Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH klärt Probezeiten und Zinsfragen bei Entgeltumwandlung
Markus Keller
Aktuelle BFH-Urteile erhöhen die Gestaltungssicherheit bei der betrieblichen Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern
In einem früheren Beitrag (GmbH-Stpr 2024, S. 13 ff.) wurde bereits dargelegt, dass Erdienbarkeitsfristen nach der Rechtsprechung des BFH vom 7.3.2018
(Az. I R 89/15) bei einer „echten“ Entgeltumwandlung nicht einzuhalten sind. Offen blieb jedoch die finale Bestätigung, ob dies analog auch für die Warte- bzw. Probezeiten gilt. Zwei wegweisende Urteile des BFH vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) und 17.12.2025 (Az. I R 4/23) sorgen nun für die erhoffte Klarheit bei der Probezeit und definieren gleichzeitig die steuerlichen Leitplanken für die Verzinsung von Pensions- bzw. Direktzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).
Überblick:
1. BFH-Urteil vom 19.11.2025: Probezeit-Ausnahme bei echter Entgeltumwandlung
• Grundlagen der personen- und unternehmensbezogenen Probezeiten
• Voraussetzungen für den Verzicht auf personen- und unternehmensbezogene Probezeiten bei Entgeltumwandlung
2. BFH-Urteil vom 17.12.2025: Die Angemessenheit der Verzinsung
• Unzulässigkeit des internen Fremdvergleichs mit arbeitgeberfinanzierten Zusagen
• Risikoarmer Marktzins und Beurteilung im Einzelfall
3. Insolvenzsicherung als weiterer Fallstrick
4. Zusammenfassung
