsrückstellung bestätigt.
Überblick:
1. BFH-Urteil vom 12.12.2023 zum Formwechsel in eine Personengesellschaft
• Entscheidung des BFH
2. Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter
• Vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung
• BFH-Urteil vom 17.8.2023
• Gestaltungsmöglichkeiten
• Übernahme von Pensionsrückstellungen bei Umwandlungen
3. Zusammenfassung
• Urteilssachverhalt
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