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Darlehen der GmbH an Gesellschafter
5 DIN A4 SeitenFerdinand BallofDarlehen der GmbH an GesellschafterWie verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden könnenEine GmbH kann einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen z.B. für den Erwerb einer Immobilie gewähren. Kommt es zu einer solchen Darlehenshingabe, ist eine kritische Überprüfung der Vereinbarung durch die Finanzverwaltung vorprogrammiert. Ein Dauerbrenner im Rahmen von Betriebsprüfungen sind Diskussionen über den angemessenen Zins bei der Darlehensvergabe. Ist dieser nicht fremdüblich, hat das zumeist verdeckte Gewinnausschüttungen zur Folge. Der Beitrag informiert über die zutreffende Zinsermittlung, zeigt steuerliche Stolperfallen auf und bietet ein Muster für ein Gesellschafter-Verrechnungskonto.Überblick:1. Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften2. Steuerliche Anerkennungsvoraussetzungen3. Angemessenheit des Zinses4. Darlehenshingabe und Zinsverzicht als separate verdeckte Gewinnausschüttungen5. Darlehen an beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen6. Darlehen an Gesellschafter in der GmbH-Liquidation7. Ehemaliger Gesellschafter als Empfänger einer Vorteilszuwendung8. Ausfall einer Forderung gegen den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung 9. Arbeitgeberdarlehen10. Muster: Darlehensvereinbarungen über ein Verrechnungskonto

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Die Wohnsitzverlagerung eines GmbH-Gesellschafters ins Ausland
5 DIN A4 SeitenResso Bulut/Dr. Hagen PrühsDie Wohnsitzverlagerung eines GmbH-Gesellschafters ins AuslandAusgestaltung der Wegzugsbesteuerung und VermeidungsstrategienNicht nur vermögende Privatpersonen, sondern verstärkt auch mittelständische Unternehmer, darunter auch Gesellschafter von GmbHs, zieht es ins Ausland. Die Anlässe dafür sind bekannt: Deutschland ist inzwischen ein Hochsteuerland geworden im Vergleich zu steuerfreundlicheren Ländern diesseits und jenseits der EU. Die Sozialsysteme werden durch die Flüchtlingsströme nach Deutschland überfordert mit der Konsequenz, dass eher höhere Steuern drohen, um die Staatsverschuldung zu begrenzen. Am Horizont drohen Wahlsiege der Linksparteien, die sich eine höhere Erbschaftsteuer und die Wiedereinführung der Vermögensteuer auf die Fahnen geschrieben haben. Wer als GmbH-Gesellschafter vor diesem Hintergrund beabsichtigt, seinen Wohnsitz ins (steuer-)politisch günstigere Ausland zu verlagern, wird vom Gesetzgeber „bestraft“: Er muss eine Wegzugsteuer zahlen; die Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung seit der Gründung der Gesellschaft bzw. dem Erwerb der Beteiligung will der deutsche Fiskus besteuern. Aber es gibt Wege, dieser Wegzugsbesteuerung auszuweichen.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung der Wegzugsbesteuerung2. Die Voraussetzungen im Einzelnen   • Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts   • Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht   • Vorübergehende Abwesenheit3. Die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung   • Ermittlung des Veräußerungsgewinns   • Steuerstundung auf Antrag     – Exkurs: Das Wächtler-Urteil des BFH vom 6.9.2023 (Az. I R 35/20)    • Mitwirkungspflichten des Gesellschafters 4. Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung   • Trotz Wegzugs nach Dubai den inländischen Wohnsitz beibehalten   • Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft   • Gründung einer GmbH & atypisch Still   • Schenkung der GmbH-Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt 5. Fazit

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Stehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttStehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters in der Insolvenz der GmbHAktuelle Rechtsprechung des BFH und ihre Auswirkungen für die PraxisNach dem BFH-Urteil vom 20.6.2023, das noch zur Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) ergangen ist, kann der Ausfall einer nicht mehr werthaltigen Regressforderung aus der stehen gelassenen Bürgschaft eines zu mindestens 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafters als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Mit dem weiteren Urteil vom 18.7.2023 hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise der GmbH stehen gelassenes Gesellschafterdarlehen im zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG nur in Höhe des Teilwerts bei Kriseneintritt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt und im Übrigen ebenfalls eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG in Betracht kommen kann. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG setzt jeweils voraus, dass die Finanzierungshilfe nach dem 31.12.2008 gewährt worden ist. Beide Urteile, die auch für die Praxis interessante Hinweise zur Verlustberücksichtigung enthalten, werden mit ihren Auswirkungen für die GmbH-Praxis im Beitrag erläutert.Überblick: 1. BFH-Urteil vom 20.6.2023 zur stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft• Urteilssachverhalt• Entscheidung des BFH2. BFH-Urteil vom 18.7.2023 zum stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen3. Praktische Auswirkungen4. Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten5. Zusammenfassung

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Gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
5 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerGleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer als verdeckte GewinnausschüttungBFH diskriminiert das Nebeneinander von Gehalt und FirmenrenteEs gibt in wachsendem Umfang Gründe dafür, dass ein Geschäftsführer trotz Erreichen des Pensionsalters weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist oder nach einem Ausscheiden wieder reaktiviert werden muss. So kann es sein, dass das besondere Fachwissen und die Berufserfahrung eines Geschäftsführers dazu führen, dass dieser nach der Pensionierung für die Gesellschaft unverzichtbar ist und deshalb seine Geschäftsführertätigkeit fortsetzt. Entsprechende Vereinbarungen sind zivilrechtlich ohne Probleme gestaltbar. Steuerrechtlich können sich aber dann Probleme ergeben, wenn es sich zum einen um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und zum anderen diesem ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt und darüber hinaus für seine aktive Tätigkeit als Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt gezahlt werden. Insoweit hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Versorgungsleistung der GmbH angerechnet wird. Ein aktuelles Urteil des BFH vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19) gibt nunmehr Anlass, sich mit dieser Problematik nachfolgend noch einmal auseinanderzusetzen und auf mögliche Vermeidungsstrategien hinzuweisenÜberblick:1. Vorliegen einer vGA2. Reduzierung der Arbeitszeit und des Geschäftsführergehalts3. Der vGA-Begriff in der BFH-Rechtsprechung4. Konkrete Begründung des BFH für eine vGA5. Von der Rechtsprechung gebilligtes Alternativverhalten6. Kritik an der Auffassung des BFH7. Alternativgestaltungen8. Zusammenfassung

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Besteuerungslücken bei der Errichtung von grenzüberschreitenden Bau- oder Montagebetriebsstätten
3 DIN A4 SeitenResso BulutBesteuerungslücken bei der Errichtung von grenzüberschreitenden Bau- oder Montagebetriebsstätten„Weiße Einkünfte“ als Folge des internationalen SteuerwettbewerbsDass die deutsche Bauindustrie sich nach und nach in Richtung Kollaps bewegt, ist längst kein Geheimnis mehr. Diese Talfahrt führt sogar dazu, dass Branchenexperten die deutsche Baukrise für die aktuell gebeutelte EU-Wirtschaft verantwortlich machen. Im Vergleich zur Rest-EU sind die Immobilienpreise in Deutschland am stärksten gesunken, die Baukosten steigen weiterhin. Als logische Konsequenz machen sich deutsche Bauunternehmen im Ausland auf Wachstumssuche und werden dabei mit einer besonderen Form der Betriebsstätte konfrontiert – der Bau- oder Montagebetriebsstätte. Der Beitrag zeigt, was die Bau- oder Montagebetriebsstätte von der „normalen“ Betriebsstätte unterscheidet und wie „weiße Einkünfte“ im Falle der grenzüberschreitenden Errichtung von Bau- oder Montagebetriebsstätten entstehen können.Überblick:1. Der Betriebsstättenbegriff nach nationalem Recht2. Der Betriebsttättenbegriff im DBA (Art. 5 OECD-Musterabkommen)3. Bau- oder Montagebetriebsstätten als Besonderheit4. Die Entstehung weißer Einkünfte als Resultat der Errichtung von „staatenlosen“ Bau- oder Montagebetriebsstätten5. Zusammenfassung und Hinweise

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Der GmbH-Geschäftsführer in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
6 DIN A4 SeitenChristian HrachDer GmbH-Geschäftsführer in der aktuellen Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsKündigungsschutz, Haftung, Urlaubsanspruch des FremdgeschäftsführersWährend der mehrheitsbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unstreitig kein Arbeitnehmer ist, ist die Rechtsstellung des – nicht beteiligten – Fremdgeschäftsführers in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof vertreten einen zum Teil abweichenden Arbeitnehmerbegriff. Wann hat ein Fremdgeschäftsführer Anspruch auf Kündigungsschutz bzw. auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung? Der Beitrag erläutert u.a. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Fragen.Überblick:1. Einleitung2. Entscheidungen• Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – BAG, Beschluss vom 8.2.2022, Az. 9 AZB 40/21• Kündigungsschutz– Anzahl der im Betrieb beschäftigten „Arbeitnehmer“ – BAG, Urteil vom 27.4.2021, Az. 2 AZR 540/20– Kündigungsschutz bei Betriebsübergang – BAG, Urteil vom 20.7.2023, Az. 6 AZR 228/22• Haftung für unterbliebene Mindestlohnzahlung – BAG, Urteil vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22• Urlaubsrecht – BAG, Urteil vom 25.7.2023, Az. 9 AZR 43/223. Fazit

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Die Zuflussfiktion bei Gehaltsbestandteilen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
6 DIN A4 Seiten Dr. Hagen PrühsDie Zuflussfiktion bei Gehaltsbestandteilen von beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführernAnwendungsbereiche und VermeidungsstrategienGmbH-Geschäftsführer müssen ihr Gehalt sowie die variablen Vergütungsbestandteile wie z.B. Tantieme und Gratifikationen in dem Jahr versteuern, in dem ihnen die Vergütung zugeflossen ist. Bei Geldbeträgen ist dies der Fall, wenn sie entweder bar ausgezahlt oder dem Bankkonto des Geschäftsführers gutgeschrieben wurden. Hat dieser zugleich aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Gesellschafterstellung, gelten Vergütungsbestandteile bereits dann als zugeflossen, wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dies ist regelmäßig im Zeitpunkt der Fälligkeit der Fall – auch dann, wenn die Vergütung nicht zugeflossen ist. Der Zufluss wird vom Fiskus und der Rechtsprechung einfach fingiert. Aber es gibt Wege, wie diese Zuflussfiktion vermieden werden kann.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung des Zuflusses2. Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer• Beherrschender Gesellschafter• Rechtfertigung und Verfassungsmäßigkeit der Zuflussfiktion3. Zufluss einer Tantieme• Betriebswirtschaftliche Argumente gegen die Zuflussfiktion• Abweichende Zuflusszeitpunkte– In der Satzung bzw. im Dienstvertrag festgelegter Zeitpunkt– Kein Zufluss ohne Feststellung des Jahresabschlusses• Keine Zuflussfiktion ohne Verbuchung der Tantieme4. Zufluss anderer Vergütungsbestandteile5. Vermeidungsstrategien6. Fazit

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Abfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern
4 DIN A4 Seiten Markus KellerAbfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter- GeschäftsführernWo verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage drohen – ein ÜberblickGerade für von der Sozialversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bietet eine Pensionszusage (auch Direktzusage genannt), wonach dem GGF von der GmbH finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden, eine willkommene und zudem steuerlich attraktive Vorsorgemöglichkeit. Pensionszusagen sind daher in sehr vielen GmbHs anzutreffen. Oft verändern sich jedoch im Zeitverlauf die Rahmenbedingungen, da z.B. die Gesellschaft verkauft, liquidiert oder unbelastet an die nachfolgende Generation übergeben werden soll. Dann steht sehr schnell die Frage im Raum, ob man denn nicht einfach die Pensionszusage durch Zahlung eines Einmalbeitrags abfinden könnte, um dem GGF den Gegenwert der Zusage zukommen zu lassen und die Gesellschaft vollständig von der Verpflichtung zu befreien. Wenig überraschend stehen einer solchen Abfindung aber ggf. steuerliche Hürden im Weg, auf die es – je nach Fallgestaltung – zu achten gilt.Überblick:1. Welche Fallgestaltungen gibt es in der Praxis?• Definition einer „Abfindung“• Beherrschende und nicht beherrschende GGF• Zeitpunkt der Abfindung und Regelung in der Pensionszusage2. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Spontanabfindung im laufenden Arbeitsverhältnis3. Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Spontanabfindung bei vorzeitigem Ausscheiden 4. Abfindung bei Rentenbeginn (Kapitaloption) oder während des Rentenbezugs5. Wertgleicher Abfindungsbetrag6. Zusammenfassung

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Die Stiftung als GmbH-Gesellschafterin
5 DIN A4 Seiten Tina BieniekDie Stiftung als GmbH-GesellschafterinStiftungsarten, Motive, gesellschaftsrechtliche BesonderheitenStiftungen spielen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eine wichtige Rolle. Sie können auch Gesellschafter einer GmbH sein – und damit Unternehmen langfristig im Sinne des Stifters prägen und erhalten. Häufig treten Stiftungen als gemeinnützige Akteure oder als namhafte Familienstiftungen auf. Immer wieder werden Stiftungen mit Unternehmen in Verbindung gebracht; so sind beispielsweise an der ThyssenKrupp AG oder Carl Zeiss AG Stiftungen als Minder- und Mehrheitsgesellschafterinnen beteiligt. Doch auch in kleineren Unternehmen jeglicher Rechtsform kommen Stiftungen als Gesellschafter in Betracht, beispielsweise als Erbe oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters. Die Stiftung bietet dabei die Möglichkeit zur individuellen und dauerhaften Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse.Überblick:1. Begriff und Wesen der Stiftung• Stiftungsarten: Rechtsfähige und unselbstständige Stiftungen• Stiftungszweck und Stiftungsvermögen: Entscheidende Weichenstellung des Stifters• Dauerhaftigkeit und Gestaltungsfreiheit: Umsetzung des Stifterwillens in der Satzung2. Die unternehmensverbundene Stiftung: Motive für die Stiftung als GmbH-Gesellschafterin• Erhaltung der unternehmerischen Einheit• Langfristige Umsetzung der Stiftervorstellungen• Steuerliche Aspekte und sonstige Motive3. Gesellschaftsrechtliche Praxisfragen: Besonderheiten der Stiftung als Gesellschafterin• Entstehung der unternehmensverbundenen Stiftung durch Gründung oder Anteilserwerb• Auftreten der Stiftung im Rechtsverkehr• Eintragung in Gesellschafterliste und Handelsregister• „Know-Your-Customer“ und Eintragung in das Transparenzregister• Ausstrahlung des Stifterwillens auf die Arbeit der GmbH4. Zusammenfassung

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Geschlechtergleichheit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
6 DIN A4 Seiten Christian HrachGeschlechtergleichheit in der Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsUnter besonderer Berücksichtigung der Equal-Pay-Entscheidung vom 16.2.2023Wer besser verhandelt, erzielt mehr Gehalt, oder doch nicht? Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.2.2023 (Az. 8 AZR 450/21) muss man sagen: nicht immer. Mit seiner letzten Equal-Pay-Entscheidung zum Entgelttransparenzgesetz hat das BAG das an der Vertragsfreiheit orientierte Rechtsempfinden vieler Arbeitgeber kräftig durcheinandergebracht. Das Verhandlungsgeschick des männlichen Bewerbers ist demnach kein sachlicher Grund für ein besseres Gehalt gegenüber einer auf einem gleichen Arbeitsplatz eingesetzten Frau. Was beim ersten Lesen wunderlich anmutet, wird verständlich, wenn man die überzeugende Begründung des BAG heranzieht. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit, also der gleichen Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit, spielt in der Praxis heutzutage keine untergeordnete Rolle mehr. Mit diesem Beitrag sollen die gesteigerte Bedeutung von Equal Pay in der arbeitsrechtlichen Praxis beleuchtet und Ausblicke in die Zukunft gegeben werden.Überblick:1. Die jüngste Equal-Pay-Entscheidung des BAG2. Bewertung der BAG-Entscheidung und Folgen in der Praxis3. Andere Rechtsgrundlagen der Geschlechtergleichbehandlung4. Praktische Auswirkungen der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen• Stellenausschreibung und Einstellung• Befristung des Arbeitsvertrags• Laufendes Arbeitsverhältnis• Beförderungsentscheidungen des Arbeitgebers• Entlassungen5. Ausblick6. Fazit und weitere Empfehlungen

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Gezielte Verlustrealisierung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG
7 DIN A4 Seiten Prof. Dr. Hans OttGezielte Verlustrealisierung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStGMöglichkeiten und GrenzenIn zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung vorliegt, wenn GmbH-Anteile zum Zweck einer gezielten Verlustrealisierung veräußert werden. Das Urteil vom 20.9.2022 betraf die Verlustrealisation durch eine sogenannte Anteilsrotation, also durch die wechselseitige Veräußerung von GmbH-Anteilen. Das Urteil vom 3.5.2023 hatte ein vor der Einfügung des § 17 Abs. 2a Satz 5 Einkommensteuergesetz praktiziertes Gestaltungsmodell zum Gegenstand, mit dem ganz gezielt ein Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils realisiert wurde. Der Verlust resultierte daraus, dass zuvor die Anteils-Anschaffungskosten durch eine Kapitalerhöhung mit Aufgeld (Agio) erhöht wurden mit der Folge, dass die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils überstieg (sogenannte Überpari- Emission). Die beiden vorgenannten Entscheidungen, die wertvolle Hinweise für die Gestaltungspraxis enthalten, werden nachfolgend diskutiert.Überblick:1. Verlust durch Anteilsrotation und Gestaltungsmissbrauch2. Gezielte Verlustrealisierung nach Kapitalerhöhung mit AufgeldBFH-Urteil vom 3.5.2023Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei § 17 EStGErmittlung des VeräußerungsverlustsPrüfung des GestaltungsmissbrauchsVerteilungsgebot in § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG3. Anteilsrotation bei Anteilen im Betriebsvermögen4. Zusammenfassung

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Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
5 DIN A4 Seiten Dr. Jochen BlöseDie Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem GrundWann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor?Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Vergleich zum Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) verhältnismäßig einfach aus seinem Amt zu entfernen. Während es für den AG-Vorstand nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz immer eines wichtigen Grundes für die Abberufung bedarf, gilt für den GmbH-Geschäftsführer das Prinzip der freien Widerrufbarkeit seiner Bestellung (§ 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Es besteht allerdings auch beim GmbH-Geschäftsführer die Möglichkeit, durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vorzusehen, dass eine Abberufung nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus März 2023 setzt sich detailliert und instruktiv mit den Voraussetzungen für einen wichtigen Grund auseinander.Überblick:1. Grundsätzliches zur Abberufung eines Geschäftsführers2. Ausschluss der freien Abberufbarkeit3. Zum Vorliegen eines wichtigen GrundesAllgemeine Umschreibung eines wichtigen GrundesKein Schaden für die GmbH erforderlichSachgrundloser Entzug des Vertrauens unzureichendVerletzung der Neutralitätspflicht4. Fazit

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Erweiterte Haftung von Rechtsanwälten bei der Beratung einer GmbH (& Co. KG)
7 DIN A4 Seiten Dr. Roland M. BäckerErweiterte Haftung von Rechtsanwälten bei der Beratung einer GmbH (& Co. KG) Wann auch GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Aufklärung aus dem Berater-Vertrag habenIst eine GmbH (& Co. KG) von Insolvenz bedroht, ist nicht nur der Steuerberater, sondern auch der Haus-Anwalt der Gesellschaft verpflichtet, die Geschäftsführer auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hinzuweisen. Das gilt für den Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er wiederholt als Berater der Gesellschaft auftritt und im Rahmen seiner Rechtsberatung auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft berücksichtigen muss. Verletzt der Anwalt diese Pflicht und muss deshalb der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung haften, kann er den Berater auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. So entschied der BGH in einem Urteil vom 29.6.2023. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, unter denen es zu einer solchen Schadenersatzverpflichtung des Haus-Anwalts kommen kann.Überblick:1. Problemaufriss2. Der Mandatsvertrag3. Umfang der Vertragspflichten4. Folgen einer Nebenpflichtverletzung5. Inhaber des Schadenersatzanspruchs6. Vertrag zugunsten DritterEinbeziehung Dritter in den Schutzbereich des DienstvertragsVoraussetzungen für die Einbeziehung DritterDie Einbeziehung von Geschäftsführern in den Schutzbereich eines Beratervertrags zwischen Gesellschaft und Anwalt7. Schutzpflichten auch zugunsten des faktischen Geschäftsführers8. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung9. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung 10. Zusammenfassung

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Die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Eintritt in das Rentenalter
5 DIN A4 Seiten Claudia KnuthDie Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Eintritt in das RentenalterUnter besonderer Berücksichtigung versicherungspflichtiger GmbH-GeschäftsführerLaut dem Statistischen Bundesamt ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den vergangenen 60 Jahren für Frauen und Männer um mehr als zehn Jahre gestiegen. Damit steigt der Wunsch vieler Beschäftigter, über das Regelrenteneintrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Auch für Arbeitgeber kann die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, gerade in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels, Vorteile bieten. Dies gilt insbesondere für GmbHs, die sich mit dem Gedanken tragen, ihren versicherungspflichtigen (Fremd-)Geschäftsführer auch nach Erreichen des Pensionsalters weiterhin im Amt zu belassen. Er kennt den Betrieb aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bestens und verfügt oftmals über ein besonderes fachliches Know-how, auf das die GmbH nicht verzichten kann. Mit der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers bleibt der Gesellschaft mehr Zeit für die Suche eines Nachfolgers. Doch wie kann die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittsalters rechtskonform ausgestaltet werden? Welche Hürden bestehen bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer? Auf diese Fragen gibt der Beitrag unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Antworten.Überblick:1. Die RegelaltersgrenzeWas ist die Regelaltersgrenze?Regelungen im Arbeitsvertrag2. Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung3. Verlängerung durch Hinausschiebensvereinbarungen Zwingend die Schriftform beachtenHinausschieben mit Änderung der Arbeitsbedingungen?Kein Anspruch für sämtliche ArbeitnehmerMitbestimmungsrechte des Betriebsrats4. Neueinstellung von (ehemaligen) ArbeitnehmernSachgrundlose Befristung des ArbeitsverhältnissesBefristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund5. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten6. Fazit

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GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 - Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und Geschäftsführer
7 DIN A4 Seiten Dr. Hagen Prühs/Ute Schiefelbein  GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 – Neue Orientierungswerte für Gesellschafter und Geschäftsführer Wichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen. Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen. Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung „GmbH-GeschäftsführerInnen-Vergütungen 2024“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien 2. Die BBE-Vergütungsstudie 2024Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-GeschäftsführergehälterGeschäftsführer-Gesamtbezüge nach WirtschaftszweigenGeschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen und BranchenTantiemen nach Wirtschaftszweigen und BranchenWeitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus, Unternehmensgröße und GeschäftserfolgMultiplikatoren für den betriebsinternen GehaltsvergleichHäufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme3. Neuere Rechtsprechung zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form

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Die neue Berichtigungspflicht der Steuerpflichtigen nach einer Außenprüfung
5 DIN A4 Seiten Dr. Anja Stürzl/Dr. Clarissa Forster  Die neue Berichtigungspflicht der Steuerpflichtigen nach einer Außenprüfung Verschärfung, Vereinfachung oder Verunsicherung für Unternehmen?GmbH-Geschäftsführer sind gemäß § 153 Abgabenordung verpflichtet, eine für die GmbH abgegebene Steuererklärung unverzüglich zu berichtigen, wenn sie erkennen, dass die Erklärung unrichtig oder unvollständig ist. Diese Berichtigungspflicht hat der Gesetzgeber in einem Absatz 4 zu dieser Vorschrift erweitert. Das damit verfolgte Ziel ist eine Beschleunigung von Außenprüfungen. Doch die neue Pflicht erscheint nur auf den ersten Blick als eindeutige Handlungsanweisung. Tatsächlich wirft sie eine Reihe von Fragen auf. Die Autorinnen greifen diese Fragen auf und geben Handlungsempfehlungen, wie GmbH-Geschäftsführer und ihre steuerlichen Berater mit der neuen Verpflichtung umgehen sollten.Überblick:1. Einführung 2. Zweck der Vorschrift des § 153 AO3. Bisherige Handhabung von § 153 AO4. Die Neuregelung in § 153 Abs. 4 AOZeitpunkt der Berichtigungspflicht Dauersachverhalte Abweichende Rechtsauffassung 5. Steuerstrafrechtliche Auswirkungen 6. Prüfungs- und Handlungsempfehlungen 

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Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeitsfristen und Probezeiten auch bei Entgeltumwandlung zu beachten?
4 DIN A4 Seiten Markus Keller Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Erdienbarkeitsfristen und Probezeiten auch bei Entgeltumwandlung zu beachten? Wie sich beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auch im fortgeschrittenen Alter eine betriebliche Altersversorgung aufbauen könnenErteilen sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Versorgungszusagen, z.B. in Form einer klassischen Pensionszusage oder auch über eine rückgedeckte Unterstützungskasse, sind zur steuerlichen Anerkennung u.a. Erdienbarkeitsfristen und Probezeiten zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, werden gleichwohl gebildete Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob auch dann, wenn der GGF die Versorgung mittels Entgeltumwandlung selbst finanziert, Erdienbarkeit und Probezeit berücksichtigt werden müssen.Überblick:1. BMF-Vorgaben zur Erdienbarkeit und Probezeit Erdienbarkeitsfristen für beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Personen- und unternehmensbezogene Probezeit 2. Erdienbarkeitsfrist: Geltung auch für Entgeltumwandlung? Das BFH-Urteil vom 7.3.2018 (Az. I R 89/15) Ansicht der Finanzbehörden hinfällig, Bestätigung von FG-Rechtsprechung 3. Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Erdienbarkeit auch auf Probezeit? Anwendung auf Probezeit noch strittig Das Urteil des FG Düsseldorf vom 16.11.2021 (Az. 6 K 2196/17 K, G, F) 4. Zusammenfassung und Praxistipps

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Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes in der GmbH-Praxis
3 DIN A4 Seiten Dr. Karl Brock Die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes in der GmbH-Praxis Was Geschäftsführer und Gesellschafter wissen solltenGeldwäscherechtliche Kontroll- und Meldepflichten sind für deutsche Unternehmen nichts Neues. Doch führt eine sich immer schneller entwickelnde europäische Gesetzgebung und deren nationale Umsetzung in den letzten Jahren zu einem rasanten Anwachsen des Pflichtenkanons aus dem Geldwäschegesetz (GwG). So haben das Transparenzregisterund Finanzinformationsgesetz aus dem Jahr 2021 und das im Dezember 2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II für spürbare Erweiterungen der GwG-Pflichten gesorgt. Insbesondere rücken seit 2023 die im Eigentum einer Gesellschaft stehenden Immobilien in den Fokus der Geldwäscheprüfung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Haftungsrisiken nach dem GwG für Geschäftsführer und GesellschafterÜberblick:1. Die Meldepflicht der GmbH hinsichtlich ihrer wirtschaftlich Berechtigten 2. Fortlaufende Überwachungs- und Meldepflichten für die GmbH und ihre Geschäftsführer 3. Geldwäscherechtliche Meldepflichten im Hinblick auf Unternehmensimmobilien  4. Folgen eines Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Überwachungs- und Meldepflichten 5. Fazit 

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