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Prof. Dr. Hans Ott
Stehen gelassene Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters in der Insolvenz der GmbH
Aktuelle Rechtsprechung des BFH und ihre Auswirkungen für die Praxis
Nach dem BFH-Urteil vom 20.6.2023, das noch zur Rechtslage vor Einführung des § 17 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) ergangen ist, kann der Ausfall einer nicht mehr werthaltigen Regressforderung aus der stehen gelassenen Bürgschaft eines zu mindestens 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafters als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Mit dem weiteren Urteil vom 18.7.2023 hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise der GmbH stehen gelassenes Gesellschafterdarlehen im zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG nur in Höhe des Teilwerts bei Kriseneintritt zu nachträglichen Anschaffungskosten führt und im Übrigen ebenfalls eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG in Betracht kommen kann. Die Anwendung von § 20 Abs. 2 EStG setzt jeweils voraus, dass die Finanzierungshilfe nach dem 31.12.2008 gewährt worden ist. Beide Urteile, die auch für die Praxis interessante Hinweise zur Verlustberücksichtigung enthalten, werden mit ihren Auswirkungen für die GmbH-Praxis im Beitrag erläutert.
Überblick:
1. BFH-Urteil vom 20.6.2023 zur stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft
• Urteilssachverhalt
• Entscheidung des BFH
2. BFH-Urteil vom 18.7.2023 zum stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen
3. Praktische Auswirkungen
4. Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten
5. Zusammenfassung
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