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Christian Hrach
Die Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen
Ein Leitfaden für GmbH-Geschäftsführer
Eine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG – Urteil vom 8.12.2022, Az. 6 AZR 32/22) gibt Anlass, sich grundlegend mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zu befassen. Die Betriebsratsanhörung gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist für Arbeitgeber ein Minenfeld. Kommt es zur arbeitsgerichtlichen Kontrolle einer Kündigung, berufen sich Arbeitnehmer häufig darauf, dass die Betriebsratsanhörung des Arbeitgebers zur Kündigung nicht ordnungsgemäß war. Einigen sich die Parteien dann nicht spätestens im Gütetermin, muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung eingehalten wurden. Dies stellt ihn nicht nur in seinem Prozessvortrag oft vor Herausforderungen, sondern setzt ihn auch der Gefahr aus, dass das Arbeitsgericht zur schnellen Lösung des Rechtsstreits die Wirksamkeit der Kündigung an Fehlern bei der Betriebsratsanhörung scheitern lässt. Dieser Beitrag soll GmbH-Geschäftsführern einen Leitfaden für eine vorschriftsmäßige Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen bieten.
Überblick:
1. Das BAG-Urteil vom 8.12.2022
2. Allgemeines und subjektive Determination
• In welchen Fällen muss der Betriebsrat angehört werden?
• In welchen Fällen muss der Betriebsrat nicht angehört werden?
• Wer ist Ansprechpartner bei der Betriebsrats anhörung?
• Welche Form muss die Anhörung haben?
• Welche Fristen sind zu beachten?
• Welche Tatsachen sind dem Betriebsrat mitzuteilen?
3. Fazit
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