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Prof. Dr. Hans Ott
Sperrfristverletzungen im Anschluss an einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Was die steuerfreie Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding-GmbH gefährden kann
In der Praxis werden vielfach im Privat- oder Betriebsvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH nach § 20 oder § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) steuerneutral in eine Holding-GmbH eingebracht. Oftmals soll mit der Errichtung einer solchen Holding-Struktur bereits eine steueroptimale Exit-Strategie vorbereitet werden, damit die eingebrachten Anteile nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG unter Nutzung des § 8b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz zu 95% steuerfrei veräußert werden können. Veräußert die Holding-GmbH dagegen die eingebrachten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, so ist rückwirkend nach § 22 Abs. 2 UmwStG ein Einbringungsgewinn II zu versteuern. Zu beachten ist, dass neben unmittelbaren Anteilsveräußerungen auch steuerneutrale Umwandlungen der erworbenen oder der übernehmenden Gesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist zu einer Sperrfristverletzung führen können. Die hiervon betroffenen Fälle werden nachstehend dargestellt.
Überblick:
1. Steuerneutrale Errichtung einer Holding-Struktur
2. Aufwärtsverschmelzung und Einbringungsgewinn II
3. Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft
• Sachverhalt
• Zur Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung
• Formwechsel als Veräußerung
4. Formwechsel der erworbenen Kapitalgesellschaft
5. Andere Umwandlungen und Umstrukturierungen
• Abwärtsverschmelzung
• Mittelbare Veräußerungen und Umstrukturierungen
6. Zusammenfassung
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