4 DIN A4 Seiten
Axel-Friedrich Foerster
Start des digitalen Übermittlungsverfahrens zur
Pflegeversicherung
GmbHs ab 1.7.2025 verstärkt im Dienste der Pflegeversicherung
Ab dem 1.7.2025 sind alle GmbHs verpflichtet, am neuen digitalen Übermittlungsverfahren zur sozialen Pflegeversicherung teilzunehmen (§ 55a Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die GmbHs müssen zeitnah sicherstellen, dass die für das
Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung erforderlichen Datenmeldungen korrekt und fristgerecht erfolgen. Mit dem Start des digitalen Übermittlungsverfahrens endet zudem die besondere
Übergangsphase, in der sich eine GmbH von ihren Arbeitnehmern und dem Geschäftsführer in einem vereinfachten
Nachweisverfahren (§ 55 Abs. 3d Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) die genaue Anzahl der Kinder ohne Vorlage von
geeigneten Nachweisen formlos mitteilen lassen konnte.
Überblick:
1. Hintergrund
• Beitragsverteilung zur Pflegeversicherung 2025,
alle Bundesländer außer Sachsen
• Beitragsverteilung zur Pflegeversicherung 2025,
Bundesland Sachsen
2. Einführung des digitalen Datenaustauschverfahrens
zur sozialen Pflegeversicherung
3. Initialabruf der GmbH zum 1.7.2025
4. Erforderliche Meldungen 2025
5. Verbindliche Anwendung der übermittelten Daten
und Ausnahmen
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