Steuerlich optimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge unter Einschaltung einer GmbH & Co. KG
Hans Günter Christoffel
Wie steuerlich schädliche junge Finanzmittel vermieden werden können Angesichts der eingetrübten wirtschaftlichen Situation, die derzeit die Unternehmen belastet, entscheiden sich Einzelunternehmer vielfach dafür, die Unternehmensnachfolge mit einer Haftungsbeschränkung zu verbinden und zu diesem Zweck eine GmbH & Co. KG zu gründen. An dieser Gesellschaft soll sodann der Sohn oder die Tochter prozentual als Kommanditist beteiligt werden. Das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens kann nach § 24 Umwandlungssteuergesetz auf Antrag zum Buchwert eingebracht werden. Entsprechendes gilt für die Zuwendung des Kommanditanteils an den Nachfolger nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Vorsicht ist geboten, wenn sich im Einzelunternehmen vor Einbringung in die GmbH & Co. KG Verwaltungsvermögen und Finanzmittel befinden. Diese werden in der GmbH & Co. KG zu jungem Verwaltungsvermögen und zu jungen Finanzmitteln mit der Folge, dass sie im Fall der vorweggenommenen Erbfolge quasi wie Privatvermögen behandelt werden. Im Extremfall können die steuerlichen Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen gänzlich verloren gehen. Der Beitrag zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf, wie junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel bei Zuwendung eines Kommanditanteils an den Nachfolger vermieden werden können.
Überblick:
1. Entstehen von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln bei Einbringung
2. Einfachste Lösung: Warten
3. Wartezeit von zwei Jahren kann nicht eingehalten werden
4. Zurückbehalten von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln
5. Zurückbehalten von Kapitalkonto II oder gesamthänderisch gebundener Rücklage
6. Fazit
