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Dr. Hagen PrühsGeschäftsführer-Vergütung im Jahr 2025Handlungsbedarf für Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Jahreswende 2024/2025Circa 80% aller GmbHs sind inhabergeführt, d.h. Gesellschafter – überwiegend mit Mehrheitsbeteiligung – sind zugleich
Geschäftsführer der GmbH. Wollen sie im Jahr 2025 eine höhere Festvergütung oder einen weiteren Vergütungsbestandteil
beziehen, z.B. erstmalig eine Tantieme oder eine betriebliche Altersversorgung, sollte eine entsprechende
Vereinbarung noch im alten Jahr getroffen werden. Nur dann ist auch der Betriebsausgabenabzug ab Januar 2025
möglich.
Überblick:1. Gehaltserhöhung für 2025• Formale Anforderungen• Angemessenheits-Kriterien2. Gehaltsstundung3. Gehaltsverzicht in 2025 – Zufluss von Vergütungen4. Tantiemevereinbarung für 2025 5. Vergütungs-Checkliste zum Jahreswechsel
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Prof. Dr. Hans OttKapitalzuschuss und Rückzahlung der Kapitalrücklage bei der GmbHZuschüsse der Gesellschafter in das Eigenkapital der GmbH und deren Rückzahlung aus steuerlicher Sicht
Befindet sich eine GmbH in einer längeren Verlustphase oder benötigt die Gesellschaft frische Liquidität zur Finanzierung
einer größeren Investition, kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine Erhöhung des Eigenkapitals vorzunehmen.
Regelmäßig wird dabei auf eine formelle Erhöhung des Stammkapitals verzichtet, weil diese eine notariell beurkundete
Satzungsänderung (§ 53 GmbH-Gesetz – GmbHG), einen Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 55 GmbHG) sowie die Handelsregisteranmeldung
der Kapitalerhöhung (§ 57 GmbHG) erfordert. Stattdessen leisten die Gesellschafter bare Zuschüsse
in das Eigenkapital der GmbH, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch in der Handelsbilanz als Kapitalrücklage
auszuweisen sind. Wird später die Kapitalrücklage nicht mehr benötigt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise
diese wieder aufgelöst und ggf. an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Die Zuführung in die Kapitalrücklage
sowie deren Rückzahlung werden nachfolgend – unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen bei Gesellschaftern
mit Anteilen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz – diskutiert.
Überblick:1. Einzahlungen in die Kapitalrücklage2. Disquotale Einzahlungen in die Kapitalrücklage3. Auflösung und Rückzahlung der Kapitalrücklage4. Steuerrechtliche Behandlung5. Fehlende Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG als Steuerfalle6. Zusammenfassung
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Christian HrachDas Arbeitszeugnis – Rechtliche Anforderungen und jüngere Rechtsprechung der ArbeitsgerichteWas GmbH-Geschäftsführer über Arbeitszeugnisse wissen sollten
Arbeitszeugnisse sind und bleiben eines der zentralen Themen im Personalwesen. Inhalt und Aufmachung spielen sowohl
für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine gewichtige Rolle im Bewerbungsprozess. Sie dienen nicht nur als
Nachweis der Beschäftigung, sondern auch als Referenz für die Leistung und das Verhalten eines Arbeitnehmers. Ein
Arbeitszeugnis kann darüber entscheiden, welche beruflichen Chancen sich für einen Arbeitnehmer in seiner Zukunft
eröffnen. Gleichzeitig stellt die Gestaltung von Arbeitszeugnissen Arbeitgeber vor die Herausforderung, einen Arbeitnehmer
wahrheitsgetreu und zugleich wohlwollend zu beurteilen. Im Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen
unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung erläutert. Darüber hinaus wird Arbeitgebern eine Anleitung
gegeben, wie sie Zeugnisse möglichst fehlerfrei gestalten und damit Streitigkeiten vermeiden können.
Überblick:
1. Warum gibt es Arbeitszeugnisse?2. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses3. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?4. Das Zwischenzeugnis 5. Anforderungen an den Inhalt und Aufbau von Arbeitszeugnissen 6. Formale Gesichtspunkte 7. Der Zeugnisanspruch • Rechtsgrundlagen und Durchsetzbarkeit • Der Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers 8. Zeugnisberichtigung und Beweislast 9. Haftung des Arbeitgebers 10. Fazit
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Prof. Dr. Hans OttDer fortführungsgebundene Verlustvortrag nach
§ 8d KStG bei einer GmbHWie GmbH-Verluste bei der Übertragung von mehr als 50% der GmbH-Anteile gerettet werden
können
Verfügt eine GmbH über steuerliche Verlustvorträge, sind Veränderungen im Gesellschafterbestand z.B. durch Verkauf
von Anteilen stets kritisch zu betrachten. Denn nach § 8c Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 10a
Satz 10 Gewerbesteuergesetz kann es zu einem vollständigen Untergang von Verlusten bzw. Verlustvorträgen kommen,
wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte
der GmbH an einen Erwerber, an diesem nahestehende Personen oder an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten
Interessen übertragen werden bzw. ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Der Untergang von Verlusten nach
einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne von § 8c KStG kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 8d
KStG vermieden werden und in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag überführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen
bzw. die Rechtsfolgen der überaus komplexen Vorschrift des § 8d KStG werden nachfolgend unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung im Überblick dargestellt.
Überblick:1. Prüfung der Voraussetzungen des § 8d KStG2. Schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von
§ 8c KStG3. Vergangenheitsbezogene Voraussetzungen nach
§ 8d KStG• Beobachtungszeiträume• Geschäftsbetrieb im Sinne von § 8d KStG4. Antragserfordernis5. Rechtsfolge des § 8d KStG6. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags7. Steuerfreier Sanierungsertrag und § 8d KStG8. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Alfred MertensGmbH-Jahres-Check 2024/2025Wichtige Gesetzesänderungen und -initiativen, BMF-Schreiben und Ländererlasse sowie Gerichtsentscheidungen
rund um die GmbH im ablaufenden Jahr
Im August haben 14,3% aller Firmen, die an einer Befragung des ifo-Instituts teilgenommen haben, von Kurzarbeit berichtet.
Im Mai waren es erst 12,5%. Gleichzeitig gaben 23% der Betriebe an, dass sie in den kommenden drei Monaten
Kurzarbeit planen. Kein Wunder also, dass bei diesen Perspektiven die Bundesregierung eine Reihe von gesetzlichen Änderungen
auf den Weg gebracht hat oder auf den Weg bringen will, um die Standortfaktoren für Unternehmen zu verbessern.
Der Beitrag gibt einen Überblick über wichtige Gesetze, Erlasse und Gerichtsentscheidungen des Jahres 2024,
die für GmbHs, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer Anlass für steuerliche Dispositionen entweder zum Ende des
laufenden oder zu Beginn des kommenden Jahres sein können.
Überblick:1. Gesetzesinitiativen• Das Wachstumschancengesetz 2024• Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz• Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz• Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz• Wichtige arbeitsrechtliche Themen• Künstlersozialabgabe 20252. EU-Richtlinien, BMF-Schreiben und Ländererlasse3. Gerichtsentscheidungen• Beschlussvorlagen an das Bundesverfassungsgericht
und den Europäischen Gerichtshof• Sonstige Entscheidungen
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Wilhelm KrudewigDie E-Rechnung im B2B-BereichWas GmbH-Geschäftsführer über die neue E-Rechnung wissen sollten
Ab dem 1.1.2025 ist jeder Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14
Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Die Konsequenz ist, dass jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 auch in der
Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können.
Überblick:
1. Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG)2. Was bei E-Rechnungen zwischen Unternehmern ab
dem 1.1.2025 zu beachten ist3. Konsequenzen, wenn die Möglichkeit fehlt, E-Rechnungen
zu empfangen• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer • Ausstellungsdatum der Rechnung • Rechnungsnummer
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Axel-Friedrich FoersterMaßnahmenpaket der Bundesregierung zur Konjunkturbelebung
und gegen den FachkräftemangelDie Handlungsfelder der neuen Wachstumsinitiative
Die deutsche Wirtschaft läuft nicht rund und der Fachkräftemangel spitzt sich aktuell in allen Branchen und damit auch
in vielen GmbHs weiter zu. Der Mangel an Fachkräften gilt als eine der größten Wachstumsbremsen. Die Bundesregierung
hat deshalb eine neue umfangreiche Wachstumsinitiative vorgestellt, die für Anreize für mehr Investitionen, Ausweitung
der Beschäftigung und weniger Bürokratie sorgen soll. Ein Schwerpunkt des Maßnahmenpakets liegt auf der
Beseitigung des fortschreitenden Fachkräftemangels. Da der Wirtschaftsstandort Deutschland vor großen strukturellen
Herausforderungen steht, sollen Bundestag und Bundesrat, die Neuregelungen bis Ende 2024 beschließen, um eine
schnelle Wirksamkeit der avisierten Maßnahmen zu gewährleisten.
Überblick:1. Der Fachkräftemangel in den GmbHs2. Fachkräfteeinwanderung vereinfachen und beschleunigen3. Weitere Handlungsfelder der Wachstumsinitiative• Vermeidung der kalten Progression• Arbeitsaufnahme für Geflüchtete vereinfachen• Arbeitsaufnahme in Deutschland steuerlich begünstigen• Mehrarbeit steuer- und sozialversicherungsrechtlich
privilegieren• Erhöhung von Teilzeitarbeit und Frauenerwerbstätigkeit4. Rentenpolitische Maßnahmen der Bundesregierung• Einschränkung des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots
ab Erreichen der Regelaltersgrenze • Einführung einer Rentenaufschubprämie• Wegfall bzw. Umwandlung des Arbeitgeberbeitrags zur
Arbeitslosen- und Rentenversicherung • Einführung eines Sockelbetrags für Hinterbliebenen-Rentner 5. Steuererleichterungen für E-Dienstfahrzeuge
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Dr. Jochen BlöseSonderrechte für GmbH-Gesellschafter – insbesondere in FamiliengesellschaftenBevorzugung einzelner Gesellschafter rechtlich absichern
Einer der großen Vorzüge der GmbH gegenüber anderen Kapitalgesellschaften liegt darin, dass die Rechtsverhältnisse
zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern mit großer Gestaltungsfreiheit an die jeweiligen konkreten Bedürfnisse
angepasst werden können. Die GmbH unterscheidet sich insoweit insbesondere von der Aktiengesellschaft, in der nach
dem Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 Aktiengesetz) von den gesetzlichen Vorschriften nur dann abgewichen
werden kann, wenn das Gesetz selbst dies ausdrücklich zulässt. Durch die Satzungsautonomie in der GmbH können auch
Sonderrechte für Gesellschafter vorgesehen werden, was insbesondere in Familien-GmbHs verbreitet ist.
Überblick:1. Grundsätzliches zu Sonderrechten2. Arten von Sonderrechten• Sonderrechte im Bereich der Geschäftsführung• Sonderrechte im Bereich der Gewinnverwendung• Sonderrechte im Bereich der Stimmrechte• Sonderrechte im Bereich der Geschäftsanteilsübertragung3. Beendigung von Sonderrechten4. Zusammenfassung
4 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs
Die vernachlässigte KörperschaftsteuerAnmerkungen zu den Vorschlägen der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“
Am 12.7.2024 wurden die Ergebnisse der beiden Expertenkommissionen „Bürgernahe Einkommensteuer“ und
„Vereinfachte Unternehmensteuer“ im Bundesfinanzministerium vorgestellt. Es will die Vorschläge auf ihre
Umsetzbarkeit prüfen. Bei der Dokumentation „Vereinfachte Unternehmensteuer“ fällt auf, dass die
Körperschaftsteuer von den Experten weitgehend vernachlässigt wurde. Vorschläge zur Vereinfachung dieser Steuer
finden sich dort nur wenige. Abgesehen von diesen Vorschlägen erscheint es dringend notwendig, das sehr
komplexe Recht der verdeckten Gewinnausschüttung zu vereinfachen – zum Wohle des GmbH-Mittelstands und zur
Entlastung der Finanzämter.
Überblick: 1. Die Vorschläge der Expertenkommission zur Vereinfachung der Körperschaftsteuer • Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer • Steuerneutrale Umstrukturierung von Unternehmen 2. Weitere Anregungen zur Vereinfachung der Körperschaftsteuer • Die verdeckte Gewinnausschüttung als Gefahr für den GmbH-Mittelstand • Wege zur Entschärfung der verdeckten Gewinnausschüttung 3. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
GmbH-Anteilsübertragung gegen VersorgungsleistungenAnforderungen an eine steuerlich vorteilhafte Versorgung des Senior-Gesellschafters und seiner Angehörigen
Mit dem o.a. Schreiben nimmt das BMF Stellung zur BFH-Entscheidung vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19). Dieses Urteil
wurde bereits von Bäcker in Ausgabe 4/2024 dieser Zeitschrift kritisch gewürdigt. Wir geben den Wortlaut des BMF-Schreibens
nachfolgend wieder und nehmen sodann dazu Stellung.
Überblick:
1. Abgrenzung bei der Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen2. Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen• Voraussetzungen und Rechtsfolgen• Voraussetzungen der begünstigten Vermögensübergabe • Ertragsprognose • Übertragung auf mehrere Übernehmer • Missbrauchsregelung • Sachlicher Zusammenhang mit begünstigter Vermögensübergabe 3. Anteilsübertragung mit Gegenleistungsrente 4. Schenkungsteuerliche Behandlung bei Übertragung gegen Versorgungsrente 5. Zusammenfassung
3 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs
Gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Pension an Gesellschafter-Geschäftsführer
Kritische Würdigung des BMF-Schreibens vom 30.8.2024
Mit dem o.a. Schreiben nimmt das BMF Stellung zur BFH-Entscheidung vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19). Dieses Urteil
wurde bereits von Bäcker in Ausgabe 4/2024 dieser Zeitschrift kritisch gewürdigt. Wir geben den Wortlaut des BMF-Schreibens
nachfolgend wieder und nehmen sodann dazu Stellung.
Überblick:1. BMF-Schreiben vom 30.8.20242. Kritische Würdigung• Kein volles Gehalt neben der Betriebsrente• Keine Anerkennung eines Teilzeitgeschäftsführers3. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Dr. Anja Stürzl/Dr. Classica Forster
Rechtsprechung der letzten zwei Jahre zum Steuerstrafrecht
Wichtige Entscheidungen, die auch GmbH-Geschäftsführer kennen sollten
In den letzten zwei Jahren ist eine Reihe von praxisrelevanten Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts
ergangen. Diese sollten auch GmbH-Geschäftsführer im Blick haben. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten
Entscheidungen – thematisch entsprechend dem Deliktsaufbau und untergliedert in materiell-rechtliche und
prozessuale Themen – zusammen und geben Hinweise, was Geschäftsführer beachten sollten.
Überblick:1. Entscheidungen zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) • Geschützes Rechtsgut: Welche Steueransprüche sind geschützt? • Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) • Steuerhinterziehung durch Unterlassen von Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) • Taterfolg Steuerverkürzung: Wann das Gericht schätzen darf • Vorsatz ohne Absicht? Warum schon ein „Ach-wenn-schon“ zur Strafbarkeit führen kann • Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Annahme einer Bande (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO) 2. Prozessuale Grundsätze in Steuerstrafverfahren • Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und steuerliche Erklärungspflichten • Feststellungen in den Urteilsgründen
3. Einziehung von Vermögenswerten
5 DIN A4 Seiten
Dr. Roland M. Bäcker
Praxisrelevante Folgen des neuen Personengesellschaftsrechts
Unter besonderer Berücksichtigung der KG
Mit Wirkung vom 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft
getreten. Die wesentlichen Änderungen dieses Gesetzes befassen sich mit der Regelung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR). Die in den letzten Jahren von der Rechtsprechung entwickelten Änderungen, die die im
Rechtsverkehr auftretende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, sollten gesetzlich nachvollzogen
werden. Aus dem Gesetz ergeben sich aber auch Änderungen, welche die anderen Personengesellschaften (OHG,
KG) betreffen. Im Beitrag sollen nur die Änderungen im Einzelnen dargestellt werden, welche einem
Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH (& Co. KG) bekannt sein sollten. Dies betrifft Konstellationen, in
denen eine GmbH Gesellschafterin einer Personengesellschaft (KG oder GbR) ist oder eine Personengesellschaft
Gesellschafterin einer GmbH ist. Aus den insoweit zu gewinnenden Erkenntnissen ergeben sich dann auch
eventuelle Gestaltungserfordernisse für Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften.
Überblick:1. Rechtsfähigkeit der GbR2. Eintragungspflicht der GbR• Keine Eintragungspflicht• Eintragungszusatz• Folgen der Eintragung• Eintragungsobliegenheit3. Stimmkraft, Gewinnbeteiligung4. Ausscheiden aus der GbR und Rechtsfolgen5. Vertretungsbefugnis der Gesellschafter6. Regelungen zu Beschlussfassungen7. Auswirkungen des MoPeG auf die KG• Beschlussmängel bei der KG• Recht der Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen• Ausweitung des Informationsrechts des Kommanditisten• Haftung des eintretenden Kommanditisten8. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Rückumwandlung
der GmbH
Welche Steuerfallen drohen und wie man sie vermeidet
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft kann nach den
§§ 3 ff. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne
Auflösung stiller Reserven vorgenommen werden. Daneben wird jedoch eine Ausschüttung der bisher thesaurierten
Gewinne fingiert, die ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag
führt. Vielfach wird in der Praxis zudem übersehen, dass sich eine Steuerfalle aufgrund der Vernichtung von
Anschaffungskosten der GmbH-Anteile ergeben kann, weil ein Übernahmeverlust in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 6
UmwStG nicht berücksichtigt wird. Eine weitere in der Praxis oftmals übersehene Steuerfalle stellt darüber hinaus die
fünfjährige Veräußerungssperre nach § 18 Abs. 3 UmwStG dar. Der Beitrag skizziert die zu den
vorgenannten Problemen und Fragestellungen ergangene aktuelle BFH-Rechtsprechung und erläutert die
praktischen Auswirkungen.
Überblick:
1. Verlust von Anschaffungskosten bei Übernahmeverlusten 2. Gewerbesteuerfalle nach § 18 Abs. 3 UmwStG • Inhalt und Zweck der Regelung • Gewerbesteuerliche Infektion 3. Neu gebildetes Betriebsvermögen bei
§ 18 Abs. 3 UmwStG 4. Veräußerer-Umwandlungsmodell und Doppelstock-Modell 5. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen Blöse
Haftung des Steuerberaters bei Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers
Wie Steuerberater ihre diesbezügliche Haftung beschränken können
In sehr vielen Fällen möchten GmbH-Geschäftsführer nicht in die staatlichen Sozialversicherungssysteme einzahlen.
Die Frage, ob dazu eine Verpflichtung besteht, wird – wie viele andere im weitesten Sinne betriebswirtschaftliche und
rechtliche Fragen auch – häufig zuerst dem steuerlichen Berater gestellt. Dieser kann bei der Beantwortung viele,
eine eigene Haftung auslösende, Fehler begehen. Der erste und entscheidende dieser Fehler kann bereits darin
liegen, dass er sich mit der Frage überhaupt inhaltlich auseinandersetzt. Umgekehrt kann es jedoch auch einen
Fehler darstellen, den Mandanten auf die Problematik nicht hinzuweisen. Der Beitrag erläutert die haftungsrechtlichen
Risiken eines Steuerberaters im Zusammenhang mit dem versicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers und zeigt auf, wie diese Risiken vermieden werden können.
Überblick:
1.
Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
2.
Beratungsrecht/Beratungspflicht des Steuerberaters3. Haftung des Steuerberaters 4. Haftungsprävention 5. Zusammenfassung
3 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs
Geschenke einer GmbH an ihre Geschäftspartner
Steuerrechtliche Hürden auf dem Weg zum Betriebsausgabenabzug und wie sie umgangen werden können
Geschenke an Geschäftspartner zur Erhaltung und Vertiefung einer Geschäftsbeziehung sind im Wirtschaftsleben
üblich. Um diese Beziehungen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz die Freigrenze für
den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von 35 € auf 50 € hinaufgesetzt. Doch um sich den
Betriebsausgabenabzug für Geschenke zu sichern, sind eine Reihe von Hürden zu nehmen, deren Überwindung im
Einzelfall schwierig sein kann. Es gibt allerdings auch einen Weg zum unbegrenzten Betriebsausgabenabzug für
Geschenke, der frei von den gesetzlichen Hürden ist.
Überblick:
1. Was ist ein Geschenk im steuerlichen Sinn? 2. Die Hürden auf dem Weg zum Betriebsausgabenabzug • Hürde 1: Die Einhaltung der Freigrenze von 50 € • Hürde 2: Die Aufzeichnungspflicht • Hürde 3: Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten der Freigrenze • Hürde 4: Versteuerung des Geschenks durch den Empfänger bzw. pauschale Besteuerung durch die GmbH 3.
Sicherung des unbegrenzten Betriebsausgabenabzugs unter Umgehung sämtlicher Hürden
5 DIN A4 Seiten
Christian Hrach
Die Nutzung von Chat-Programmen im Lichte des Arbeitsrechts
Ein Überblick über die arbeitsrechtliche Rechtsprechung
Das Schreiben (und Lesen) von Nachrichten in Chat-Programmen wie WhatsApp hat in der jüngeren Vergangenheit
zunehmend arbeitsrechtliche Relevanz gewonnen. Unterschiedliche arbeitsrechtliche Fragestellungen treten hervor.
In diesem Beitrag werden insbesondere Fragen zu der Arbeitszeit, der Form von rechtsgeschäftlichen Erklärungen
und Nachweisen, dem Datenschutz und der betrieblichen Mitbestimmung unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beantwortet.
Überblick:1. Arbeitsaufforderung in Chat-Nachricht und arbeitszeitgesetzliche Ruhezeit2. Private Chat-Nachrichten während der Arbeitszeit3. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, über Chat-Programme4. Pflicht der Arbeitnehmer zur Nutzung von Chat-Programmen?5. Gerichtliche Verwertung von Chat-Inhalten, insbesondere Kündigungsgründe in Chat-Äußerungen• Preisgabe des Kündigungsgrunds im WhatsApp-Status• Ermittlung des Kündigungsgrunds durch Auswertung von Chat-Äußerungen
•
Chat-Äußerungen als Kündigungsgrund6. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Chat?7. Sprachnachrichten8. Praktische Nachweiserleichterung, insbesondere durch „Gelesen-Funktionen“9. Fazit
7 DIN A4 Seiten
Markus Keller, Bianca Ermer
Steuerliche Fallstricke bei Pensionszusagen an
Gesellschafter-Geschäftsführer
Häufige Fehler in Pensionszusagen: Von der Einrichtung über Änderungen bis zum Leistungsfall – ein Überblick
unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, u.a. des BFH-Urteils vom 28.2.2024 (Az. I R 29/21)
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verschaffen sich meist über eine Pensionszusage (auch Direktzusage
genannt) eine betriebliche Altersversorgung, um die gesetzliche Rente zu ergänzen oder – im Falle einer Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht – einen Ersatz für die gesetzliche Rente zu schaffen. Ansonsten drohen ab
Rentenbeginn Versorgungslücken, wenn nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt wurde. Aber nicht nur die
Einrichtung einer Pensionszusage, auch deren Änderung aufgrund geänderter Umstände werden von der
Finanzverwaltung streng geprüft und können unerwünschte steuerliche Folgen zeitigen. Anhand eines
Praxisbeispiels werden typische Fallstricke rund um eine Pensionszusage sowie Tipps zu deren Vermeidung
aufgezeigt.
Überblick:1. Steuerliche Prüfkriterien bei Einrichtung einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Pensionszusage• Erste Prüfungsstufe: Bildung von Pensionsrückstellungen• Zweite Prüfungsstufe: Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung- Exkurs: Das BFH-Urteil vom 28.2.2024, Az. I R 29/212. Risiken bei Änderung bestehender Pensionszusagen• Erhöhung• Reduzierung3. Leistungsbeginn – wirklich Schluss mit Arbeit?4. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Ferdinand Ballof
Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei
Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 1 bis 3
GewStG)
Voraussetzungen für die Kürzung und aktuelle Rechtsprechung
Eine GmbH – auch eine vermögensverwaltende GmbH – ist aufgrund ihrer Rechtsform immer gewerblich tätig und
unterliegt der Gewerbesteuer. Jedoch enthält das Gewerbesteuergesetz (GewStG) hiervon Ausnahmen. So können
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG reine Grundstücksgesellschaften eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer
erreichen. Zudem wurde durch das Wachstumschancengesetz die Unschädlichkeitsgrenze in § 9 Nr. 1 Satz 3
GewStG von 10% auf 20% erhöht. Der Beitrag erläutert die gewerbesteuerlichen Kürzungen von
betrieblichem Grundbesitz und zeigt entsprechende gewerbesteuerliche Gestaltungen auf.
Überblick:1. Ausgangslage2. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG• Antragserfordernis• Begünstigte Unternehmen- Fallstrick: Unterjähriger Verkauf - Fallstrick: Betriebsvorrichtung - Fallstrick: Grundstücke im Dienste eines Gesellschafters 3. Zulässige Tätigkeiten4. Fazit Unmittelbare Vertragsbeziehungen mit Mietern 5. Neuere Rechtsprechung• Grundstück im Dienst eines Gesellschafters• Betriebsverpachtung als gewerbliche Tätigkeit• Unterhalt zweier zinsloser Bankkonten• Rampen und Rolltore keine kürzungsschädlichen Betriebsvorrichtungen• Kapitalistische Betriebsaufspaltung• Kürzungsschädliche Auslandstätigkeit
• Mitvermietung von Druckluftanlagen• Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Vermögensbeteiligung an
einer Zebragesellschaft6. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Resso Bulut
Die Verlagerung des Sitzes einer GmbH ins Ausland
Steuerliche Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten
Das deutsche Steuerrecht „bestraft“ nicht nur den Wegzug natürlicher Personen ins Ausland im Rahmen einer
Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (vgl. dazu GmbH-Stpr 2024, S. 129 f.), sondern beinhaltet in § 12
Körperschaftsteuergesetz und § 17 Abs. 5 Einkommensteuergesetz eigenständige Tatbestände der
Wegzugsbesteuerung bei Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins Ausland. Das Konzept einer
sogenannten körperschaftsteuerlichen Entstrickungsbesteuerung beabsichtigt die steuerliche Erfassung stiller
Reserven von Wirtschaftsgütern bei Austritt einer Kapitalgesellschaft aus der deutschen Steuerpflicht. Doch es gibt
Vermeidungsstrategien.
Überblick:1. Die gesetzlichen Regelungen bei Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ins Ausland• § 12 Körperschaftsteuergesetz• § 17 Abs. 5 Einkommensteuergesetz2. Ausgewählte Gestaltungen zur Abwehr der Aufdeckung stiller Reserven bei der Verlagerung des Sitzes
einer Kapitalgesellschaft ins Ausland• Gestaltungsmöglichkeit 1: Wegzug im „steuerfreien“ Bereich• Gestaltungsmöglichkeit 2: Wegzug ohne stille Reserven• Gestaltungsmöglichkeit 3: Wegzug ohne Entstrickung• Gestaltungsmöglichkeit 4: Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (Europäische
Aktiengesellschaft – SE)• Gestaltungsmöglichkeit 5: Ausnutzung der Lücken aus dem Treaty Override in § 17 Abs. 5 Satz 3
Einkommensteuergesetz3. Fazit
5 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Pensionsrückstellungen bei der (Rück-)Umwandlung
einer GmbH in ein Personenunternehmen
Steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen kann nach den
§§ 3 ff. Umwandlungssteuergesetz grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller
Reserven vollzogen werden. Lediglich die fiktive Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne nach § 7
Umwandlungssteuergesetz führt ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich
Solidaritätszuschlag. Oftmals weist die GmbH in ihrer Bilanz Pensionsrückstellungen aus, die aus Direktzusagen
zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer resultieren. Im Rahmen einer Umwandlung stellt sich dann die Frage,
ob diese Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise erfolgswirksam aufzulösen sind und zu einem
Übernahmefolgegewinn führen. Für den Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft hat der BFH mit
dem nachfolgend skizzierten Urteil vom 12.12.2023 (Az. VIII R 17/20, DStR 2024, S. 806) nunmehr Klarheit
geschaffen und die erfolgsneutrale Übernahme der Pensionsrückstellung bestätigt.
Überblick:
1. BFH-Urteil vom 12.12.2023 zum Formwechsel in eine Personengesellschaft• Entscheidung des BFH2. Verschmelzung einer GmbH auf den Alleingesellschafter• Vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung• BFH-Urteil vom 17.8.2023• Gestaltungsmöglichkeiten• Übernahme von Pensionsrückstellungen bei Umwandlungen3. Zusammenfassung• Urteilssachverhalt
5 DIN A4 Seiten
Claudia Knuth
Pflicht des Arbeitgebers zur Erreichbarkeit?
Was Arbeitnehmer über die Freizeit ihrer Mitarbeiter wissen sollten
Unter dem Stichwort „always on“ wird derzeit diskutiert, ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, ständig für den Arbeitgeber
erreichbar zu sein. In einer Studie aus dem Jahr 2022 gaben 42% der befragten Arbeitnehmer an, auch außerhalb
der Arbeitszeit, z.B. nach Feierabend oder am Wochenende, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Davon gab knapp
jeder Zweite an, dass Arbeitgeber und Vorgesetzte diese Erreichbarkeit auch erwarten. Sicherlich stellt die ständige
Erreichbarkeit für die Beschäftigten eine psychische Belastungssituation dar, die das Risiko von Unzufriedenheit bis hin
zu psychischen Erkrankungen erhöht. Gleichwohl gibt es in bestimmten Situationen auch ein berechtigtes Interesse
des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu erreichen. Dies gilt insbesondere bei
betrieblichen Notfällen und dringenden Anliegen. Zuletzt hat sich auch das Bundesarbeitsgericht zu einem Anspruch
des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit geäußert. Vor diesem Hintergrund soll der Beitrag klären, ob
Arbeitnehmer in ihrer Freizeit ausnahmslos unerreichbar sein dürfen und ob der Arbeitgeber die Erreichbarkeit „anordnen“
kann. Darüber hinaus sollen Handlungsmöglichkeiten für den Fall aufgezeigt werden, dass Arbeitnehmer – trotz
Erreichbarkeitspflicht – nicht erreichbar sind oder gar „abtauchen“.
Überblick:1. Recht auf Unerreichbarkeit?2. Pflicht zur Erreichbarkeit oder Anforderungsbefugnis des Arbeitgebers3. Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG• Keine Erreichbarkeit „rund um die Uhr"• Vorsicht bei angeordneter Erreichbarkeit• Keine Mitteilungspflicht hinsichtlich privater Kontaktdaten4. Sonderfall: Unerreichbarkeit im Homeoffice5. Unerreichbarkeit im Urlaub6. Führungskräfte und Geschäftsführer7. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats8. Checkliste für betriebliche Regelungen9. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Veräußerung von sperrfristbehafteten Anteilen
und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG
Unter welchen Voraussetzungen die GmbH zusätzliches Abschreibungspotenzial erhält
Sperrfristbehaftete Anteile, die z.B. im Anschluss an eine steuerneutrale Einbringung in eine GmbH nach § 20 Umwandlungssteuergesetz
(UmwStG) oder nach einer steuerneutralen Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
entstehen, bedürfen in der Praxis einer erhöhten Aufmerksamkeit. Denn sowohl die Veräußerung dieser Anteile als auch
die Realisation eines Ersatztatbestands nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 6 UmwStG innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist
führen zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I. In der Praxis wird oftmals übersehen,
dass unter bestimmten Voraussetzungen die GmbH, deren Anteile veräußert werden, einen Erhöhungsbetrag nach § 23
Abs. 2 UmwStG erhalten kann. Die Rechtsfolgen der Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile und der Erhöhungsbetrag
nach § 23 Abs. 2 UmwStG sind Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
Überblick:
1. Einbringung in eine GmbH und gesetzliche Änderungen
2. Entstehung sperrfristbehafteter Anteile
3. Besteuerung der Anteilsveräußerung4. Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG• Antragstellung• Voraussetzung für den Erhalt des Erhöhungsbetrags• Begrenzung der Buchwertaufstockung5. Steuerbilanzielle Behandlung6. Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto7. Zusammenfassung
2 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen Prühs
Steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen für
die Führungsmannschaft einer GmbH
BFH ermöglicht Steuervergünstigungen für einen exklusiven Mitarbeiterkreis
In einem Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) hat der BFH einen Weg aufgezeigt, wie auch eine GmbH für ihre Führungskräfte
eine steuerfreie und für die Gesellschaft selbst steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung durchführen kann.
Überblick:
1. Der Sachverhalt
2. Das Urteil und die Begründung des BFH
3. Auswirkungen auf die GmbH-Praxis
5 DIN A4 Seiten
Axel Friedrich Foerster
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen einer GmbH
an ihre Beschäftigten (Teil 2)
Neuere Rechtsprechung, Lohnsteuer-Hinweise 2024 und aktuelle Gesetzesänderungen
Lohnsteuerrechtlich und daran anknüpfend auch sozialversicherungsrechtlich werden mittlerweile eine Vielzahl von
Zuwendungen einer GmbH an ihre Arbeitnehmer und den GmbH-Geschäftsführer durch Steuerfreistellungen und verschiedene
Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung begünstigt. Gerade in der jüngeren Vergangenheit haben Gesetzgeber
und Finanzverwaltung, die Möglichkeiten für entsprechende Zusatzleistungen (z.B. Inflationsausgleichsprämie)
immer wieder erweitert. Der zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich mit weiteren Zusatzleistungen der GmbH und
geht dabei auf die aktuell ergangene Rechtsprechung und maßgeblichen Verwaltungsregelungen ein. Ein Ausblick auf
den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, mit dem u.a. ein neues Mobilitätsbudget für die Nutzung von außerdienstlichen
Mobilitätsleistungen ab 2025 eingeführt werden soll, schließt den Beitrag ab.
Überblick (Teil 2):
4. Steuerfreiheit des Deutschland-Tickets
5. Steuerbegünstigte Überlassung von
Dienstfahrzeugen
• Neue Bruttopreisregelung für Elektro-Dienstfahrzeuge
ab 1.1.2024
• Batteriewechsel statt Aufladung• Freischaltung von Sonderausstattungen bei
Dienstfahrzeugen
6. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung
7. Inflationsausgleichsprämie8. Zuwendungen anlässlich einer
Betriebsveranstaltung• Inanspruchnahme des 110-€-Freibetrags• Rechtzeitige Pauschalversteuerung führt zur
Sozialversicherungsfreiheit• BFH-Entscheidung vom 27.3.2024 zu
Führungskräfteveranstaltungen9. Ausblick
4 DIN A4 Seiten
Dr. Anja Stürzl
(Steuer-)Strafrechtliche Risiken überhöhter
Betriebsratsvergütungen
Auswirkungen der BGH-Entscheidung vom 10.1.2023 in der Praxis und auf das geplante Zweite Gesetz
zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Betriebsräte üben ein Ehrenamt aus, für das sie von ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen sind (§ 37
Betriebsverfassungsgesetz). Um eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Betriebsrats zu verhindern, dürfen
sie weder benachteiligt noch begünstigt werden. Im Klartext heißt das, dass sie nicht weniger verdienen dürfen „als
vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Dass sie aber auch nicht mehr verdienen
dürfen und sich der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen dieses Begünstigungsverbot sogar strafbar machen kann,
war Gegenstand des Urteils des BGH vom 10.1.2023 (Az. 6 StR 133/22). Die Auswirkungen dieser Entscheidung in der
Praxis erläutert der Beitrag.
Überblick:
1. Einleitung
2. Strafrechtliche Konsequenzen
• Betriebsratsbegünstigung
• Untreue- Strafbarkeit aufgrund überhöhter Betriebsratsvergütungen- Strafbarkeit aufgrund unterlassener Rückforderung- Subjektiver Tatbestand und Irrtümer• Steuerhinterziehung/Leichtfertige Steuerverkürzung• § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz
3. Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes
4. Besteht immer noch Handlungsbedarf?• Dokumentation der Prüfung und des Prüfungsergebnisses• Anpassung der Vergütung• Rückforderung überhöhter Vergütung• Steuerliche Berichtigung• Offenlegung unklarer Fälle5. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Joachim Blöse
Schiedsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
einer GmbH
Wie Streit zwischen Gesellschaftern intern geschlichtet werden kann
In vielen Verträgen unterschiedlichster Art und ganz unterschiedlichen Inhalts werden Schiedsklauseln vorgesehen
und auch für Auseinandersetzungen zwischen GmbH-Gesellschaftern oder der GmbH und ihren Gesellschaftern ist
es gängig, eine schiedsgerichtliche Regelung vorzusehen. Klassische Erwägungen sind dabei die Annahmen, dass das
Schiedsgericht über eine höhere Sachkompetenz oder zumindest eine große Sachnähe verfügt und das schiedsgerichtliche
Verfahren schneller abläuft. Hinzu kommt, dass die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht – anders als solche
vor staatlichen Gerichten – nicht öffentlich sind. Dass durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel der Weg zu den
staatlichen Gerichten letztendlich doch nicht verzichtbar ist, da der Schiedsspruch vom zuständigen Oberlandesgericht
für vollstreckbar erklärt werden muss (§ 1060 Abs. 1 Zivilprozessordnung), ändert nichts an der Beliebtheit des Schiedsverfahrens.
Überblick:
1. Arten von Schiedsgerichten
• Ständige Schiedsgerichte• Institutionelle Schiedsgerichte• Ad-hoc-Schiedsgerichte2. Schiedsvereinbarungen
3. Ablauf des Schiedsverfahrens4. Anlässe der Befassung staatlicher Gerichte5. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Wilhelm Krudewig
Das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024
Neue Impulse für Unternehmen
Das Wachstumschancengesetz hatte, bis es am 27.3.2024 im
Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde, einen langen Weg hinter sich.
Zuletzt hatte der Vermittlungsausschuss im Februar 2024 über das
Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen
Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Nachfolgend
haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat diesem deutlich
reduzierten Entwurf zugestimmt. Der folgende Überblick zeigt die
wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die durch das
Wachstumschancengesetz erfolgt sind. Die Zusammenstellung enthält im
Wesentlichen die Änderungen und Neuregelungen, die Unternehmen – also
auch die GmbH (& Co. KG) – betreffen.
Überblick:1. Einkommensteuergesetz-Änderungen• Aufwendungen für Geschenke• Private Nutzung von Elektrofahrzeugen• Befristete Wiedereinführung der degressiven
Abschreibung• Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau• Sonderabschreibung für kleine und mittlere
Unternehmen• Erweiterter Verlustvortrag• Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung2. Umsatzsteuergesetz-Änderungen• Verwendung von eRechnungen ab 2025• Umsatzsteuer-Voranmeldung3. Zuwendungsbestätigungen erleichtert4. Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung verbessert5. Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben6. Einkommensgrenze für die Aufbewahrungspflicht bei
Überschusseinkünften erhöht7. Außensteuergesetz-Änderungen8. Umwandlungssteuergesetz-Änderungen9. Forschungszulagengesetz-Änderungen
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans Ott
Möglichkeiten zur gezielten Steuerung der Unternehmensnachfolge bei der GmbH
Die steuerlichen Auswirkungen einer Abtretungs- und Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag
Der Tod eines GmbH-Gesellschafters löst regelmäßig neben einer Vielzahl
von Problemen auch entsprechenden Handlungsbedarf aus (vgl. instruktiv
dazu Bäcker, GmbH-Stpr 2023, S. 16 und 40). Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die freie Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an
einer GmbH nach § 15 Abs. 1 GmbH-Gesetz nicht durch
gesellschaftsvertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden kann. Im
Gegensatz zu einer Personengesellschaft kann somit beim Tod eines
GmbH-Gesellschafters eine gezielte Unternehmensnachfolge nicht durch
Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag gesteuert werden. Durch den
Übergang auf sämtliche Erben kann es daher zu einer Zersplitterung der
Anteile kommen, was vor allem in mittelständischen Gesellschaften
regelmäßig nicht gewollt ist. Zur gezielten Steuerung der
Unternehmensnachfolge bei der GmbH sehen daher die Gesellschaftsverträge
einer GmbH in der Praxis oftmals eine Abtretungs- und/oder
Einziehungsklausel vor. Die Wirkungsweise und die steuerlichen Folgen
solcher Klauseln im Hinblick auf GmbH-Anteile im Sinne des § 17
Einkommensteuergesetz werden nachfolgend dargestellt.Überblick:1. Ausgangsbeispiel2. Abtretungs- bzw. Einziehungsklausel3. Ertragsteuerliche Folgen auf der Gesellschaftsebene4. Ertragsteuerliche Folgen bei den Gesellschaftern5. Sonstige ertragsteuerliche Folgen• Untergang von
Verlustvorträgen nach § 8c KStG• Auflösung einer
Betriebsaufspaltung•
Sperrfristverletzung bei sperrfristbehafteten Anteilen6. Erbschaftsteuerliche Folgen7. Zusammenfassung
4 DIN A4 Seiten
Axel Friedrich Foerster
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen einer GmbH an ihre Beschäftigten (Teil 1)
Neuere Rechtsprechung, Lohnsteuer-Hinweise 2024 und aktuelle Gesetzesänderungen
Mittlerweile gewähren viele GmbHs ihren Arbeitnehmern und dem
GmbH-Geschäftsführer steuerbegünstigte Zusatzleistungen, die aufgrund
ihres höheren Nettoeffekts für Mitarbeiter interessant sind und bei der
GmbH zur Lohnkostensenkung beitragen können. Allerdings sind diese
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsprüfungen auch besonders
streitanfällig und unterliegen in erhöhtem Maße den Änderungen durch die
aktuelle BFH-Rechtsprechung und Anpassungen durch die Finanzverwaltung.
So wurden beispielsweise Anfang des Jahres 2024 mehrere BMF-Schreiben
und die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Lohnsteuer-Hinweise 2024
aktualisiert. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist darauf
zu achten, dass alle Zuwendungen und geldwerten Vorteile aufgrund einer
im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung gezahlt
werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Zudem werden
Geschäftsführerbezüge nur anerkannt, soweit sie insgesamt nicht
unangemessen sind. Dabei sind in die Angemessenheitsprüfung sämtliche
von der GmbH gewährten Vergütungen, also neben dem Geschäftsführergehalt
auch unbare Sachbezüge, geldwerte Vorteile und steuerbegünstigte
Zuwendungen, mit einzubeziehen.
Überblick:
1. Aktueller Überblick
• Neues von der Finanzverwaltung
• Aktuelle BFH- und BSG-Rechtsprechung
• Gesetzliche Neuerungen im Lohnsteuerrecht 2024
2. Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten
• Private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte
• Kauf und Rücküberlassung eines Mobiltelefons durch die GmbH
• Pauschaler Zuschuss zu den privaten Kosten der Internetnutzung (Internetpauschale)
3. Steuerfreie Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes mit Zubehör
Teil 2 (im nächsten Heft)
4. Steuerfreiheit des Deutschland-Tickets
5. Steuerbegünstigte Überlassung von Dienstfahrzeugen
• Neue Bruttopreisregelung für Elektro-Dienstfahrzeuge ab 1.1.2024
• Batteriewechsel statt Aufladung
• Freischaltung von Sonderausstattungen bei Dienstfahrzeugen
6. Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung
7. Inflationsausgleichsprämie
8. Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen
• Inanspruchnahme des 110 €-Freibetrags
• Rechtzeitige Pauschalversteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit
7 DIN A4 Seiten
Christian Hrach
Ausgewählte höchstrichterliche Arbeitsrechtsprechung des Jahres 2023
Arbeitsrechtliche Entscheidungen, die GmbH-Geschäftsführer kennen sollten
Von der Anwerbung von Arbeitnehmern im Wege der Stellenausschreibung bis
zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Wege der Kündigung gibt es
zahlreiche rechtliche Fußangeln. Werden sie nicht beachtet, drohen dem
Arbeitgeber zum Teil erhebliche finanzielle Nachteile. Insofern kann die
Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Arbeitsrecht nicht
hoch genug bewertet werden. Der Beitrag stellt die wichtigsten Urteile
des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts aus dem
Jahr 2023 in Kurzform zusammen und bietet zu einzelnen Urteilen
Handlungsempfehlungen für die GmbH-Praxis.
Überblick:
1. Einleitung
2. Arbeitsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
• Zusätzliche Vergütung bei Teilzeitarbeit
• Zusammentreffen von Urlaub und behördlich angeordneter Quarantäne
• Kündigungsschutz bei Massenentlassung
• Datenschutz beim medizinischen Dienst der Krankenkasse
3. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
• Betriebliche Mitbestimmung
• Kündigungsrecht
• Betriebsrente
• Arbeitsentgelt und Arbeitszeit
• Massenentlassungen und Betriebsübergang
• Befristung des Arbeitsvertrags
• Antidiskriminierungsrecht und Mindestlohn
• Urlaubsrecht
• Kein Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
• Schlussformel im Arbeitszeugnis
• Rückzahlung von Fortbildungskosten
• Sonderzahlungen
4. Fazit
5 DIN A4 SeitenResso Bulut/Dr. Hagen PrühsDie Wohnsitzverlagerung eines GmbH-Gesellschafters
ins AuslandAusgestaltung der Wegzugsbesteuerung und VermeidungsstrategienNicht nur vermögende Privatpersonen, sondern verstärkt auch mittelständische Unternehmer, darunter auch Gesellschafter
von GmbHs, zieht es ins Ausland. Die Anlässe dafür sind bekannt: Deutschland ist inzwischen ein Hochsteuerland
geworden im Vergleich zu steuerfreundlicheren Ländern diesseits und jenseits der EU. Die Sozialsysteme werden
durch die Flüchtlingsströme nach Deutschland überfordert mit der Konsequenz, dass eher höhere Steuern drohen, um
die Staatsverschuldung zu begrenzen. Am Horizont drohen Wahlsiege der Linksparteien, die sich eine höhere Erbschaftsteuer
und die Wiedereinführung der Vermögensteuer auf die Fahnen geschrieben haben. Wer als GmbH-Gesellschafter
vor diesem Hintergrund beabsichtigt, seinen Wohnsitz ins (steuer-)politisch günstigere Ausland zu verlagern, wird vom
Gesetzgeber „bestraft“: Er muss eine Wegzugsteuer zahlen; die Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung seit der Gründung
der Gesellschaft bzw. dem Erwerb der Beteiligung will der deutsche Fiskus besteuern. Aber es gibt Wege, dieser
Wegzugsbesteuerung auszuweichen.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung der Wegzugsbesteuerung2. Die Voraussetzungen im Einzelnen • Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts • Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht •
Vorübergehende Abwesenheit3. Die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung • Ermittlung des Veräußerungsgewinns • Steuerstundung auf Antrag – Exkurs: Das Wächtler-Urteil des BFH vom 6.9.2023
(Az. I R 35/20) •
Mitwirkungspflichten des Gesellschafters4. Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung •
Trotz Wegzugs nach Dubai den inländischen Wohnsitz
beibehalten •
Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft •
Gründung einer GmbH & atypisch Still •
Schenkung der GmbH-Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt5. Fazit
5 DIN A4 SeitenFerdinand BallofDarlehen der GmbH an GesellschafterWie verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden könnenEine GmbH kann einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen z.B. für den Erwerb einer Immobilie gewähren. Kommt es zu
einer solchen Darlehenshingabe, ist eine kritische Überprüfung der Vereinbarung durch die Finanzverwaltung vorprogrammiert.
Ein Dauerbrenner im Rahmen von Betriebsprüfungen sind Diskussionen über den angemessenen Zins bei
der Darlehensvergabe. Ist dieser nicht fremdüblich, hat das zumeist verdeckte Gewinnausschüttungen zur Folge. Der
Beitrag informiert über die zutreffende Zinsermittlung, zeigt steuerliche Stolperfallen auf und bietet ein Muster für ein
Gesellschafter-Verrechnungskonto.Überblick:1. Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften2. Steuerliche Anerkennungsvoraussetzungen3. Angemessenheit des Zinses4. Darlehenshingabe und Zinsverzicht als separate
verdeckte Gewinnausschüttungen5. Darlehen an beherrschende Gesellschafter und
ihnen nahestehende Personen6. Darlehen an Gesellschafter in der GmbH-Liquidation7. Ehemaliger Gesellschafter als Empfänger einer
Vorteilszuwendung8. Ausfall einer Forderung gegen den Gesellschafter
als verdeckte Gewinnausschüttung9. Arbeitgeberdarlehen10. Muster: Darlehensvereinbarungen über ein
Verrechnungskonto
5 DIN A4 SeitenDr. Jochen BlöseDer einstweilige Rechtsschutz für den abberufenen GmbH-(Gesellschafter-)GeschäftsführerWie sich GmbH-Geschäftsführer gegen ihre Abberufung wehren könnenFür die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Voraussetzungen im Sinne
eines wichtigen Grundes, d.h. einer besonderen Verfehlung, deren sich der Geschäftsführer schuldig gemacht haben
muss. § 38 GmbH-Gesetz regelt vielmehr in seinem Abs. 1 den Grundsatz der jederzeitigen freien Abberufbarkeit. Trotz
dieses Umstands bestehen unterschiedliche Möglichkeiten des abberufenen Geschäftsführers, sich zur Wehr zu setzen.
Verfolgt er diese Möglichkeiten jedoch ausschließlich im herkömmlichen zivilgerichtlichen Klageverfahren, wird er regelmäßig
seine Befugnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung verlieren. Im Hinblick auf den Umstand, dass schon
bis zur erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig längere Zeiträume vergehen, gilt es, diesen Rechtsverlust tunlichst
zu vermeiden. Für den abberufenen Geschäftsführer ist es daher fast immer erforderlich, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes vorzugehen. Im Folgenden wird auf die besonders wichtigen praktischen Konstellationen, die dabei
bestehen, eingegangen.Überblick:1. Die Abberufung des Geschäftsführers2. Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags im
einstweiligen Rechtsschutz• Zulässigkeit des Antrags • Begründetheit des Antrags3. Handlungsnotwendigkeiten bei mehrfachen
Abberufungen4. Durchsetzung der einstweiligen Verfügung
3 DIN A4 SeitenDr. Hagen PrühsVerpfändung, Sicherungsabtretung und
Pfändung von GmbH-AnteilenDer GmbH-Geschäftsanteil als Kreditsicherheit und in der Insolvenz des GesellschaftersHäufig besteht ein wirtschaftliches Interesse eines GmbH-Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil als Kreditsicherheit
einzusetzen. Ebenso kann ein Gläubiger eines Gesellschafters ein Interesse daran haben, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung
auf den Geschäftsanteil zuzugreifen.Überblick:1. Verpfändung von GmbH-Anteilen2. Sicherungsabtretung von GmbH-Anteilen3. Pfändung von GmbH-Anteilen
6 DIN A4 SeitenProf. Dr. Hans OttStehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters
in der Insolvenz der GmbHAktuelle Rechtsprechung des BFH und ihre Auswirkungen für die PraxisNach dem BFH-Urteil vom 20.6.2023, das noch zur Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs. 2a
Einkommensteuergesetz (EStG) ergangen ist, kann der Ausfall einer nicht mehr werthaltigen Regressforderung aus
der stehen gelassenen Bürgschaft eines zu mindestens 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafters als Verlust bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 EStG berücksichtigt
werden. Mit dem weiteren Urteil vom 18.7.2023 hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise der GmbH stehen
gelassenes Gesellschafterdarlehen im zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG nur in Höhe des
Teilwerts bei Kriseneintritt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt und im Übrigen ebenfalls eine
Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG in Betracht kommen kann. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG setzt
jeweils voraus, dass die Finanzierungshilfe nach dem 31.12.2008 gewährt worden ist. Beide Urteile, die auch für die
Praxis interessante Hinweise zur Verlustberücksichtigung enthalten, werden mit ihren Auswirkungen für die GmbH-Praxis
im Beitrag erläutert.Überblick: 1. BFH-Urteil vom 20.6.2023 zur stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft• Urteilssachverhalt• Entscheidung des BFH2. BFH-Urteil vom 18.7.2023 zum stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen3. Praktische Auswirkungen4. Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten5. Zusammenfassung
5 DIN A4 SeitenDr. Roland M. BäckerGleichzeitige Zahlung von Pension und
Geschäftsführergehalt an GmbH-Gesellschafter-
Geschäftsführer als verdeckte GewinnausschüttungBFH diskriminiert das Nebeneinander von Gehalt und FirmenrenteEs gibt in wachsendem Umfang Gründe dafür, dass ein Geschäftsführer trotz Erreichen des Pensionsalters weiterhin
als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist oder nach einem Ausscheiden wieder reaktiviert werden muss. So kann es
sein, dass das besondere Fachwissen und die Berufserfahrung eines Geschäftsführers dazu führen, dass dieser
nach der Pensionierung für die Gesellschaft unverzichtbar ist und deshalb seine Geschäftsführertätigkeit fortsetzt.
Entsprechende Vereinbarungen sind zivilrechtlich ohne Probleme gestaltbar. Steuerrechtlich können sich aber dann
Probleme ergeben, wenn es sich zum einen um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelt und zum
anderen diesem ab dem 65. Lebensjahr ein Ruhegehalt und darüber hinaus für seine aktive Tätigkeit als
Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt gezahlt werden. Insoweit hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach
entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt, wenn das
Geschäftsführergehalt nicht auf die Versorgungsleistung der GmbH angerechnet wird. Ein aktuelles Urteil des BFH
vom 15.3.2023 (Az. I R 41/19) gibt nunmehr Anlass, sich mit dieser Problematik nachfolgend noch einmal
auseinanderzusetzen und auf mögliche Vermeidungsstrategien hinzuweisenÜberblick:1. Vorliegen einer vGA2. Reduzierung der Arbeitszeit und des Geschäftsführergehalts3. Der vGA-Begriff in der BFH-Rechtsprechung4. Konkrete Begründung des BFH für eine vGA5. Von der Rechtsprechung gebilligtes Alternativverhalten6. Kritik an der Auffassung des BFH7. Alternativgestaltungen8. Zusammenfassung
3 DIN A4 SeitenResso BulutBesteuerungslücken bei der Errichtung von grenzüberschreitenden Bau- oder Montagebetriebsstätten„Weiße Einkünfte“ als Folge des internationalen SteuerwettbewerbsDass die deutsche Bauindustrie sich nach und nach in Richtung Kollaps bewegt, ist längst kein Geheimnis mehr.
Diese Talfahrt führt sogar dazu, dass Branchenexperten die deutsche Baukrise für die aktuell gebeutelte EU-Wirtschaft
verantwortlich machen. Im Vergleich zur Rest-EU sind die Immobilienpreise in Deutschland am stärksten
gesunken, die Baukosten steigen weiterhin. Als logische Konsequenz machen sich deutsche Bauunternehmen im
Ausland auf Wachstumssuche und werden dabei mit einer besonderen Form der Betriebsstätte konfrontiert – der
Bau- oder Montagebetriebsstätte. Der Beitrag zeigt, was die Bau- oder Montagebetriebsstätte von der „normalen“
Betriebsstätte unterscheidet und wie „weiße Einkünfte“ im Falle der grenzüberschreitenden Errichtung von Bau- oder
Montagebetriebsstätten entstehen können.Überblick:1. Der Betriebsstättenbegriff nach nationalem Recht2. Der Betriebsttättenbegriff im DBA (Art. 5 OECD-Musterabkommen)3. Bau- oder Montagebetriebsstätten als Besonderheit4. Die Entstehung weißer Einkünfte als Resultat der Errichtung von „staatenlosen“ Bau- oder
Montagebetriebsstätten5. Zusammenfassung und Hinweise
6 DIN A4 SeitenChristian HrachDer GmbH-Geschäftsführer in der aktuellen Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsKündigungsschutz, Haftung, Urlaubsanspruch des FremdgeschäftsführersWährend der mehrheitsbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unstreitig kein Arbeitnehmer ist, ist die
Rechtsstellung des – nicht beteiligten – Fremdgeschäftsführers in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor
umstritten. Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof vertreten einen zum Teil
abweichenden Arbeitnehmerbegriff. Wann hat ein Fremdgeschäftsführer Anspruch auf Kündigungsschutz bzw. auf
Urlaub oder Urlaubsabgeltung? Der Beitrag erläutert u.a. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu
diesen Fragen.Überblick:1. Einleitung2. Entscheidungen• Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – BAG, Beschluss vom 8.2.2022, Az. 9 AZB 40/21• Kündigungsschutz– Anzahl der im Betrieb beschäftigten „Arbeitnehmer“ – BAG, Urteil vom 27.4.2021,
Az. 2 AZR 540/20– Kündigungsschutz bei Betriebsübergang –
BAG, Urteil vom 20.7.2023, Az. 6 AZR 228/22• Haftung für unterbliebene Mindestlohnzahlung –
BAG, Urteil vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22• Urlaubsrecht – BAG, Urteil vom 25.7.2023,
Az. 9 AZR 43/223. Fazit
6 DIN A4 Seiten
Dr. Hagen PrühsDie Zuflussfiktion bei Gehaltsbestandteilen von beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführernAnwendungsbereiche und VermeidungsstrategienGmbH-Geschäftsführer müssen ihr Gehalt sowie die variablen Vergütungsbestandteile wie z.B. Tantieme und
Gratifikationen in dem Jahr versteuern, in dem ihnen die Vergütung zugeflossen ist. Bei Geldbeträgen ist dies der
Fall, wenn sie entweder bar ausgezahlt oder dem Bankkonto des Geschäftsführers gutgeschrieben wurden. Hat
dieser zugleich aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Gesellschafterstellung, gelten
Vergütungsbestandteile bereits dann als zugeflossen, wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich darüber verfügen
kann. Dies ist regelmäßig im Zeitpunkt der Fälligkeit der Fall – auch dann, wenn die Vergütung nicht zugeflossen ist.
Der Zufluss wird vom Fiskus und der Rechtsprechung einfach fingiert. Aber es gibt Wege, wie diese Zuflussfiktion
vermieden werden kann.Überblick:1. Die gesetzliche Regelung des Zuflusses2. Die Zuflussfiktion für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer• Beherrschender Gesellschafter• Rechtfertigung und Verfassungsmäßigkeit der
Zuflussfiktion3. Zufluss einer Tantieme• Betriebswirtschaftliche Argumente gegen die
Zuflussfiktion• Abweichende Zuflusszeitpunkte– In der Satzung bzw. im Dienstvertrag festgelegter Zeitpunkt– Kein Zufluss ohne Feststellung des Jahresabschlusses• Keine Zuflussfiktion ohne Verbuchung der Tantieme4. Zufluss anderer Vergütungsbestandteile5. Vermeidungsstrategien6. Fazit
4 DIN A4 Seiten
Markus KellerAbfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter-
GeschäftsführernWo verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage drohen – ein ÜberblickGerade für von der Sozialversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bietet eine
Pensionszusage (auch Direktzusage genannt), wonach dem GGF von der GmbH finanzierte Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden, eine willkommene und zudem steuerlich attraktive
Vorsorgemöglichkeit. Pensionszusagen sind daher in sehr vielen GmbHs anzutreffen. Oft verändern sich jedoch im
Zeitverlauf die Rahmenbedingungen, da z.B. die Gesellschaft verkauft, liquidiert oder unbelastet an die nachfolgende
Generation übergeben werden soll. Dann steht sehr schnell die Frage im Raum, ob man denn nicht einfach die
Pensionszusage durch Zahlung eines Einmalbeitrags abfinden könnte, um dem GGF den Gegenwert der Zusage
zukommen zu lassen und die Gesellschaft vollständig von der Verpflichtung zu befreien. Wenig überraschend stehen
einer solchen Abfindung aber ggf. steuerliche Hürden im Weg, auf die es – je nach Fallgestaltung – zu achten gilt.Überblick:1. Welche Fallgestaltungen gibt es in der Praxis?• Definition einer „Abfindung“• Beherrschende und nicht beherrschende GGF• Zeitpunkt der Abfindung und Regelung in der Pensionszusage2. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis• Spontanabfindung im laufenden Arbeitsverhältnis3. Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Abfindungsklausel in der Pensionszusage? Zur Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden• Spontanabfindung bei vorzeitigem Ausscheiden 4. Abfindung bei Rentenbeginn (Kapitaloption) oder während des Rentenbezugs5. Wertgleicher Abfindungsbetrag6. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Tina BieniekDie Stiftung als GmbH-GesellschafterinStiftungsarten, Motive, gesellschaftsrechtliche BesonderheitenStiftungen spielen in allen Bereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eine wichtige Rolle. Sie
können auch Gesellschafter einer GmbH sein – und damit Unternehmen langfristig im Sinne des Stifters prägen und
erhalten. Häufig treten Stiftungen als gemeinnützige Akteure oder als namhafte Familienstiftungen auf. Immer wieder
werden Stiftungen mit Unternehmen in Verbindung gebracht; so sind beispielsweise an der ThyssenKrupp AG oder
Carl Zeiss AG Stiftungen als Minder- und Mehrheitsgesellschafterinnen beteiligt. Doch auch in kleineren
Unternehmen jeglicher Rechtsform kommen Stiftungen als Gesellschafter in Betracht, beispielsweise als Erbe oder
Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters. Die Stiftung bietet dabei die Möglichkeit zur individuellen und dauerhaften
Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse.Überblick:1. Begriff und Wesen der Stiftung• Stiftungsarten: Rechtsfähige und unselbstständige Stiftungen• Stiftungszweck und Stiftungsvermögen: Entscheidende Weichenstellung des Stifters• Dauerhaftigkeit und Gestaltungsfreiheit: Umsetzung des Stifterwillens in der Satzung2. Die unternehmensverbundene Stiftung: Motive für die Stiftung als GmbH-Gesellschafterin• Erhaltung der unternehmerischen Einheit• Langfristige Umsetzung der Stiftervorstellungen• Steuerliche Aspekte und sonstige Motive3. Gesellschaftsrechtliche Praxisfragen: Besonderheiten der Stiftung als Gesellschafterin• Entstehung der unternehmensverbundenen Stiftung durch Gründung oder Anteilserwerb• Auftreten der Stiftung im Rechtsverkehr• Eintragung in Gesellschafterliste und Handelsregister• „Know-Your-Customer“ und Eintragung in das Transparenzregister• Ausstrahlung des Stifterwillens auf die Arbeit der GmbH4. Zusammenfassung
6 DIN A4 Seiten
Christian HrachGeschlechtergleichheit in der Rechtsprechung des
BundesarbeitsgerichtsUnter besonderer Berücksichtigung der Equal-Pay-Entscheidung vom 16.2.2023Wer besser verhandelt, erzielt mehr Gehalt, oder doch nicht? Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
16.2.2023 (Az. 8 AZR 450/21) muss man sagen: nicht immer. Mit seiner letzten Equal-Pay-Entscheidung zum
Entgelttransparenzgesetz hat das BAG das an der Vertragsfreiheit orientierte Rechtsempfinden vieler Arbeitgeber
kräftig durcheinandergebracht. Das Verhandlungsgeschick des männlichen Bewerbers ist demnach kein sachlicher
Grund für ein besseres Gehalt gegenüber einer auf einem gleichen Arbeitsplatz eingesetzten Frau. Was beim
ersten Lesen wunderlich anmutet, wird verständlich, wenn man die überzeugende Begründung des BAG heranzieht.
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit, also der gleichen Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit, spielt in der
Praxis heutzutage keine untergeordnete Rolle mehr. Mit diesem Beitrag sollen die gesteigerte Bedeutung von
Equal Pay in der arbeitsrechtlichen Praxis beleuchtet und Ausblicke in die Zukunft gegeben werden.Überblick:1. Die jüngste Equal-Pay-Entscheidung des BAG2. Bewertung der BAG-Entscheidung und Folgen in der Praxis3. Andere Rechtsgrundlagen der Geschlechtergleichbehandlung4. Praktische Auswirkungen der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen• Stellenausschreibung und Einstellung• Befristung des Arbeitsvertrags• Laufendes Arbeitsverhältnis• Beförderungsentscheidungen des Arbeitgebers• Entlassungen5. Ausblick6. Fazit und weitere Empfehlungen
7 DIN A4 Seiten
Prof. Dr. Hans OttGezielte Verlustrealisierung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStGMöglichkeiten und GrenzenIn zwei Urteilen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42
Abgabenordnung vorliegt, wenn GmbH-Anteile zum Zweck einer gezielten Verlustrealisierung veräußert werden. Das
Urteil vom 20.9.2022 betraf die Verlustrealisation durch eine sogenannte Anteilsrotation, also durch die
wechselseitige Veräußerung von GmbH-Anteilen. Das Urteil vom 3.5.2023 hatte ein vor der Einfügung des § 17
Abs. 2a Satz 5 Einkommensteuergesetz praktiziertes Gestaltungsmodell zum Gegenstand, mit dem ganz gezielt ein
Verlust aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils realisiert wurde. Der Verlust resultierte daraus, dass zuvor die
Anteils-Anschaffungskosten durch eine Kapitalerhöhung mit Aufgeld (Agio) erhöht wurden mit der Folge, dass die
Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils überstieg (sogenannte Überpari-
Emission). Die beiden vorgenannten Entscheidungen, die wertvolle Hinweise für die Gestaltungspraxis enthalten,
werden nachfolgend diskutiert.Überblick:1. Verlust durch Anteilsrotation und Gestaltungsmissbrauch2. Gezielte Verlustrealisierung nach Kapitalerhöhung mit AufgeldBFH-Urteil vom 3.5.2023Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei § 17 EStGErmittlung des VeräußerungsverlustsPrüfung des GestaltungsmissbrauchsVerteilungsgebot in § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG3. Anteilsrotation bei Anteilen im Betriebsvermögen4. Zusammenfassung
5 DIN A4 Seiten
Dr. Jochen BlöseDie Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem GrundWann liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor?Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Vergleich zum Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) verhältnismäßig
einfach aus seinem Amt zu entfernen. Während es für den AG-Vorstand nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz immer
eines wichtigen Grundes für die Abberufung bedarf, gilt für den GmbH-Geschäftsführer das Prinzip der freien
Widerrufbarkeit seiner Bestellung (§ 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Es besteht allerdings auch beim GmbH-Geschäftsführer die Möglichkeit, durch gesellschaftsvertragliche Regelungen vorzusehen, dass eine Abberufung nur
beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus
März 2023 setzt sich detailliert und instruktiv mit den Voraussetzungen für einen wichtigen Grund auseinander.Überblick:1. Grundsätzliches zur Abberufung eines Geschäftsführers2. Ausschluss der freien Abberufbarkeit3. Zum Vorliegen eines wichtigen GrundesAllgemeine Umschreibung eines wichtigen GrundesKein Schaden für die GmbH erforderlichSachgrundloser Entzug des Vertrauens unzureichendVerletzung der Neutralitätspflicht4. Fazit
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Dr. Roland M. BäckerErweiterte Haftung von Rechtsanwälten bei der Beratung einer GmbH (& Co. KG)
Wann auch GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf Aufklärung aus dem Berater-Vertrag habenIst eine GmbH (& Co. KG) von Insolvenz bedroht, ist nicht nur der Steuerberater, sondern auch der Haus-Anwalt der
Gesellschaft verpflichtet, die Geschäftsführer auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hinzuweisen. Das gilt für den
Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er wiederholt als Berater der Gesellschaft auftritt und im Rahmen seiner
Rechtsberatung auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft berücksichtigen muss. Verletzt der Anwalt diese
Pflicht und muss deshalb der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung haften, kann er den Berater auf
Schadenersatz in Anspruch nehmen. So entschied der BGH in einem Urteil vom 29.6.2023. Der Beitrag erläutert die
Voraussetzungen, unter denen es zu einer solchen Schadenersatzverpflichtung des Haus-Anwalts kommen kann.Überblick:1. Problemaufriss2. Der Mandatsvertrag3. Umfang der Vertragspflichten4. Folgen einer Nebenpflichtverletzung5. Inhaber des Schadenersatzanspruchs6. Vertrag zugunsten DritterEinbeziehung Dritter in den Schutzbereich des DienstvertragsVoraussetzungen für die Einbeziehung DritterDie Einbeziehung von Geschäftsführern in den Schutzbereich eines Beratervertrags zwischen Gesellschaft und
Anwalt7. Schutzpflichten auch zugunsten des faktischen Geschäftsführers8. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung9. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung 10. Zusammenfassung
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Claudia KnuthDie Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Eintritt in das RentenalterUnter besonderer Berücksichtigung versicherungspflichtiger GmbH-GeschäftsführerLaut dem Statistischen Bundesamt ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den vergangenen 60 Jahren für
Frauen und Männer um mehr als zehn Jahre gestiegen. Damit steigt der Wunsch vieler Beschäftigter, über das
Regelrenteneintrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Auch für Arbeitgeber kann die Beschäftigung älterer
Arbeitnehmer, gerade in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels, Vorteile bieten. Dies gilt insbesondere für GmbHs,
die sich mit dem Gedanken tragen, ihren versicherungspflichtigen (Fremd-)Geschäftsführer auch nach Erreichen des
Pensionsalters weiterhin im Amt zu belassen. Er kennt den Betrieb aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bestens und
verfügt oftmals über ein besonderes fachliches Know-how, auf das die GmbH nicht verzichten kann. Mit der
Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers bleibt der Gesellschaft mehr Zeit für die Suche eines Nachfolgers. Doch
wie kann die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittsalters rechtskonform ausgestaltet werden?
Welche Hürden bestehen bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer? Auf diese Fragen gibt der Beitrag unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Antworten.Überblick:1. Die RegelaltersgrenzeWas ist die Regelaltersgrenze?Regelungen im Arbeitsvertrag2. Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung3. Verlängerung durch Hinausschiebensvereinbarungen Zwingend die Schriftform beachtenHinausschieben mit Änderung der Arbeitsbedingungen?Kein Anspruch für sämtliche ArbeitnehmerMitbestimmungsrechte des Betriebsrats4. Neueinstellung von (ehemaligen) ArbeitnehmernSachgrundlose Befristung des ArbeitsverhältnissesBefristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund5. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten6. Fazit
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Dr. Hagen Prühs/Ute Schiefelbein
GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2024 –
Neue Orientierungswerte für Gesellschafter
und Geschäftsführer
Wichtige Zahlen aus der neuen BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung – Argumentationshilfen für die
steuerliche AngemessenheitsprüfungAlljährlich befragt BBE media GmbH-Geschäftsführer deutschlandweit nach ihrem Gehalt und allen Vergütungsbestandteilen.
Das Ergebnis wirft nicht nur ein interessantes Schlaglicht auf die Wirtschaftskraft unterschiedlicher Branchen.
Die BBE-Studie ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um
die Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung geht. Der Beitrag basiert auf der aktuellen Untersuchung
„GmbH-GeschäftsführerInnen-Vergütungen 2024“ der BBE media und informiert über die aktuellen Vergütungstrends
beim Gesamtgehalt und die interessantesten Entwicklungen bei einzelnen Vergütungsbestandteilen.Überblick:1. Der Nutzen von Gehaltsstudien 2. Die BBE-Vergütungsstudie 2024Neue Zahlen und Daten über „übliche“ GmbH-GeschäftsführergehälterGeschäftsführer-Gesamtbezüge nach WirtschaftszweigenGeschäftsführer-Festgehälter nach Wirtschaftszweigen
und BranchenTantiemen nach Wirtschaftszweigen und BranchenWeitere gehaltsbildende Faktoren: Geschäftsführerstatus,
Unternehmensgröße und GeschäftserfolgMultiplikatoren für den betriebsinternen GehaltsvergleichHäufige Gehaltsextras neben Festgehalt und Tantieme3. Neuere Rechtsprechung zur Geschäftsführervergütung in ABC-Form
19,05 €*
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