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Prof. Dr. Hans Ott
Handlungsbedarf bei vom Ausfall bedrohten Gesellschafterdarlehen an die GmbH
Wie wertlose Darlehen noch bis zum 31.12.2023 zu steuerlich abzugsfähigen Verlusten gemacht werden können
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, S. 3.096) wurde eine auf den ersten Blick unscheinbare Ergänzung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, die gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft haben kann. Denn im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen an eine GmbH, die bereits vor dem 1.1.2021 gewährt worden sind (sogenannte Alt-Darlehen) und deren Rückzahlung möglicherweise gefährdet ist, besteht unter Umständen erhöhter Handlungsbedarf bis spätestens zum 31.12.2023, um noch im Jahre 2023 einen zu 100% berücksichtigungsfähigen Verlust erzielen zu können.
Überblick:
1. Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
• Inhalt der Änderung
• Reichweite und zeitliche Anwendung der geänderten Regelung
2. Praktische Auswirkungen der Änderung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG
3. Gestaltungsmöglichkeiten
• Verzicht auf eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensforderung
• Verzicht auf ein stehen gelassenes Darlehen
• Forderungsverzicht beim Holding-Modell
• Abtretung der Darlehensforderung
• Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung
4. Zusammenfassung
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