Sonderbetriebsvermögen bei vorweggenommener Erbfolge

Sonderbetriebsvermögen bei vorweggenommener Erbfolge

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Hans Günter Christoffel

Wie Sonderbetriebsvermögen in Schenkungsfällen steuerfrei übertragen werden kann

Um die Staatsfinanzen zu sanieren, wird zurzeit über eine Erhöhung der Erbschaftsteuer, insbesondere für Superreiche, diskutiert. Diese Diskussion könnte durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beflügelt werden. Dort ist unter dem Az. 1 BvR 804/22 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich dagegen richtet, Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise erbschaft- oder schenkungsteuerfrei zu stellen, dagegen nichtunternehmerisches Vermögen, z.B. Bankguthaben oder Wertpapiere sowie private Immobilien, ohne Begünstigungen versteuern zu müssen. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres 2026 zu dem Ergebnis kommen, dass die Begünstigungen für das Unternehmensvermögen in der derzeitigen Form verfassungswidrig sind, dürfte mit einer Appellentscheidung zu rechnen sein, wonach die alte Gesetzeslage für eine kurze Zeit noch gilt, um dann durch ein neues Gesetz abgelöst zu werden. Vor diesem Hintergrund sind viele bestrebt, die derzeitige Rechtslage noch zu nutzen, um in den Genuss der Begünstigungen für Betriebsvermögen zu kommen. Nachfolgend wird kurz dargestellt, welche Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen derzeit bestehen und wie sie, dargestellt an einem praktischen Fall, sinnvoll genutzt werden können.

Überblick:

1. Steuerliche Begünstigungen für das Betriebsvermögen

2. Finanzmittel und übriges Verwaltungsvermögen als entscheidende Größe

3. Regelverschonung und gleitender Abzugsbetrag

4. Optionsverschonung

5. Weitere Begünstigungen für das Betriebsvermögen

• Besonderer Abschlag für Familienunternehmen

• Abschmelzung der Regel- und Optionsverschonung

• Verschonungsbedarfsprüfung

• Stundungsregelung

6. Gestaltungsmodell „Sonderbetriebsvermögen“

7. Praxisfall

• Sachverhalt

• Folgen für die Besteuerung

• Alternative

• Auswirkungen auf die Schenkungsteuer

• Grunderwerbsteuer

8. Fazit