Gestaltungen mit § 6b EStG bei der Einbringung in eine GmbH
Prof. Dr. Hans Ott
Wie mit der Übertragung einer 6b-Rücklage die Steuerbelastung der Beteiligten verringert werden kann
Nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die Möglichkeit, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven entweder unmittelbar auf bestimmte angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zu übertragen oder in Höhe des Veräußerungsgewinns eine den steuerlichen Gewinn mindernde (sogenannte „steuerfreie“) Rücklage zu bilden und auf bestimmte Wirtschaftsgüter zu übertragen, die erst in den nächsten vier bzw. sechs Jahren angeschafft oder hergestellt werden. Soll eine Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in eine GmbH eingebracht werden, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten die Vorschrift des § 6b EStG anlässlich der Einbringung bietet und ob und ggf. wie eine nach § 6b EStG gebildete steuerfreie Rücklage bei der Umwandlung in eine GmbH im Gestaltungswege genutzt werden kann. Mit diesen Fragen befasst sich der nachfolgende Beitrag.
Überblick:
1. Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG
• Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG
• Wirtschaftsgüter in einem EU/EWR-Betriebsvermögen
• Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
• Sonstige steuerfreie Rücklagen
2. Einbringungsgewinn und § 6b EStG
3. § 6b-EStG-Modell bei Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen
4. Nutzung des § 6b EStG bei Sperrfristverletzung
5. Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG bei einer Einbringung
6. Einbringung zum Ende des Reinvestitionszeitraums
7. Endgültige Steuerersparnis durch Rücklagenübertragung
8. Zusammenfassung
