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Geschäftsführer-Vergütung im Jahr 2025
4 DIN A4 Seiten Dr. Hagen PrühsGeschäftsführer-Vergütung im Jahr 2025Handlungsbedarf für Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Jahreswende 2024/2025Circa 80% aller GmbHs sind inhabergeführt, d.h. Gesellschafter – überwiegend mit Mehrheitsbeteiligung – sind zugleich Geschäftsführer der GmbH. Wollen sie im Jahr 2025 eine höhere Festvergütung oder einen weiteren Vergütungsbestandteil beziehen, z.B. erstmalig eine Tantieme oder eine betriebliche Altersversorgung, sollte eine entsprechende Vereinbarung noch im alten Jahr getroffen werden. Nur dann ist auch der Betriebsausgabenabzug ab Januar 2025 möglich. Überblick:1. Gehaltserhöhung für 2025• Formale Anforderungen• Angemessenheits-Kriterien2. Gehaltsstundung3. Gehaltsverzicht in 2025 – Zufluss von Vergütungen4. Tantiemevereinbarung für 2025 5. Vergütungs-Checkliste zum Jahreswechsel

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Kapitalzuschuss und Rückzahlung der Kapitalrücklage bei der GmbH
6 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans OttKapitalzuschuss und Rückzahlung der Kapitalrücklage bei der GmbHZuschüsse der Gesellschafter in das Eigenkapital der GmbH und deren Rückzahlung aus steuerlicher Sicht Befindet sich eine GmbH in einer längeren Verlustphase oder benötigt die Gesellschaft frische Liquidität zur Finanzierung einer größeren Investition, kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Erhöhung des Eigenkapitals vorzunehmen. Regelmäßig wird dabei auf eine formelle Erhöhung des Stammkapitals verzichtet, weil diese eine notariell beurkundete Satzungsänderung (§ 53 GmbH-Gesetz – GmbHG), einen Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 55 GmbHG) sowie die Handelsregisteranmeldung der Kapitalerhöhung (§ 57 GmbHG) erfordert. Stattdessen leisten die Gesellschafter bare Zuschüsse in das Eigenkapital der GmbH, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch in der Handelsbilanz als Kapitalrücklage auszuweisen sind. Wird später die Kapitalrücklage nicht mehr benötigt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise diese wieder aufgelöst und ggf. an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Die Zuführung in die Kapitalrücklage sowie deren Rückzahlung werden nachfolgend – unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen bei Gesellschaftern mit Anteilen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz – diskutiert. Überblick:1. Einzahlungen in die Kapitalrücklage2. Disquotale Einzahlungen in die Kapitalrücklage3. Auflösung und Rückzahlung der Kapitalrücklage4. Steuerrechtliche Behandlung5. Fehlende Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG als Steuerfalle6. Zusammenfassung

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Das Arbeitszeugnis – Rechtliche Anforderungen und jüngere Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
5 DIN A4 Seiten Christian HrachDas Arbeitszeugnis – Rechtliche Anforderungen und jüngere Rechtsprechung der ArbeitsgerichteWas GmbH-Geschäftsführer über Arbeitszeugnisse wissen sollten Arbeitszeugnisse sind und bleiben eines der zentralen Themen im Personalwesen. Inhalt und Aufmachung spielen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine gewichtige Rolle im Bewerbungsprozess. Sie dienen nicht nur als Nachweis der Beschäftigung, sondern auch als Referenz für die Leistung und das Verhalten eines Arbeitnehmers. Ein Arbeitszeugnis kann darüber entscheiden, welche beruflichen Chancen sich für einen Arbeitnehmer in seiner Zukunft eröffnen. Gleichzeitig stellt die Gestaltung von Arbeitszeugnissen Arbeitgeber vor die Herausforderung, einen Arbeitnehmer wahrheitsgetreu und zugleich wohlwollend zu beurteilen. Im Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung erläutert. Darüber hinaus wird Arbeitgebern eine Anleitung gegeben, wie sie Zeugnisse möglichst fehlerfrei gestalten und damit Streitigkeiten vermeiden können. Überblick: 1. Warum gibt es Arbeitszeugnisse?2. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses3. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?4. Das Zwischenzeugnis 5. Anforderungen an den Inhalt und Aufbau von Arbeitszeugnissen 6. Formale Gesichtspunkte 7. Der Zeugnisanspruch • Rechtsgrundlagen und Durchsetzbarkeit • Der Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers 8. Zeugnisberichtigung und Beweislast 9. Haftung des Arbeitgebers 10. Fazit

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Der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG bei einer GmbH
7 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans OttDer fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG bei einer GmbHWie GmbH-Verluste bei der Übertragung von mehr als 50% der GmbH-Anteile gerettet werden können Verfügt eine GmbH über steuerliche Verlustvorträge, sind Veränderungen im Gesellschafterbestand z.B. durch Verkauf von Anteilen stets kritisch zu betrachten. Denn nach § 8c Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 10a Satz 10 Gewerbesteuergesetz kann es zu einem vollständigen Untergang von Verlusten bzw. Verlustvorträgen kommen, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte der GmbH an einen Erwerber, an diesem nahestehende Personen oder an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden bzw. ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Der Untergang von Verlusten nach einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8d KStG vermieden werden und in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag überführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen bzw. die Rechtsfolgen der überaus komplexen Vorschrift des § 8d KStG werden nachfolgend unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung im Überblick dargestellt. Überblick:1. Prüfung der Voraussetzungen des § 8d KStG2. Schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG3. Vergangenheitsbezogene Voraussetzungen nach § 8d KStG• Beobachtungszeiträume• Geschäftsbetrieb im Sinne von § 8d KStG4. Antragserfordernis5. Rechtsfolge des § 8d KStG6. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags7. Steuerfreier Sanierungsertrag und § 8d KStG8. Zusammenfassung

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GmbH-Jahres-Check 2024/2025
5 DIN A4 Seiten Alfred MertensGmbH-Jahres-Check 2024/2025Wichtige Gesetzesänderungen und -initiativen, BMF-Schreiben und Ländererlasse sowie Gerichtsentscheidungen rund um die GmbH im ablaufenden Jahr Im August haben 14,3% aller Firmen, die an einer Befragung des ifo-Instituts teilgenommen haben, von Kurzarbeit berichtet. Im Mai waren es erst 12,5%. Gleichzeitig gaben 23% der Betriebe an, dass sie in den kommenden drei Monaten Kurzarbeit planen. Kein Wunder also, dass bei diesen Perspektiven die Bundesregierung eine Reihe von gesetzlichen Änderungen auf den Weg gebracht hat oder auf den Weg bringen will, um die Standortfaktoren für Unternehmen zu verbessern. Der Beitrag gibt einen Überblick über wichtige Gesetze, Erlasse und Gerichtsentscheidungen des Jahres 2024, die für GmbHs, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer Anlass für steuerliche Dispositionen entweder zum Ende des laufenden oder zu Beginn des kommenden Jahres sein können. Überblick:1. Gesetzesinitiativen• Das Wachstumschancengesetz 2024• Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz• Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz• Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz• Wichtige arbeitsrechtliche Themen• Künstlersozialabgabe 20252. EU-Richtlinien, BMF-Schreiben und Ländererlasse3. Gerichtsentscheidungen• Beschlussvorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof• Sonstige Entscheidungen

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Die E-Rechnung im B2B-Bereich
6 DIN A4 Seiten Wilhelm KrudewigDie E-Rechnung im B2B-BereichWas GmbH-Geschäftsführer über die neue E-Rechnung wissen sollten Ab dem 1.1.2025 ist jeder Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Die Konsequenz ist, dass jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 auch in der Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Überblick: 1. Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG)2. Was bei E-Rechnungen zwischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 zu beachten ist3. Konsequenzen, wenn die Möglichkeit fehlt, E-Rechnungen zu empfangen• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer • Ausstellungsdatum der Rechnung • Rechnungsnummer

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Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Konjunkturbelebung und gegen den Fachkräftemangel
4 DIN A4 Seiten Axel-Friedrich FoersterMaßnahmenpaket der Bundesregierung zur Konjunkturbelebung und gegen den FachkräftemangelDie Handlungsfelder der neuen Wachstumsinitiative Die deutsche Wirtschaft läuft nicht rund und der Fachkräftemangel spitzt sich aktuell in allen Branchen und damit auch in vielen GmbHs weiter zu. Der Mangel an Fachkräften gilt als eine der größten Wachstumsbremsen. Die Bundesregierung hat deshalb eine neue umfangreiche Wachstumsinitiative vorgestellt, die für Anreize für mehr Investitionen, Ausweitung der Beschäftigung und weniger Bürokratie sorgen soll. Ein Schwerpunkt des Maßnahmenpakets liegt auf der Beseitigung des fortschreitenden Fachkräftemangels. Da der Wirtschaftsstandort Deutschland vor großen strukturellen Herausforderungen steht, sollen Bundestag und Bundesrat, die Neuregelungen bis Ende 2024 beschließen, um eine schnelle Wirksamkeit der avisierten Maßnahmen zu gewährleisten. Überblick:1. Der Fachkräftemangel in den GmbHs2. Fachkräfteeinwanderung vereinfachen und beschleunigen3. Weitere Handlungsfelder der Wachstumsinitiative• Vermeidung der kalten Progression• Arbeitsaufnahme für Geflüchtete vereinfachen• Arbeitsaufnahme in Deutschland steuerlich begünstigen• Mehrarbeit steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegieren• Erhöhung von Teilzeitarbeit und Frauenerwerbstätigkeit4. Rentenpolitische Maßnahmen der Bundesregierung• Einschränkung des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze • Einführung einer Rentenaufschubprämie• Wegfall bzw. Umwandlung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung • Einführung eines Sockelbetrags für Hinterbliebenen-Rentner 5. Steuererleichterungen für E-Dienstfahrzeuge

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Sonderrechte für GmbH-Gesellschafter – insbesondere in Familiengesellschaften
7 DIN A4 Seiten Dr. Jochen BlöseSonderrechte für GmbH-Gesellschafter – insbesondere in FamiliengesellschaftenBevorzugung einzelner Gesellschafter rechtlich absichern Einer der großen Vorzüge der GmbH gegenüber anderen Kapitalgesellschaften liegt darin, dass die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit großer Gestaltungsfreiheit an die jeweiligen konkreten Bedürfnisse angepasst werden können. Die GmbH unterscheidet sich insoweit insbesondere von der Aktiengesellschaft, in der nach dem Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 Aktiengesetz) von den gesetzlichen Vorschriften nur dann abgewichen werden kann, wenn das Gesetz selbst dies ausdrücklich zulässt. Durch die Satzungsautonomie in der GmbH können auch Sonderrechte für Gesellschafter vorgesehen werden, was insbesondere in Familien-GmbHs verbreitet ist. Überblick:1. Grundsätzliches zu Sonderrechten2. Arten von Sonderrechten• Sonderrechte im Bereich der Geschäftsführung• Sonderrechte im Bereich der Gewinnverwendung• Sonderrechte im Bereich der Stimmrechte• Sonderrechte im Bereich der Geschäftsanteilsübertragung3. Beendigung von Sonderrechten4. Zusammenfassung

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Die vernachlässigte Körperschaftsteuer
4 DIN A4 Seiten Dr. Hagen Prühs Die vernachlässigte KörperschaftsteuerAnmerkungen zu den Vorschlägen der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ Am 12.7.2024 wurden die Ergebnisse der beiden Expertenkommissionen „Bürgernahe Einkommensteuer“ und „Vereinfachte Unternehmensteuer“ im Bundesfinanzministerium vorgestellt. Es will die Vorschläge auf ihre Umsetzbarkeit prüfen. Bei der Dokumentation „Vereinfachte Unternehmensteuer“ fällt auf, dass die Körperschaftsteuer von den Experten weitgehend vernachlässigt wurde. Vorschläge zur Vereinfachung dieser Steuer finden sich dort nur wenige. Abgesehen von diesen Vorschlägen erscheint es dringend notwendig, das sehr komplexe Recht der verdeckten Gewinnausschüttung zu vereinfachen – zum Wohle des GmbH-Mittelstands und zur Entlastung der Finanzämter. Überblick: 1. Die Vorschläge der Expertenkommission zur Vereinfachung der Körperschaftsteuer • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer • Steuerneutrale Umstrukturierung von Unternehmen 2. Weitere Anregungen zur Vereinfachung der Körperschaftsteuer • Die verdeckte Gewinnausschüttung als Gefahr für den GmbH-Mittelstand • Wege zur Entschärfung der verdeckten Gewinnausschüttung 3. Fazit

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GmbH-Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen
7 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans Ott GmbH-Anteilsübertragung gegen VersorgungsleistungenAnforderungen an eine steuerlich vorteilhafte Versorgung des Senior-Gesellschafters und seiner Angehörigen Mit dem o.a. Schreiben nimmt das BMF Stellung zur BFH-Entscheidung vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19). Dieses Urteil wurde bereits von Bäcker in Ausgabe 4/2024 dieser Zeitschrift kritisch gewürdigt. Wir geben den Wortlaut des BMF-Schreibens nachfolgend wieder und nehmen sodann dazu Stellung. Überblick: 1. Abgrenzung bei der Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen2. Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen• Voraussetzungen und Rechtsfolgen• Voraussetzungen der begünstigten Vermögensübergabe • Ertragsprognose • Übertragung auf mehrere Übernehmer • Missbrauchsregelung • Sachlicher Zusammenhang mit begünstigter Vermögensübergabe 3. Anteilsübertragung mit Gegenleistungsrente 4. Schenkungsteuerliche Behandlung bei Übertragung gegen Versorgungsrente 5. Zusammenfassung

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Gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Pension an Gesellschafter-Geschäftsführer
3 DIN A4 Seiten Dr. Hagen Prühs Gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Pension an Gesellschafter-Geschäftsführer Kritische Würdigung des BMF-Schreibens vom 30.8.2024 Mit dem o.a. Schreiben nimmt das BMF Stellung zur BFH-Entscheidung vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19). Dieses Urteil wurde bereits von Bäcker in Ausgabe 4/2024 dieser Zeitschrift kritisch gewürdigt. Wir geben den Wortlaut des BMF-Schreibens nachfolgend wieder und nehmen sodann dazu Stellung. Überblick:1. BMF-Schreiben vom 30.8.20242. Kritische Würdigung• Kein volles Gehalt neben der Betriebsrente• Keine Anerkennung eines Teilzeitgeschäftsführers3. Fazit

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Rechtsprechung der letzten zwei Jahre zum Steuerstraftrecht
7 DIN A4 Seiten Dr. Anja Stürzl/Dr. Classica Forster Rechtsprechung der letzten zwei Jahre zum Steuerstrafrecht Wichtige Entscheidungen, die auch GmbH-Geschäftsführer kennen sollten In den letzten zwei Jahren ist eine Reihe von praxisrelevanten Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Diese sollten auch GmbH-Geschäftsführer im Blick haben. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Entscheidungen – thematisch entsprechend dem Deliktsaufbau und untergliedert in materiell-rechtliche und prozessuale Themen – zusammen und geben Hinweise, was Geschäftsführer beachten sollten. Überblick:1. Entscheidungen zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) • Geschützes Rechtsgut: Welche Steueransprüche sind geschützt? • Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) • Steuerhinterziehung durch Unterlassen von Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) • Taterfolg Steuerverkürzung: Wann das Gericht schätzen darf • Vorsatz ohne Absicht? Warum schon ein „Ach-wenn-schon“ zur Strafbarkeit führen kann • Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Annahme einer Bande (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO) 2. Prozessuale Grundsätze in Steuerstrafverfahren • Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und steuerliche Erklärungspflichten • Feststellungen in den Urteilsgründen 3. Einziehung von Vermögenswerten

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Praxisrelevante Folgen des neuen Personengesellschaftsrechts
5 DIN A4 Seiten Dr. Roland M. Bäcker Praxisrelevante Folgen des neuen Personengesellschaftsrechts Unter besonderer Berücksichtigung der KG Mit Wirkung vom 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen dieses Gesetzes befassen sich mit der Regelung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die in den letzten Jahren von der Rechtsprechung entwickelten Änderungen, die die im Rechtsverkehr auftretende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, sollten gesetzlich nachvollzogen werden. Aus dem Gesetz ergeben sich aber auch Änderungen, welche die anderen Personengesellschaften (OHG, KG) betreffen. Im Beitrag sollen nur die Änderungen im Einzelnen dargestellt werden, welche einem Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH (& Co. KG) bekannt sein sollten. Dies betrifft Konstellationen, in denen eine GmbH Gesellschafterin einer Personengesellschaft (KG oder GbR) ist oder eine Personengesellschaft Gesellschafterin einer GmbH ist. Aus den insoweit zu gewinnenden Erkenntnissen ergeben sich dann auch eventuelle Gestaltungserfordernisse für Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften. Überblick:1. Rechtsfähigkeit der GbR2. Eintragungspflicht der GbR• Keine Eintragungspflicht• Eintragungszusatz• Folgen der Eintragung• Eintragungsobliegenheit3. Stimmkraft, Gewinnbeteiligung4. Ausscheiden aus der GbR und Rechtsfolgen5. Vertretungsbefugnis der Gesellschafter6. Regelungen zu Beschlussfassungen7. Auswirkungen des MoPeG auf die KG• Beschlussmängel bei der KG• Recht der Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen• Ausweitung des Informationsrechts des Kommanditisten• Haftung des eintretenden Kommanditisten8. Zusammenfassung

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Rückumwandlung der GmbH
6 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans Ott Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Rückumwandlung der GmbH Welche Steuerfallen drohen und wie man sie vermeidet Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft kann nach den §§ 3 ff. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller Reserven vorgenommen werden. Daneben wird jedoch eine Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne fingiert, die ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag führt. Vielfach wird in der Praxis zudem übersehen, dass sich eine Steuerfalle aufgrund der Vernichtung von Anschaffungskosten der GmbH-Anteile ergeben kann, weil ein Übernahmeverlust in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG nicht berücksichtigt wird. Eine weitere in der Praxis oftmals übersehene Steuerfalle stellt darüber hinaus die fünfjährige Veräußerungssperre nach § 18 Abs. 3 UmwStG dar. Der Beitrag skizziert die zu den vorgenannten Problemen und Fragestellungen ergangene aktuelle BFH-Rechtsprechung und erläutert die praktischen Auswirkungen. Überblick: 1. Verlust von Anschaffungskosten bei Übernahmeverlusten 2. Gewerbesteuerfalle nach § 18 Abs. 3 UmwStG • Inhalt und Zweck der Regelung • Gewerbesteuerliche Infektion 3. Neu gebildetes Betriebsvermögen bei § 18 Abs. 3 UmwStG 4. Veräußerer-Umwandlungsmodell und Doppelstock-Modell 5. Zusammenfassung

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Haftung des Steuerberaters bei Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers
6 DIN A4 Seiten Dr. Jochen Blöse Haftung des Steuerberaters bei Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers Wie Steuerberater ihre diesbezügliche Haftung beschränken können In sehr vielen Fällen möchten GmbH-Geschäftsführer nicht in die staatlichen Sozialversicherungssysteme einzahlen. Die Frage, ob dazu eine Verpflichtung besteht, wird – wie viele andere im weitesten Sinne betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen auch – häufig zuerst dem steuerlichen Berater gestellt. Dieser kann bei der Beantwortung viele, eine eigene Haftung auslösende, Fehler begehen. Der erste und entscheidende dieser Fehler kann bereits darin liegen, dass er sich mit der Frage überhaupt inhaltlich auseinandersetzt. Umgekehrt kann es jedoch auch einen Fehler darstellen, den Mandanten auf die Problematik nicht hinzuweisen. Der Beitrag erläutert die haftungsrechtlichen Risiken eines Steuerberaters im Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers und zeigt auf, wie diese Risiken vermieden werden können. Überblick: 1. Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers  2. Beratungsrecht/Beratungspflicht des Steuerberaters3. Haftung des Steuerberaters 4. Haftungsprävention 5. Zusammenfassung

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Geschenke einer GmbH an ihre Geschäftspartner
3 DIN A4 Seiten Dr. Hagen Prühs Geschenke einer GmbH an ihre Geschäftspartner Steuerrechtliche Hürden auf dem Weg zum Betriebsausgabenabzug und wie sie umgangen werden können Geschenke an Geschäftspartner zur Erhaltung und Vertiefung einer Geschäftsbeziehung sind im Wirtschaftsleben üblich. Um diese Beziehungen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von 35 € auf 50 € hinaufgesetzt. Doch um sich den Betriebsausgabenabzug für Geschenke zu sichern, sind eine Reihe von Hürden zu nehmen, deren Überwindung im Einzelfall schwierig sein kann. Es gibt allerdings auch einen Weg zum unbegrenzten Betriebsausgabenabzug für Geschenke, der frei von den gesetzlichen Hürden ist. Überblick: 1. Was ist ein Geschenk im steuerlichen Sinn? 2. Die Hürden auf dem Weg zum Betriebsausgabenabzug • Hürde 1: Die Einhaltung der Freigrenze von 50 € • Hürde 2: Die Aufzeichnungspflicht • Hürde 3: Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten der Freigrenze • Hürde 4: Versteuerung des Geschenks durch den Empfänger bzw. pauschale Besteuerung durch die GmbH 3. Sicherung des unbegrenzten Betriebsausgabenabzugs unter Umgehung sämtlicher Hürden

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Die Nutzung von Chat-Programmen im Lichte des Arbeitsrechts
5 DIN A4 Seiten Christian Hrach Die Nutzung von Chat-Programmen im Lichte des Arbeitsrechts Ein Überblick über die arbeitsrechtliche Rechtsprechung Das Schreiben (und Lesen) von Nachrichten in Chat-Programmen wie WhatsApp hat in der jüngeren Vergangenheit zunehmend arbeitsrechtliche Relevanz gewonnen. Unterschiedliche arbeitsrechtliche Fragestellungen treten hervor. In diesem Beitrag werden insbesondere Fragen zu der Arbeitszeit, der Form von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Nachweisen, dem Datenschutz und der betrieblichen Mitbestimmung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beantwortet. Überblick:1. Arbeitsaufforderung in Chat-Nachricht und arbeitszeitgesetzliche Ruhezeit2. Private Chat-Nachrichten während der Arbeitszeit3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, über Chat-Programme4. Pflicht der Arbeitnehmer zur Nutzung von Chat-Programmen?5. Gerichtliche Verwertung von Chat-Inhalten, insbesondere Kündigungsgründe in Chat-Äußerungen• Preisgabe des Kündigungsgrunds im WhatsApp-Status• Ermittlung des Kündigungsgrunds durch Auswertung von Chat-Äußerungen • Chat-Äußerungen als Kündigungsgrund6. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Chat?7. Sprachnachrichten8. Praktische Nachweiserleichterung, insbesondere durch „Gelesen-Funktionen“9. Fazit

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Steuerliche Fallstricke bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
7 DIN A4 Seiten Markus Keller, Bianca Ermer Steuerliche Fallstricke bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer Häufige Fehler in Pensionszusagen: Von der Einrichtung über Änderungen bis zum Leistungsfall – ein Überblick unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, u.a. des BFH-Urteils vom 28.2.2024 (Az. I R 29/21) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verschaffen sich meist über eine Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) eine betriebliche Altersversorgung, um die gesetzliche Rente zu ergänzen oder – im Falle einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht – einen Ersatz für die gesetzliche Rente zu schaffen. Ansonsten drohen ab Rentenbeginn Versorgungslücken, wenn nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt wurde. Aber nicht nur die Einrichtung einer Pensionszusage, auch deren Änderung aufgrund geänderter Umstände werden von der Finanzverwaltung streng geprüft und können unerwünschte steuerliche Folgen zeitigen. Anhand eines Praxisbeispiels werden typische Fallstricke rund um eine Pensionszusage sowie Tipps zu deren Vermeidung aufgezeigt. Überblick:1. Steuerliche Prüfkriterien bei Einrichtung einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Pensionszusage• Erste Prüfungsstufe: Bildung von Pensionsrückstellungen• Zweite Prüfungsstufe: Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung- Exkurs: Das BFH-Urteil vom 28.2.2024, Az. I R 29/212. Risiken bei Änderung bestehender Pensionszusagen• Erhöhung• Reduzierung3. Leistungsbeginn – wirklich Schluss mit Arbeit?4. Fazit

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Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 GewStG)
5 DIN A4 Seiten Ferdinand Ballof Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 GewStG) Voraussetzungen für die Kürzung und aktuelle Rechtsprechung Eine GmbH – auch eine vermögensverwaltende GmbH – ist aufgrund ihrer Rechtsform immer gewerblich tätig und unterliegt der Gewerbesteuer. Jedoch enthält das Gewerbesteuergesetz (GewStG) hiervon Ausnahmen. So können nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG reine Grundstücksgesellschaften eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erreichen. Zudem wurde durch das Wachstumschancengesetz die Unschädlichkeitsgrenze in § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG von 10% auf 20% erhöht. Der Beitrag erläutert die gewerbesteuerlichen Kürzungen von betrieblichem Grundbesitz und zeigt entsprechende gewerbesteuerliche Gestaltungen auf. Überblick:1. Ausgangslage2. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG• Antragserfordernis• Begünstigte Unternehmen- Fallstrick: Unterjähriger Verkauf - Fallstrick: Betriebsvorrichtung - Fallstrick: Grundstücke im Dienste eines Gesellschafters 3. Zulässige Tätigkeiten4. Fazit Unmittelbare Vertragsbeziehungen mit Mietern 5. Neuere Rechtsprechung• Grundstück im Dienst eines Gesellschafters• Betriebsverpachtung als gewerbliche Tätigkeit• Unterhalt zweier zinsloser Bankkonten• Rampen und Rolltore keine kürzungsschädlichen Betriebsvorrichtungen• Kapitalistische Betriebsaufspaltung•  Kürzungsschädliche Auslandstätigkeit • Mitvermietung von Druckluftanlagen• Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Vermögensbeteiligung an einer Zebragesellschaft6. Fazit

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Die Verlagerung des Sitzes einer GmbH ins Ausland
5 DIN A4 Seiten Resso Bulut Die Verlagerung des Sitzes einer GmbH ins Ausland Steuerliche Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten Das deutsche Steuerrecht „bestraft“ nicht nur den Wegzug natürlicher Personen ins Ausland im Rahmen einer Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (vgl. dazu GmbH-Stpr 2024, S. 129 f.), sondern beinhaltet in § 12 Körperschaftsteuergesetz und § 17 Abs. 5 Einkommensteuergesetz eigenständige Tatbestände der Wegzugsbesteuerung bei Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins Ausland. Das Konzept einer sogenannten körperschaftsteuerlichen Entstrickungsbesteuerung beabsichtigt die steuerliche Erfassung stiller Reserven von Wirtschaftsgütern bei Austritt einer Kapitalgesellschaft aus der deutschen Steuerpflicht. Doch es gibt Vermeidungsstrategien. Überblick:1. Die gesetzlichen Regelungen bei Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins Ausland• § 12 Körperschaftsteuergesetz• § 17 Abs. 5 Einkommensteuergesetz2. Ausgewählte Gestaltungen zur Abwehr der Aufdeckung stiller Reserven bei der Verlagerung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins  Ausland• Gestaltungsmöglichkeit 1: Wegzug im „steuerfreien“ Bereich• Gestaltungsmöglichkeit 2: Wegzug ohne stille Reserven• Gestaltungsmöglichkeit 3: Wegzug ohne Entstrickung• Gestaltungsmöglichkeit 4: Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (Europäische Aktiengesellschaft – SE)• Gestaltungsmöglichkeit 5: Ausnutzung der Lücken aus dem Treaty Override in § 17 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz3. Fazit

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Pensionsrückstellungen bei der (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen
5 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans Ott Pensionsrückstellungen bei der (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen Steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen kann nach den §§ 3 ff. Umwandlungssteuergesetz grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller Reserven vollzogen werden. Lediglich die fiktive Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne nach § 7 Umwandlungssteuergesetz führt ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Oftmals weist die GmbH in ihrer Bilanz Pensionsrückstellungen aus, die aus Direktzusagen zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer resultieren. Im Rahmen einer Umwandlung stellt sich dann die Frage, ob diese Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise erfolgswirksam aufzulösen sind und zu einem Übernahmefolgegewinn führen. Für den Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft hat der BFH mit dem nachfolgend skizzierten Urteil vom 12.12.2023 (Az. VIII R 17/20, DStR 2024, S. 806) nunmehr Klarheit geschaffen und die erfolgsneutrale Übernahme der Pensionsrückstellung bestätigt. Überblick: 1. BFH-Urteil vom 12.12.2023 zum Formwechsel in eine Personengesellschaft• Entscheidung des BFH2. Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter• Vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung• BFH-Urteil vom 17.8.2023• Gestaltungsmöglichkeiten• Übernahme von Pensionsrückstellungen bei Umwandlungen3. Zusammenfassung• Urteilssachverhalt

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Pflicht des Arbeitnehmers zur Erreichbarkeit?
5 DIN A4 Seiten Claudia Knuth Pflicht des Arbeitgebers zur Erreichbarkeit? Was Arbeitnehmer über die Freizeit ihrer Mitarbeiter wissen sollten Unter dem Stichwort „always on“ wird derzeit diskutiert, ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. In einer Studie aus dem Jahr 2022 gaben 42% der befragten Arbeitnehmer an, auch außerhalb der Arbeitszeit, z.B. nach Feierabend oder am Wochenende, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Davon gab knapp jeder Zweite an, dass Arbeitgeber und Vorgesetzte diese Erreichbarkeit auch erwarten. Sicherlich stellt die ständige Erreichbarkeit für die Beschäftigten eine psychische Belastungssituation dar, die das Risiko von Unzufriedenheit bis hin zu psychischen Erkrankungen erhöht. Gleichwohl gibt es in bestimmten Situationen auch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu erreichen. Dies gilt insbesondere bei betrieblichen Notfällen und dringenden Anliegen. Zuletzt hat sich auch das Bundesarbeitsgericht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit geäußert. Vor diesem Hintergrund soll der Beitrag klären, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit ausnahmslos unerreichbar sein dürfen und ob der Arbeitgeber die Erreichbarkeit „anordnen“ kann. Darüber hinaus sollen Handlungsmöglichkeiten für den Fall aufgezeigt werden, dass Arbeitnehmer – trotz Erreichbarkeitspflicht – nicht erreichbar sind oder gar „abtauchen“. Überblick:1. Recht auf Unerreichbarkeit?2. Pflicht zur Erreichbarkeit oder Anforderungsbefugnis des Arbeitgebers3. Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG• Keine Erreichbarkeit „rund um die Uhr"• Vorsicht bei angeordneter Erreichbarkeit• Keine Mitteilungspflicht hinsichtlich privater Kontaktdaten4. Sonderfall: Unerreichbarkeit im Homeoffice5. Unerreichbarkeit im Urlaub6. Führungskräfte und Geschäftsführer7. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats8. Checkliste für betriebliche Regelungen9. Fazit

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Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG
6 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans Ott Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG Unter welchen Voraussetzungen die GmbH zusätzliches Abschreibungspotenzial erhält Sperrfristbehaftete Anteile, die z.B. im Anschluss an eine steuerneutrale Einbringung in eine GmbH nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) oder nach einer steuerneutralen Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG entstehen, bedürfen in der Praxis einer erhöhten Aufmerksamkeit. Denn sowohl die Veräußerung dieser Anteile als auch die Realisation eines Ersatztatbestands nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 6 UmwStG innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist führen zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I. In der Praxis wird oftmals übersehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die GmbH, deren Anteile veräußert werden, einen Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG erhalten kann. Die Rechtsfolgen der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile und der Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. Überblick: 1. Einbringung in eine GmbH und gesetzliche Änderungen 2. Entstehung sperrfristbehafteter Anteile 3. Besteuerung der Anteilsveräußerung4. Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG• Antragstellung• Voraussetzung für den Erhalt des Erhöhungsbetrags• Begrenzung der Buchwertaufstockung5. Steuerbilanzielle Behandlung6. Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto7. Zusammenfassung

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Steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen für die Führungsmannschaft einer GmbH
2 DIN A4 Seiten Dr. Hagen Prühs Steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen für die Führungsmannschaft einer GmbH BFH ermöglicht Steuervergünstigungen für einen exklusiven Mitarbeiterkreis In einem Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) hat der BFH einen Weg aufgezeigt, wie auch eine GmbH für ihre Führungskräfte eine steuerfreie und für die Gesellschaft selbst steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung durchführen kann. Überblick: 1. Der Sachverhalt 2. Das Urteil und die Begründung des BFH 3. Auswirkungen auf die GmbH-Praxis

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Steuerbegünstigte Zusatzleistungen einer GmbH an ihre Beschäftigten (Teil 2)
5 DIN A4 Seiten Axel Friedrich Foerster Steuerbegünstigte Zusatzleistungen einer GmbH an ihre Beschäftigten (Teil 2) Neuere Rechtsprechung, Lohnsteuer-Hinweise 2024 und aktuelle Gesetzesänderungen Lohnsteuerrechtlich und daran anknüpfend auch sozialversicherungsrechtlich werden mittlerweile eine Vielzahl von Zuwendungen einer GmbH an ihre Arbeitnehmer und den GmbH-Geschäftsführer durch Steuerfreistellungen und verschiedene Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung begünstigt. Gerade in der jüngeren Vergangenheit haben Gesetzgeber und Finanzverwaltung, die Möglichkeiten für entsprechende Zusatzleistungen (z.B. Inflationsausgleichsprämie) immer wieder erweitert. Der zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich mit weiteren Zusatzleistungen der GmbH und geht dabei auf die aktuell ergangene Rechtsprechung und maßgeblichen Verwaltungsregelungen ein. Ein Ausblick auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, mit dem u.a. ein neues Mobilitätsbudget für die Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen ab 2025 eingeführt werden soll, schließt den Beitrag ab. Überblick (Teil 2): 4. Steuerfreiheit des Deutschland-Tickets 5. Steuerbegünstigte Überlassung von Dienstfahrzeugen • Neue Bruttopreisregelung für Elektro-Dienstfahrzeuge ab 1.1.2024 • Batteriewechsel statt Aufladung• Freischaltung von Sonderausstattungen bei Dienstfahrzeugen 6. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung 7. Inflationsausgleichsprämie8. Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung• Inanspruchnahme des 110-€-Freibetrags• Rechtzeitige Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit• BFH-Entscheidung vom 27.3.2024 zu Führungskräfteveranstaltungen9. Ausblick

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(Steuer-)Strafrechtliche Risiken überhöhter Betriebsratsvergütungen
4 DIN A4 Seiten Dr. Anja Stürzl (Steuer-)Strafrechtliche Risiken überhöhter Betriebsratsvergütungen Auswirkungen der BGH-Entscheidung vom 10.1.2023 in der Praxis und auf das geplante Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Betriebsräte üben ein Ehrenamt aus, für das sie von ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen sind (§ 37 Betriebsverfassungsgesetz). Um eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Betriebsrats zu verhindern, dürfen sie weder benachteiligt noch begünstigt werden. Im Klartext heißt das, dass sie nicht weniger verdienen dürfen „als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Dass sie aber auch nicht mehr verdienen dürfen und sich der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen dieses Begünstigungsverbot sogar strafbar machen kann, war Gegenstand des Urteils des BGH vom 10.1.2023 (Az. 6 StR 133/22). Die Auswirkungen dieser Entscheidung in der Praxis erläutert der Beitrag. Überblick: 1. Einleitung 2. Strafrechtliche Konsequenzen • Betriebsratsbegünstigung • Untreue- Strafbarkeit aufgrund überhöhter Betriebsratsvergütungen- Strafbarkeit aufgrund unterlassener Rückforderung- Subjektiver Tatbestand und Irrtümer• Steuerhinterziehung/Leichtfertige Steuerverkürzung• § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz 3. Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes 4. Besteht immer noch Handlungsbedarf?• Dokumentation der Prüfung und des Prüfungsergebnisses• Anpassung der Vergütung• Rückforderung überhöhter Vergütung• Steuerliche Berichtigung• Offenlegung unklarer Fälle5. Zusammenfassung

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Schiedsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH
5 DIN A4 Seiten Dr. Joachim Blöse Schiedsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH Wie Streit zwischen Gesellschaftern intern geschlichtet werden kann In vielen Verträgen unterschiedlichster Art und ganz unterschiedlichen Inhalts werden Schiedsklauseln vorgesehen und auch für Auseinandersetzungen zwischen GmbH-Gesellschaftern oder der GmbH und ihren Gesellschaftern ist es gängig, eine schiedsgerichtliche Regelung vorzusehen. Klassische Erwägungen sind dabei die Annahmen, dass das Schiedsgericht über eine höhere Sachkompetenz oder zumindest eine große Sachnähe verfügt und das schiedsgerichtliche Verfahren schneller abläuft. Hinzu kommt, dass die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht – anders als solche vor staatlichen Gerichten – nicht öffentlich sind. Dass durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel der Weg zu den staatlichen Gerichten letztendlich doch nicht verzichtbar ist, da der Schiedsspruch vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt werden muss (§ 1060 Abs. 1 Zivilprozessordnung), ändert nichts an der Beliebtheit des Schiedsverfahrens. Überblick: 1. Arten von Schiedsgerichten • Ständige Schiedsgerichte• Institutionelle Schiedsgerichte• Ad-hoc-Schiedsgerichte2. Schiedsvereinbarungen 3. Ablauf des Schiedsverfahrens4. Anlässe der Befassung staatlicher Gerichte5. Zusammenfassung

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Das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024
6 DIN A4 Seiten Wilhelm Krudewig Das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 Neue Impulse für Unternehmen Das Wachstumschancengesetz hatte, bis es am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde, einen langen Weg hinter sich. Zuletzt hatte der Vermittlungsausschuss im Februar 2024 über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Nachfolgend haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat diesem deutlich reduzierten Entwurf zugestimmt. Der folgende Überblick zeigt die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die durch das Wachstumschancengesetz erfolgt sind. Die Zusammenstellung enthält im Wesentlichen die Änderungen und Neuregelungen, die Unternehmen – also auch die GmbH (& Co. KG) – betreffen. Überblick:1. Einkommensteuergesetz-Änderungen•  Aufwendungen für Geschenke•  Private Nutzung von Elektrofahrzeugen•  Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung•  Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau•  Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen•  Erweiterter Verlustvortrag•  Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung2. Umsatzsteuergesetz-Änderungen•  Verwendung von eRechnungen ab 2025•  Umsatzsteuer-Voranmeldung3. Zuwendungsbestätigungen erleichtert4. Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung verbessert5. Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben6. Einkommensgrenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften erhöht7. Außensteuergesetz-Änderungen8. Umwandlungssteuergesetz-Änderungen9. Forschungszulagengesetz-Änderungen

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Möglichkeiten zur gezielten Steuerung der Unternehmensnachfolge bei der GmbH
7 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans Ott Möglichkeiten zur gezielten Steuerung der Unternehmensnachfolge bei der GmbH Die steuerlichen Auswirkungen einer Abtretungs- und Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag Der Tod eines GmbH-Gesellschafters löst regelmäßig neben einer Vielzahl von Problemen auch entsprechenden Handlungsbedarf aus (vgl. instruktiv dazu Bäcker, GmbH-Stpr 2023, S. 16 und 40). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die freie Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an einer GmbH nach § 15 Abs. 1 GmbH-Gesetz nicht durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden kann. Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft kann somit beim Tod eines GmbH-Gesellschafters eine gezielte Unternehmensnachfolge nicht durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag gesteuert werden. Durch den Übergang auf sämtliche Erben kann es daher zu einer Zersplitterung der Anteile kommen, was vor allem in mittelständischen Gesellschaften regelmäßig nicht gewollt ist. Zur gezielten Steuerung der Unternehmensnachfolge bei der GmbH sehen daher die Gesellschaftsverträge einer GmbH in der Praxis oftmals eine Abtretungs- und/oder Einziehungsklausel vor. Die Wirkungsweise und die steuerlichen Folgen solcher Klauseln im Hinblick auf GmbH-Anteile im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz werden nachfolgend dargestellt.Überblick:1. Ausgangsbeispiel2. Abtretungs- bzw. Einziehungsklausel3. Ertragsteuerliche Folgen auf der Gesellschaftsebene4. Ertragsteuerliche Folgen bei den Gesellschaftern5. Sonstige ertragsteuerliche Folgen•  Untergang von Verlustvorträgen nach § 8c KStG•  Auflösung einer Betriebsaufspaltung•  Sperrfristverletzung bei sperrfristbehafteten Anteilen6. Erbschaftsteuerliche Folgen7. Zusammenfassung

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Steuerbegünstigte Zusatzleistungen einer GmbH an ihre Beschäftigten (Teil 1)
4 DIN A4 Seiten Axel Friedrich Foerster Steuerbegünstigte Zusatzleistungen einer GmbH an ihre Beschäftigten (Teil 1) Neuere Rechtsprechung, Lohnsteuer-Hinweise 2024 und aktuelle Gesetzesänderungen Mittlerweile gewähren viele GmbHs ihren Arbeitnehmern und dem GmbH-Geschäftsführer steuerbegünstigte Zusatzleistungen, die aufgrund ihres höheren Nettoeffekts für Mitarbeiter interessant sind und bei der GmbH zur Lohnkostensenkung beitragen können. Allerdings sind diese Zuwendungen im Rahmen von Betriebsprüfungen auch besonders streitanfällig und unterliegen in erhöhtem Maße den Änderungen durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung und Anpassungen durch die Finanzverwaltung. So wurden beispielsweise Anfang des Jahres 2024 mehrere BMF-Schreiben und die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Lohnsteuer-Hinweise 2024 aktualisiert. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist darauf zu achten, dass alle Zuwendungen und geldwerten Vorteile aufgrund einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung gezahlt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Zudem werden Geschäftsführerbezüge nur anerkannt, soweit sie insgesamt nicht unangemessen sind. Dabei sind in die Angemessenheitsprüfung sämtliche von der GmbH gewährten Vergütungen, also neben dem Geschäftsführergehalt auch unbare Sachbezüge, geldwerte Vorteile und steuerbegünstigte Zuwendungen, mit einzubeziehen. Überblick: 1. Aktueller Überblick •  Neues von der Finanzverwaltung •  Aktuelle BFH- und BSG-Rechtsprechung •  Gesetzliche Neuerungen im Lohnsteuerrecht 2024 2. Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten •  Private Nutzung betrieblicher Telekommunikations­geräte •  Kauf und Rücküberlassung eines Mobiltelefons durch die GmbH •  Pauschaler Zuschuss zu den privaten Kosten der Internetnutzung (Internetpauschale) 3. Steuerfreie Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör   Teil 2 (im nächsten Heft) 4. Steuerfreiheit des Deutschland-Tickets 5. Steuerbegünstigte Überlassung von Dienstfahrzeugen •  Neue Bruttopreisregelung für Elektro-Dienstfahrzeuge ab 1.1.2024 •  Batteriewechsel statt Aufladung •  Freischaltung von Sonderausstattungen bei Dienstfahrzeugen 6. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung 7. Inflationsausgleichsprämie  8. Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen •  Inanspruchnahme des 110 €-Freibetrags •  Rechtzeitige Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit

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Ausgewählte höchstrichterliche Arbeitsrechtsprechung des Jahres 2023
7 DIN A4 Seiten Christian Hrach Ausgewählte höchstrichterliche Arbeitsrechtsprechung des Jahres 2023 Arbeitsrechtliche Entscheidungen, die GmbH-Geschäftsführer kennen sollten Von der Anwerbung von Arbeitnehmern im Wege der Stellenausschreibung bis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Wege der Kündigung gibt es zahlreiche rechtliche Fußangeln. Werden sie nicht beachtet, drohen dem Arbeitgeber zum Teil erhebliche finanzielle Nachteile. Insofern kann die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Arbeitsrecht nicht hoch genug bewertet werden. Der Beitrag stellt die wichtigsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2023 in Kurzform zusammen und bietet zu einzelnen Urteilen Handlungsempfehlungen für die GmbH-Praxis. Überblick: 1. Einleitung 2. Arbeitsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs •  Zusätzliche Vergütung bei Teilzeitarbeit •  Zusammentreffen von Urlaub und behördlich angeordneter Quarantäne •  Kündigungsschutz bei Massenentlassung •  Datenschutz beim medizinischen Dienst der Krankenkasse 3. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts •  Betriebliche Mitbestimmung •  Kündigungsrecht •  Betriebsrente •  Arbeitsentgelt und Arbeitszeit •  Massenentlassungen und Betriebsübergang •  Befristung des Arbeitsvertrags •  Antidiskriminierungsrecht und Mindestlohn •  Urlaubsrecht •  Kein Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter •  Schlussformel im Arbeitszeugnis •  Rückzahlung von Fortbildungskosten •  Sonderzahlungen 4. Fazit

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Die Wohnsitzverlagerung eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland
5 DIN A4 SeitenResso Bulut/Dr. Hagen PrühsDie Wohnsitzverlagerung eines GmbH-Gesellschafters ins AuslandAusgestaltung der Wegzugsbesteuerung und VermeidungsstrategienNicht nur vermögende Privatpersonen, sondern verstärkt auch mittelständische Unternehmer, darunter auch Gesellschafter von GmbHs, zieht es ins Ausland. Die Anlässe dafür sind bekannt: Deutschland ist inzwischen ein Hochsteuerland geworden im Vergleich zu steuerfreundlicheren Ländern diesseits und jenseits der EU. Die Sozialsysteme werden durch die Flüchtlingsströme nach Deutschland überfordert mit der Konsequenz, dass eher höhere Steuern drohen, um die Staatsverschuldung zu begrenzen. Am Horizont drohen Wahlsiege der Linksparteien, die sich eine höhere Erbschaftsteuer und die Wiedereinführung der Vermögensteuer auf die Fahnen geschrieben haben. Wer als GmbH-Gesellschafter vor diesem Hintergrund beabsichtigt, seinen Wohnsitz ins (steuer-)politisch günstigere Ausland zu verlagern, wird vom Gesetzgeber „bestraft“: Er muss eine Wegzugsteuer zahlen; die Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung seit der Gründung der Gesellschaft bzw. dem Erwerb der Beteiligung will der deutsche Fiskus besteuern. Aber es gibt Wege, dieser Wegzugsbesteuerung auszuweichen.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung der Wegzugsbesteuerung2. Die Voraussetzungen im Einzelnen   • Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts   • Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht   • Vorübergehende Abwesenheit3. Die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung   • Ermittlung des Veräußerungsgewinns   • Steuerstundung auf Antrag     – Exkurs: Das Wächtler-Urteil des BFH vom 6.9.2023 (Az. I R 35/20)   • Mitwirkungspflichten des Gesellschafters4. Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung   • Trotz Wegzugs nach Dubai den inländischen Wohnsitz beibehalten   • Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft   • Gründung einer GmbH & atypisch Still   • Schenkung der GmbH-Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt5. Fazit

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Darlehen der GmbH an Gesellschafter
5 DIN A4 SeitenFerdinand BallofDarlehen der GmbH an GesellschafterWie verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden könnenEine GmbH kann einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen z.B. für den Erwerb einer Immobilie gewähren. Kommt es zu einer solchen Darlehenshingabe, ist eine kritische Überprüfung der Vereinbarung durch die Finanzverwaltung vorprogrammiert. Ein Dauerbrenner im Rahmen von Betriebsprüfungen sind Diskussionen über den angemessenen Zins bei der Darlehensvergabe. Ist dieser nicht fremdüblich, hat das zumeist verdeckte Gewinnausschüttungen zur Folge. Der Beitrag informiert über die zutreffende Zinsermittlung, zeigt steuerliche Stolperfallen auf und bietet ein Muster für ein Gesellschafter-Verrechnungskonto.Überblick:1. Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften2. Steuerliche Anerkennungsvoraussetzungen3. Angemessenheit des Zinses4. Darlehenshingabe und Zinsverzicht als separate verdeckte Gewinnausschüttungen5. Darlehen an beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen6. Darlehen an Gesellschafter in der GmbH-Liquidation7. Ehemaliger Gesellschafter als Empfänger einer Vorteilszuwendung8. Ausfall einer Forderung gegen den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung9. Arbeitgeberdarlehen10. Muster: Darlehensvereinbarungen über ein Verrechnungskonto

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Der einstweilige Rechtsschutz für den abberufenen GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer
5 DIN A4 SeitenDr. Jochen BlöseDer einstweilige Rechtsschutz für den abberufenen GmbH-(Gesellschafter-)GeschäftsführerWie sich GmbH-Geschäftsführer gegen ihre Abberufung wehren könnenFür die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Voraussetzungen im Sinne eines wichtigen Grundes, d.h. einer besonderen Verfehlung, deren sich der Geschäftsführer schuldig gemacht haben muss. § 38 GmbH-Gesetz regelt vielmehr in seinem Abs. 1 den Grundsatz der jederzeitigen freien Abberufbarkeit. Trotz dieses Umstands bestehen unterschiedliche Möglichkeiten des abberufenen Geschäftsführers, sich zur Wehr zu setzen. Verfolgt er diese Möglichkeiten jedoch ausschließlich im herkömmlichen zivilgerichtlichen Klageverfahren, wird er regelmäßig seine Befugnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung verlieren. Im Hinblick auf den Umstand, dass schon bis zur erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig längere Zeiträume vergehen, gilt es, diesen Rechtsverlust tunlichst zu vermeiden. Für den abberufenen Geschäftsführer ist es daher fast immer erforderlich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Im Folgenden wird auf die besonders wichtigen praktischen Konstellationen, die dabei bestehen, eingegangen.Überblick:1. Die Abberufung des Geschäftsführers2. Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags im einstweiligen Rechtsschutz• Zulässigkeit des Antrags  • Begründetheit des Antrags3. Handlungsnotwendigkeiten bei mehrfachen Abberufungen4. Durchsetzung der einstweiligen Verfügung

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Verpfändung, Sicherungsabtretung und Pfändung von GmbH-Anteilen
3 DIN A4 SeitenDr. Hagen PrühsVerpfändung, Sicherungsabtretung und Pfändung von GmbH-AnteilenDer GmbH-Geschäftsanteil als Kreditsicherheit und in der Insolvenz des GesellschaftersHäufig besteht ein wirtschaftliches Interesse eines GmbH-Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil als Kreditsicherheit einzusetzen. Ebenso kann ein Gläubiger eines Gesellschafters ein Interesse daran haben, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf den Geschäftsanteil zuzugreifen.Überblick:1. Verpfändung von GmbH-Anteilen2. Sicherungsabtretung von GmbH-Anteilen3. Pfändung von GmbH-Anteilen

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Stehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttStehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters in der Insolvenz der GmbHAktuelle Rechtsprechung des BFH und ihre Auswirkungen für die PraxisNach dem BFH-Urteil vom 20.6.2023, das noch zur Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) ergangen ist, kann der Ausfall einer nicht mehr werthaltigen Regressforderung aus der stehen gelassenen Bürgschaft eines zu mindestens 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafters als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Mit dem weiteren Urteil vom 18.7.2023 hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise der GmbH stehen gelassenes Gesellschafterdarlehen im zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG nur in Höhe des Teilwerts bei Kriseneintritt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt und im Übrigen ebenfalls eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG in Betracht kommen kann. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG setzt jeweils voraus, dass die Finanzierungshilfe nach dem 31.12.2008 gewährt worden ist. Beide Urteile, die auch für die Praxis interessante Hinweise zur Verlustberücksichtigung enthalten, werden mit ihren Auswirkungen für die GmbH-Praxis im Beitrag erläutert.Überblick: 1. BFH-Urteil vom 20.6.2023 zur stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft• Urteilssachverhalt• Entscheidung des BFH2. BFH-Urteil vom 18.7.2023 zum stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen3. Praktische Auswirkungen4. Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten5. Zusammenfassung

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Gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
5 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerGleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer als verdeckte GewinnausschüttungBFH diskriminiert das Nebeneinander von Gehalt und FirmenrenteEs gibt in wachsendem Umfang Gründe dafür, dass ein Geschäftsführer trotz Erreichen des Pensionsalters weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist oder nach einem Ausscheiden wieder reaktiviert werden muss. So kann es sein, dass das besondere Fachwissen und die Berufserfahrung eines Geschäftsführers dazu führen, dass dieser nach der Pensionierung für die Gesellschaft unverzichtbar ist und deshalb seine Geschäftsführertätigkeit fortsetzt. Entsprechende Vereinbarungen sind zivilrechtlich ohne Probleme gestaltbar. Steuerrechtlich können sich aber dann Probleme ergeben, wenn es sich zum einen um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und zum anderen diesem ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt und darüber hinaus für seine aktive Tätigkeit als Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt gezahlt werden. Insoweit hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Versorgungsleistung der GmbH angerechnet wird. Ein aktuelles Urteil des BFH vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19) gibt nunmehr Anlass, sich mit dieser Problematik nachfolgend noch einmal auseinanderzusetzen und auf mögliche Vermeidungsstrategien hinzuweisenÜberblick:1. Vorliegen einer vGA2. Reduzierung der Arbeitszeit und des Geschäftsführergehalts3. Der vGA-Begriff in der BFH-Rechtsprechung4. Konkrete Begründung des BFH für eine vGA5. Von der Rechtsprechung gebilligtes Alternativverhalten6. Kritik an der Auffassung des BFH7. Alternativgestaltungen8. Zusammenfassung

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Besteuerungslücken bei der Errichtung von grenzüberschreitenden Bau- oder Montagebetriebsstätten
3 DIN A4 SeitenResso BulutBesteuerungslücken bei der Errichtung von grenzüberschreitenden Bau- oder Montagebetriebsstätten„Weiße Einkünfte“ als Folge des internationalen SteuerwettbewerbsDass die deutsche Bauindustrie sich nach und nach in Richtung Kollaps bewegt, ist längst kein Geheimnis mehr. Diese Talfahrt führt sogar dazu, dass Branchenexperten die deutsche Baukrise für die aktuell gebeutelte EU-Wirtschaft verantwortlich machen. Im Vergleich zur Rest-EU sind die Immobilienpreise in Deutschland am stärksten gesunken, die Baukosten steigen weiterhin. Als logische Konsequenz machen sich deutsche Bauunternehmen im Ausland auf Wachstumssuche und werden dabei mit einer besonderen Form der Betriebsstätte konfrontiert – der Bau- oder Montagebetriebsstätte. Der Beitrag zeigt, was die Bau- oder Montagebetriebsstätte von der „normalen“ Betriebsstätte unterscheidet und wie „weiße Einkünfte“ im Falle der grenzüberschreitenden Errichtung von Bau- oder Montagebetriebsstätten entstehen können.Überblick:1. Der Betriebsstättenbegriff nach nationalem Recht2. Der Betriebsttättenbegriff im DBA (Art. 5 OECD-Musterabkommen)3. Bau- oder Montagebetriebsstätten als Besonderheit4. Die Entstehung weißer Einkünfte als Resultat der Errichtung von „staatenlosen“ Bau- oder Montagebetriebsstätten5. Zusammenfassung und Hinweise

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Der GmbH-Geschäftsführer in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
6 DIN A4 SeitenChristian HrachDer GmbH-Geschäftsführer in der aktuellen Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsKündigungsschutz, Haftung, Urlaubsanspruch des FremdgeschäftsführersWährend der mehrheitsbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unstreitig kein Arbeitnehmer ist, ist die Rechtsstellung des – nicht beteiligten – Fremdgeschäftsführers in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof vertreten einen zum Teil abweichenden Arbeitnehmerbegriff. Wann hat ein Fremdgeschäftsführer Anspruch auf Kündigungsschutz bzw. auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung? Der Beitrag erläutert u.a. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Fragen.Überblick:1. Einleitung2. Entscheidungen• Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – BAG, Beschluss vom 8.2.2022, Az. 9 AZB 40/21• Kündigungsschutz– Anzahl der im Betrieb beschäftigten „Arbeitnehmer“ – BAG, Urteil vom 27.4.2021, Az. 2 AZR 540/20– Kündigungsschutz bei Betriebsübergang – BAG, Urteil vom 20.7.2023, Az. 6 AZR 228/22• Haftung für unterbliebene Mindestlohnzahlung – BAG, Urteil vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22• Urlaubsrecht – BAG, Urteil vom 25.7.2023, Az. 9 AZR 43/223. Fazit

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Die Zuflussfiktion bei Gehaltsbestandteilen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
6 DIN A4 Seiten Dr. Hagen PrühsDie Zuflussfiktion bei Gehaltsbestandteilen von beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführernAnwendungsbereiche und VermeidungsstrategienGmbH-Geschäftsführer müssen ihr Gehalt sowie die variablen Vergütungsbestandteile wie z.B. Tantieme und Gratifikationen in dem Jahr versteuern, in dem ihnen die Vergütung zugeflossen ist. Bei Geldbeträgen ist dies der Fall, wenn sie entweder bar ausgezahlt oder dem Bankkonto des Geschäftsführers gutgeschrieben wurden. Hat dieser zugleich aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Gesellschafterstellung, gelten Vergütungsbestandteile bereits dann als zugeflossen, wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dies ist regelmäßig im Zeitpunkt der Fälligkeit der Fall – auch dann, wenn die Vergütung nicht zugeflossen ist. Der Zufluss wird vom Fiskus und der Rechtsprechung einfach fingiert. Aber es gibt Wege, wie diese Zuflussfiktion vermieden werden kann.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung des Zuflusses2. Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer• Beherrschender Gesellschafter• Rechtfertigung und Verfassungsmäßigkeit der Zuflussfiktion3. Zufluss einer Tantieme• Betriebswirtschaftliche Argumente gegen die Zuflussfiktion• Abweichende Zuflusszeitpunkte– In der Satzung bzw. im Dienstvertrag festgelegter Zeitpunkt– Kein Zufluss ohne Feststellung des Jahresabschlusses• Keine Zuflussfiktion ohne Verbuchung der Tantieme4. Zufluss anderer Vergütungsbestandteile5. Vermeidungsstrategien6. Fazit

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Abfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern
4 DIN A4 Seiten Markus KellerAbfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter- GeschäftsführernWo verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage drohen – ein ÜberblickGerade für von der Sozialversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bietet eine Pensionszusage (auch Direktzusage genannt), wonach dem GGF von der GmbH finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden, eine willkommene und zudem steuerlich attraktive Vorsorgemöglichkeit. Pensionszusagen sind daher in sehr vielen GmbHs anzutreffen. Oft verändern sich jedoch im Zeitverlauf die Rahmenbedingungen, da z.B. die Gesellschaft verkauft, liquidiert oder unbelastet an die nachfolgende Generation übergeben werden soll. Dann steht sehr schnell die Frage im Raum, ob man denn nicht einfach die Pensionszusage durch Zahlung eines Einmalbeitrags abfinden könnte, um dem GGF den Gegenwert der Zusage zukommen zu lassen und die Gesellschaft vollständig von der Verpflichtung zu befreien. Wenig überraschend stehen einer solchen Abfindung aber ggf. steuerliche Hürden im Weg, auf die es – je nach Fallgestaltung – zu achten gilt.Überblick:1. Welche Fallgestaltungen gibt es in der Praxis?• Definition einer „Abfindung“• Beherrschende und nicht beherrschende GGF• Zeitpunkt der Abfindung und Regelung in der Pensionszusage2. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Spontanabfindung im laufenden Arbeitsverhältnis3. Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Spontanabfindung bei vorzeitigem Ausscheiden 4. Abfindung bei Rentenbeginn (Kapitaloption) oder während des Rentenbezugs5. Wertgleicher Abfindungsbetrag6. Zusammenfassung

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Die Stiftung als GmbH-Gesellschafterin
5 DIN A4 Seiten Tina BieniekDie Stiftung als GmbH-GesellschafterinStiftungsarten, Motive, gesellschaftsrechtliche BesonderheitenStiftungen spielen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eine wichtige Rolle. Sie können auch Gesellschafter einer GmbH sein – und damit Unternehmen langfristig im Sinne des Stifters prägen und erhalten. Häufig treten Stiftungen als gemeinnützige Akteure oder als namhafte Familienstiftungen auf. Immer wieder werden Stiftungen mit Unternehmen in Verbindung gebracht; so sind beispielsweise an der ThyssenKrupp AG oder Carl Zeiss AG Stiftungen als Minder- und Mehrheitsgesellschafterinnen beteiligt. Doch auch in kleineren Unternehmen jeglicher Rechtsform kommen Stiftungen als Gesellschafter in Betracht, beispielsweise als Erbe oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters. Die Stiftung bietet dabei die Möglichkeit zur individuellen und dauerhaften Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse.Überblick:1. Begriff und Wesen der Stiftung• Stiftungsarten: Rechtsfähige und unselbstständige Stiftungen• Stiftungszweck und Stiftungsvermögen: Entscheidende Weichenstellung des Stifters• Dauerhaftigkeit und Gestaltungsfreiheit: Umsetzung des Stifterwillens in der Satzung2. Die unternehmensverbundene Stiftung: Motive für die Stiftung als GmbH-Gesellschafterin• Erhaltung der unternehmerischen Einheit• Langfristige Umsetzung der Stiftervorstellungen• Steuerliche Aspekte und sonstige Motive3. Gesellschaftsrechtliche Praxisfragen: Besonderheiten der Stiftung als Gesellschafterin• Entstehung der unternehmensverbundenen Stiftung durch Gründung oder Anteilserwerb• Auftreten der Stiftung im Rechtsverkehr• Eintragung in Gesellschafterliste und Handelsregister• „Know-Your-Customer“ und Eintragung in das Transparenzregister• Ausstrahlung des Stifterwillens auf die Arbeit der GmbH4. Zusammenfassung

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Geschlechtergleichheit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
6 DIN A4 Seiten Christian HrachGeschlechtergleichheit in der Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsUnter besonderer Berücksichtigung der Equal-Pay-Entscheidung vom 16.2.2023Wer besser verhandelt, erzielt mehr Gehalt, oder doch nicht? Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.2.2023 (Az. 8 AZR 450/21) muss man sagen: nicht immer. Mit seiner letzten Equal-Pay-Entscheidung zum Entgelttransparenzgesetz hat das BAG das an der Vertragsfreiheit orientierte Rechtsempfinden vieler Arbeitgeber kräftig durcheinandergebracht. Das Verhandlungsgeschick des männlichen Bewerbers ist demnach kein sachlicher Grund für ein besseres Gehalt gegenüber einer auf einem gleichen Arbeitsplatz eingesetzten Frau. Was beim ersten Lesen wunderlich anmutet, wird verständlich, wenn man die überzeugende Begründung des BAG heranzieht. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit, also der gleichen Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit, spielt in der Praxis heutzutage keine untergeordnete Rolle mehr. Mit diesem Beitrag sollen die gesteigerte Bedeutung von Equal Pay in der arbeitsrechtlichen Praxis beleuchtet und Ausblicke in die Zukunft gegeben werden.Überblick:1. Die jüngste Equal-Pay-Entscheidung des BAG2. Bewertung der BAG-Entscheidung und Folgen in der Praxis3. Andere Rechtsgrundlagen der Geschlechtergleichbehandlung4. Praktische Auswirkungen der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen• Stellenausschreibung und Einstellung• Befristung des Arbeitsvertrags• Laufendes Arbeitsverhältnis• Beförderungsentscheidungen des Arbeitgebers• Entlassungen5. Ausblick6. Fazit und weitere Empfehlungen

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Gezielte Verlustrealisierung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG
7 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans OttGezielte Verlustrealisierung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStGMöglichkeiten und GrenzenIn zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung vorliegt, wenn GmbH-Anteile zum Zweck einer gezielten Verlustrealisierung veräußert werden. Das Urteil vom 20.9.2022 betraf die Verlustrealisation durch eine sogenannte Anteilsrotation, also durch die wechselseitige Veräußerung von GmbH-Anteilen. Das Urteil vom 3.5.2023 hatte ein vor der Einfügung des § 17 Abs. 2a Satz 5 Einkommensteuergesetz praktiziertes Gestaltungsmodell zum Gegenstand, mit dem ganz gezielt ein Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils realisiert wurde. Der Verlust resultierte daraus, dass zuvor die Anteils-Anschaffungskosten durch eine Kapitalerhöhung mit Aufgeld (Agio) erhöht wurden mit der Folge, dass die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils überstieg (sogenannte Überpari- Emission). Die beiden vorgenannten Entscheidungen, die wertvolle Hinweise für die Gestaltungspraxis enthalten, werden nachfolgend diskutiert.Überblick:1. Verlust durch Anteilsrotation und Gestaltungsmissbrauch2. Gezielte Verlustrealisierung nach Kapitalerhöhung mit AufgeldBFH-Urteil vom 3.5.2023Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei § 17 EStGErmittlung des VeräußerungsverlustsPrüfung des GestaltungsmissbrauchsVerteilungsgebot in § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG3. Anteilsrotation bei Anteilen im Betriebsvermögen4. Zusammenfassung

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Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
5 DIN A4 Seiten Dr. Jochen BlöseDie Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem GrundWann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor?Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Vergleich zum Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) verhältnismäßig einfach aus seinem Amt zu entfernen. Während es für den AG-Vorstand nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz immer eines wichtigen Grundes für die Abberufung bedarf, gilt für den GmbH-Geschäftsführer das Prinzip der freien Widerrufbarkeit seiner Bestellung (§ 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Es besteht allerdings auch beim GmbH-Geschäftsführer die Möglichkeit, durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vorzusehen, dass eine Abberufung nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus März 2023 setzt sich detailliert und instruktiv mit den Voraussetzungen für einen wichtigen Grund auseinander.Überblick:1. Grundsätzliches zur Abberufung eines Geschäftsführers2. Ausschluss der freien Abberufbarkeit3. Zum Vorliegen eines wichtigen GrundesAllgemeine Umschreibung eines wichtigen GrundesKein Schaden für die GmbH erforderlichSachgrundloser Entzug des Vertrauens unzureichendVerletzung der Neutralitätspflicht4. Fazit

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Erweiterte Haftung von Rechtsanwälten bei der Beratung einer GmbH (& Co. KG)
7 DIN A4 Seiten Dr. Roland M. BäckerErweiterte Haftung von Rechtsanwälten bei der Beratung einer GmbH (& Co. KG) Wann auch GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Aufklärung aus dem Berater-Vertrag habenIst eine GmbH (& Co. KG) von Insolvenz bedroht, ist nicht nur der Steuerberater, sondern auch der Haus-Anwalt der Gesellschaft verpflichtet, die Geschäftsführer auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hinzuweisen. Das gilt für den Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er wiederholt als Berater der Gesellschaft auftritt und im Rahmen seiner Rechtsberatung auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft berücksichtigen muss. Verletzt der Anwalt diese Pflicht und muss deshalb der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung haften, kann er den Berater auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. So entschied der BGH in einem Urteil vom 29.6.2023. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, unter denen es zu einer solchen Schadenersatzverpflichtung des Haus-Anwalts kommen kann.Überblick:1. Problemaufriss2. Der Mandatsvertrag3. Umfang der Vertragspflichten4. Folgen einer Nebenpflichtverletzung5. Inhaber des Schadenersatzanspruchs6. Vertrag zugunsten DritterEinbeziehung Dritter in den Schutzbereich des DienstvertragsVoraussetzungen für die Einbeziehung DritterDie Einbeziehung von Geschäftsführern in den Schutzbereich eines Beratervertrags zwischen Gesellschaft und Anwalt7. Schutzpflichten auch zugunsten des faktischen Geschäftsführers8. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung9. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung 10. Zusammenfassung

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Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Eintritt in das Rentenalter
5 DIN A4 Seiten Claudia KnuthDie Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Eintritt in das RentenalterUnter besonderer Berücksichtigung versicherungspflichtiger GmbH-GeschäftsführerLaut dem Statistischen Bundesamt ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den vergangenen 60 Jahren für Frauen und Männer um mehr als zehn Jahre gestiegen. Damit steigt der Wunsch vieler Beschäftigter, über das Regelrenteneintrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Auch für Arbeitgeber kann die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, gerade in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels, Vorteile bieten. Dies gilt insbesondere für GmbHs, die sich mit dem Gedanken tragen, ihren versicherungspflichtigen (Fremd-)Geschäftsführer auch nach Erreichen des Pensionsalters weiterhin im Amt zu belassen. Er kennt den Betrieb aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bestens und verfügt oftmals über ein besonderes fachliches Know-how, auf das die GmbH nicht verzichten kann. Mit der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers bleibt der Gesellschaft mehr Zeit für die Suche eines Nachfolgers. Doch wie kann die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittsalters rechtskonform ausgestaltet werden? Welche Hürden bestehen bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer? Auf diese Fragen gibt der Beitrag unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Antworten.Überblick:1. Die RegelaltersgrenzeWas ist die Regelaltersgrenze?Regelungen im Arbeitsvertrag2. Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung3. Verlängerung durch Hinausschiebensvereinbarungen Zwingend die Schriftform beachtenHinausschieben mit Änderung der Arbeitsbedingungen?Kein Anspruch für sämtliche ArbeitnehmerMitbestimmungsrechte des Betriebsrats4. Neueinstellung von (ehemaligen) ArbeitnehmernSachgrundlose Befristung des ArbeitsverhältnissesBefristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund5. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten6. Fazit

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GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 - Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und Geschäftsführer
7 DIN A4 Seiten Dr. Hagen Prühs/Ute Schiefelbein  GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 – Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und Geschäftsführer Wichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen. Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen. Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung „GmbH-GeschäftsführerInnen-Vergütungen 2024“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien 2. Die BBE-Vergütungsstudie 2024Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-GeschäftsführergehälterGeschäftsführer-Gesamtbezüge nach WirtschaftszweigenGeschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen und BranchenTantiemen nach Wirtschaftszweigen und BranchenWeitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus, Unternehmensgröße und GeschäftserfolgMultiplikatoren für den betriebsinternen GehaltsvergleichHäufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme3. Neuere Rechtsprechung zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form

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