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Prof. Dr. Hans Ott
Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH
Ausgewählte Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 12.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 986) zur Bekämpfung sogenannter share-deals wurden zahlreiche Änderungen in das GrEStG eingeführt. Neben der Absenkung der Beteiligungsgrenzen in § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG von 95% auf 90%, der Verlängerung der Haltefristen in den §§ 5 und 6 GrEStG sowie den Änderungen bei den Anzeigepflichten in den §§ 19 und 20 GrEStG wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt. Dieser ist in der Praxis unbedingt zur Vermeidung von Steuerfallen bei der Grunderwerbsteuer zu beachten. Er gilt für Anteilserwerbe nach dem 30.6.2021. Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung mit gleich lautenden Ländererlassen (GLE) vom 10.5.2022 (BStBl. I 2022, S. 821) ihre Ansicht zu wesentlichen Anwendungsfragen geäußert. Der Beitrag erläutert die Vorschrift und deren Auslegung durch die Finanzverwaltung anhand praxisbezogener Beispiele.
Überblick:
1. Inhalt des § 1 Abs. 2b GrEStG
2. Steuerfalle Erbauseinandersetzung
3. Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften
4. Aufeinanderfolgende Anteilsübertragungen
5. Kapitalveränderungen und eigene Anteile
6. Zusammenfassung
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